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1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, oder sonst in der Werbung gegenüber dem letzten Verbraucher für den Verkauf von Waren des Sortiments einem niedrigeren und als Einführungspreis bezeichneten Preis einen höheren durchgestrichenen Preis gegenüberzustellen, wenn nicht der höhere durchgestrichene Preis nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Werbung in Ansatz gebracht wird.
2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500.000,-- DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
2Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 11. April 2000 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch entsprechende Prospekte glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen§ 3 UWG.
3Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 13 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte. Die in Ziff. 2 angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
5Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, daß ein durchschnittlich zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung besteht (§ 3 ZPO).
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