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Landgericht Bielefeld, 15 O 206/03

Datum:
19.12.2003
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VI. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 206/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2003:1219.15O206.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte  wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte in Werbeschreiben den Empfängern mitzuteilen, daß man eine Pauschalflugreise mit Unterbringung im Doppelzimmer gewonnen habe und die Zubuchung eines Einzelzimmers 98,00 € koste, wenn die Anmeldung einer Begleitperson des Gewinners die Reise zur Unterbringung in dem Doppelzimmer des Gewinners zum Preis von 149,00 € möglich ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte  wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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