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Landgericht Bielefeld, 10 O 31/02

Datum:
05.03.2002
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 O 31/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2002:0305.10O31.02.00
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an den Letztverbraucher gerichteter Werbung unter Hinweis auf einen Umbau mit der Angabe

"Wegen Umbau alles zum

1/2 Preis.

Einzelteile bis zu 70 %, 80 %, 90 % reduziert"

zu werben und/oder die so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzufüh-ren, sofern ein Räumungsverkauf wegen Umbaumaßnahmen nicht zuvor ord-nungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angezeigt worden ist.

2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überstei-gen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

 
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