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Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 76.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1998 sowie weitere 100,00 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Wohnanlagen der Kläger und der Beklagten wurden im Jahr von der Zeugin verwaltet. Wegen finanzieller Unregel- mäßigkeiten, die unter anderem auch bei der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschfat der Kläger festgestellt wurden, wurde die Zeugin wegen Untreue rechtskräftig verurteilt.
3Im Jahre führte die Firma im Auftrag der als Verwalterin am Wohnobjekt der Beklagten umfangreiche Dachsanierungsarbeiten durch .
4Am Wohnobjekt der wurden zu dieser Zeit keine Dachverlegungsarbeiten, jedenfalls nicht in größerem Umfange von der Firma durchgeführt.
5Mit Rechnung vom machte die Firma eine erste Abschlagsrechnung hinsichtlich des Objektes genüber der Zeugin als Verwalterin in Höhe von 69.000,00 DM geltend.
6Im folgenden überwies die Zeugin vom Konto der Kläger einen Betrag in Höhe von 36.000,00 DM an die Firma
7Mit Rechnung vom machte die Firma weitere 40 .000,00 DM für die Dachverlegungsarbeiten am Objekt bei der Zeugin als Verwalter in geltend.
8Die Zeugin überwies am einen Betrag in entsprechenderHöhe an die Firma
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11 .1998 forderten die Kläger unter Fristsetzung bis zum 03.12.1998 die Beklagten auf, an sie 76.000,00 DM zu zahlen.
10Die Kläger tragen vor:
11Durch die von ihren Gemeinschaftskonten getätigten Uberweisungen der Zeugen an die Firma seien deren Rechnungen für das Wohnobjekt der Beklagten in entsprechender Höhe beglichen worden. Dies ergebe sich auch daraus, daß die gezahlten Beträge der Kläger von der Zeugin auf ihren Kontoauszügen dem Wohnobjekt der Beklagten zugeordnet worden seien . Hierdurch seien gegenüber der Firma
12bestehende Verbindlichkeiten der Beklagten in entsprechender Höhe erloschen und ein Vermögensschaden bei den Klägern ent standen, der im Wege des Bereicherungsrechts auszugleichen sei. Ferner hätten sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 100,00 DM, ·die ihnen von der Sparkasse für die Ausfertigung von Bankunterlagen in Rechnung gestellt worden seien, da die Beklagten die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge und Überweisungsträger ausdrücklich verlangt hätten.
13Die Kläger beantragen,
14die Beklagten zu verurteilen, an sie 76.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.19 zahlen.
15sowie weitere 100,00 DM zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen .
17Die Beklagten tragen vor:
18Die Zeugin habe als Verwalterin zur Begleichung der Abschlagsrechnungen und der Schlußrechnung der Firma
19für die Dachsanierungsarbeiten an ihrem Wohnobjekt von einem dafür vorgesehenen Instandhaltungskonto der Beklagten, das mit 230.000 DM valutiert habe, insgesamt 229.894,48 DM abge-
20hoben und an die Firma überwiesen.
21Dadurch seien
22ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Firma aufgrund der von dieser durchgeführten Sanierungsarbeiten erloschen.
23Durch die Zahlungen der Kläger an die Firma
24sei sie daher jedenfalls nicht mehr bereichert, da sie dadurch von keinen Verbindlichkeiten befreit worden seien.
25Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift sätze.
26Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidlichen Aussagen der Zeugen ____ und _______
27Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom (Blatt 80 bis 88 der Akte) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist begründet .
30Den I<lägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 76 .000 ,00 DM aus§ 812 Absatz 1 Satz 1 2 . Alternative BGB zu.
31Durch die Leistung eines Betrages von insgesamt 76. 000,00 DM seitens der Kläger auf eine bestehende Schuld der Beklagten sind diese von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe gegenüber der Firma befreit worden, wordurch sie einen Vermögensvorteil erlangt haben.
32Die damalige Verwalterin der Wohnobjekte der Parteien, die Zeugin hat nämlich auf Abschlagsrechnungen der Firma vom und für Dachverlegungsarbeiten an dem Objekt der Beklagten,
33von dem Gemeinschaftskonto der Kläger insgesamt 76 .0 00,00 DM zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten gezahlt.
34Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
35Die Zeugin hat insoweit ausgesagt , daß sie diesen Gesamtbetrag von den Gemeinschaftskonten der Klägerin auf das Konto der Firma zur Begleichung von deren Rechnungen für die Dachsanierung am Wohnobjekt der Beklagten überwiesen habe. Die Zeugin vermochte sich an den Sachverhalt auch noch gut zu erinnern. So hat sie bekundet, daß die Zeugin sie im Zusammenhang ruit den erfolgten Überweisungen angerufen und darauf hingewiesen habe, daß diese Überweisungen ausweislich der Bankgutschriften von der Wohnungseigentümerge meinschaft der Kläger stammten. Sie habe dieser jedoch erklärt, daß dies ein Irrtum sei und die Überweisungen zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verbuchen seien. Dies wird auch bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin die bekundet hat, daß sie sich darüber gewundert habe, daß von dem Gemeinschaftskonto der Kläger 76.000,00 DM auf das Firmenkonto überwiesen worden seien zur Begleichung von Dachsanierungsrechnungen , die bei dem Objekt der Beklagten durchgeführt worden seien . Auf entsprechende fernmündliche Anfrage bei der Zeugin habe diese ihr jedoch erklärt, daß dies ein Irrtum sei und die· Zahlungen zugun sten der für das Wohnobjekt der Beklagten erbrachten Sanierungsarbeiten zu verbuchen seien. Dementsprechend habe sie dies auf den Kontoauszügen handschriftlich auch abgeändert.
36Die Aussagen der Zeuginnen erscheinen insgesamt auch glaubhaft.
37Insbesondere spricht für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin auch der Umstand , daß sie den entsprechenden Sachverhalt in dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eingeräumt hat und dementsprechend auch verurteilt worden ist.
38Auch der Umstand, daß die Überweisung in Höhe von 40.000,00 DM am erfolgte, obwohl die entsprechende Abschlagsrechnung erst vom datiert, spricht nicht dagegen, daß das mit dieser Zahlung die in der Abschlagsrechnung aufgeführten Leistungen mit abgegolten werden sollten . Denn wie die Zeugin ausgesagt hat, ist es sehr gut möglich, daß sie schon vor Erstellung der entsprechenden Abschlagsrechnung bei der Zeugin angerufen und diese gebeten hatte, einen Abschlagsbetrag schon zu überweisen und erst daraufhin die Ab schlagsrechnung erstellt worden ist.
39Durch diese von dem Gemeinschaftskonto der Klägerinerfolgten Zahlungen von insgesamt 76 .000,00 DM sind die Beklagten auch entsprechend bereichert worden, da ihre gegenüber der Firma bestehenden Verbindlichkeiten in dieser Höhe erloschen sind. Zwar mag von dem Instandhaltungskonto der Beklagten insgesamt ein Betrag von ca. 220.000,00 DM abgebucht worden sein, was dem Endbetrag der Abschlußrechnung der Firma für die geleisteten Arbeiten an dem Wohnobjekt der Beklagten entspricht; jedenfalls wurde dieser Betrag jedoch nicht allein für die Begleichung der Rechnungen der Firm für die Dachsanierung an der Gemeinschaftsanlage der Beklagten verwendet.
40Dies steht zur üperzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. So hat die Zeugin bekundet, daß sie die Überweisungen von dem Gemeinschaftskonto der Kläger habe tätigen müssen, da das Konto der Beklagten keine hinreichende Deckung mehr aufgewiesen habe. Auch sei es erst aufgrund dieser Überweisung möglich gewesen, den gesamten Rechnungsbetrag der Firma damit auszugleichen. Insbesondere habe es insoweit auch keine Überzahlungen gegeben. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin
41die bekundet hat, daß erst mit der Überweisung des Gesamtbetrages von 76.000,00 DM der gesamte Rechnungsbetrag der Firma fur die erbrachte Dachsansanierung ausgeglichen worden sei, insbesondere seien insoweit auch keine Überzahlungen erfolgt.
42Nach alledem liegt hier ein Fall des§ 267 BGB vor. Die Kläger haben insoweit durch ihre damalige Verwalterin, die Zeugin auf eine tatsächlich existierende Schuld des Schuldners, hier der Beklagten, die Leistung erbracht.
43Da in ihrem Verhältnis zueinander kein Rechtsgrund vorliegt, der sie dazu verpflichtet hätte, können somit von den Beklagten auch die Zahlung des geleisteten Betrages von 76 .000,00 DM verlangen. § 814 BGB findet insoweit auch keine Anwendung (vgl. Palandt Thoruas, BGB, 57. Auflage, § 814 Rdnr. 2).
44Der Zinsanspruch ist gemäß den§§ 286, 288 Abs. 1 BGB gegeben, da die Beklagten sich seit dem 05.12. aufgrund des Schreibens vom 05.11. unter Fristsetzung zum 03.12.1998 seit dem in Verzug befinden.
45Ferner können die Kläger von den Beklagten weitere 100,00 DM gemäß den§§ 670 bzw. 286 BGB verlangen .
46Die Beklagten haben nämlich vorprozessual von den Klägern Vor lage der Original-Oberweisungsträger der streitgegenständlichen überweisung bzw. von der Sparkasse beglaubigte Kopien verlangt . Die Kläger können daher die ihnen dadurch entstande nen Aufwendungen von 100,00 DM als notwendige Auslagen von den Beklagten ersetzt verlangen.
47Die Entscheidung über die Kosten beruht auf§ 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO.