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Die Berufung des Klägers gegen das am 25.9.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten zurückgewiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein höheres Schmerzensgeld als 2.000,00 DM auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die von dem Kläger behaupteten weiteren Beschwerden (Kopfschmerzen, Taubheitsgefühle, LWS-Prellung und Zerrung) vorgelegen hätten. Die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes legt insofern nahe, dass auch das Amtsgericht zugunsten des Klägers diese Beschwerden unterstellt hat. Auch die Dauer und Art der Behandlung hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hinreichend berücksichtigt. Die verzögerte Zahlung durch die Beklagte zu 2) fiel bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht wesentlich zugunsten des Klägers ins Gewicht, da der Kläger erst mit Schreiben vom 23.4.2001 seine Ansprüche abrechnete und letzte Arztberichte vorlegte, bis dahin für die Beklagte zu 2) mithin kein Grund zur Zahlung bestand, der Kläger die Nichtzahlung ab April 2001 dann aber durch seine überzogenen Vorstellungen geradezu herausgefordert hat.