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1. Der Antragsgegnerin wird untersagt , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen für den Verkauf zu werben wie
„Alles raus. Alles raus. Alles raus. ……
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WlR RÄUMEN TOTAL AUF.
Sonderöffnungszeiten
Alles raus. Alles raus. Alles raus. …….“
und/oder
die so beworbene Verkaufsveranstaltung entsprechend der Ankündigung durchzuführen.
2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500 .000,00 DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 26.07.2001 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die vorgelegte Zeitungsanzeige der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2001 in der Lippischen Landeszeitung glaubhaft gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin veröffentliche Anzeige verstößt gegen §§ 7, 8 UWG. Die Antragsgegnerin kündigt mit dem Hinweis auf gnadenlos reduzierte Preise und Sonderöffnungszeiten eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG an. Ferner beabsichtigt sie einen teilweisen Räumungsverkauf, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen , insbesondere die Anzeige bei der JHK Bielefeld vorliegen.
3Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 , 8 Abs. 5 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte .
4Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf 890 ZPO. Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
5Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 24 Abs. 1 UWG.
6Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO
7Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, daß ein durchschnittlich zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung besteht, § 3 ZPO.
833595 Bielefeld, 27.07.2001
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