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Landgericht Bielefeld, 8 O 409/97

Datum:
12.04.1999
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
8 O 409/97
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:1999:0412.8O409.97.00
 
Tenor:

Die Beklagten zu l) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den gezahlten Betrag von 60.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 140.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200,00 DM zu zahlen.

Es w{rd festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner darüber hinaus auch sämtliche künftigen im materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vorn 27.09.1991 auf der K. Straße zwischen V. und T. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Haftung der Beklagten zu 2) ist dabei begrenzt auf die sich aus dem Straßenverkehrsge setz ergebenden Haftungssummen, die Haftung des Beklagten zu 3) ist beschränkt auf die im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2) vereinbarten Haftungssumme.

Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach für die ihm entstandenen Verdienstausfallansprüche für den Zeitraum bis einschließlich November 1997.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM.

 
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