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Landgericht Bielefeld, 6 0 128/98

Datum:
01.03.1999
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 0 128/98
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:1999:0301.6.0.128.98.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 73/99
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.266,91 DM nebst 4 % Zinsen auf DM 8.844,89 DM seit dem 17.10.1997 sowie weitere 4 % Zinsen auf 422,03 DM seit dem 17.03.1998 zu zahlen.

2 .

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, zukünftige Aufwendungen des Klägers aus dem Unfallereignis vom 24.01.1996 zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Geschädigten N. ein Mitverschulden von¼ trifft.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3•

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu

¼, der Beklagten zu¾ auferlegt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreck bar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe 700,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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