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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Am 12.08.1995 bog der Kläger mit seinem Trecker von der Straße im Gebiet der Beklagten nach rechts auf einen Acker ab, um diesen zu düngen. Dabei geriet er mit dem rechten Rad seines von dem Trecker gezogenen Kalkstreuers in ein Loch, wodurch der Streuer umkippte und samt dem Trecker beschädigt wurde. Das Loch befand sich am Ende eines früheren Grabens zu Begin eines die Straße kreuzenden geschotterten Feldweges. Der Kläger verlangt von der Beklagten vollen Scha denersatz.
3Er macht geltend, das Loch sei nicht zu sehen gewesen, da die zugeschüttete Grabenfläche in einer Ebene mit abgemähtem Gras bedeckt gewesen sei. Am Tag nach dem Unfall habe die Beklagte den Graben wieder geöffnet, so daß optisch wieder das Bild eines Grabens entstanden sei.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.035,25 DM nebst 4 %
6Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt
8Klageabweisung.
9Sie macht geltend, für den Feldweg sei sie nicht verkehrssicherungspflichtig, weil dieser im Privateigentum stehe und dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmet sei. Auch für den in Frage stehenden Graben sei sie nicht verkehrssicherungspflichtig, da dieser nicht zur Straße gehöre. Der Kläger habe mit natürlichen Unebenheiten rechnen und sich daher mit äußerster Sorgfalt vortasten müssen. Das Loch sei auch erkennbar und nicht allzu tief gewesen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist abzuweisen.
12Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Beklagte für die Grasfläche neben der Straße oder für den die Straße kreuzenden Feldweg grundsätzlich ver kehrssicherungspflichtig ist. Eine etwaige Verkehrssicherungspflicht geht jedenfalls nicht so weit, daß die Beklagte Flächen, die sich neben dem Straßenkörper der Straße und dem Feldweg befinden, auf verdeckte Unebenheiten zu unter suchen hatte, um diese Unebenheiten dann zu beseitigen.
13Die ständige Untersuchung von Flächen, die sich neben Straßen und Wegen befinden, auf verdeckte Unebenheiten, würde einen Aufwand erfordern, der einer Gemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege nicht zumutbar ist. Das gilt jedenfalls für Gebiete, die, wie hier, landwirtschaftlich genutzt sind. Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht hängt entscheidend davon ab, welche Erwartungen die Straßenbenutzer vernünftigerweise an den Zustand der jeweiligen Verkehrsflächen stellen können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1994, 8 U 136/94). In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muß der Verkehrsteilnehmer mit Unebenheiten und Vertiefungen der hier in Rede stehenden Art rechnen. Das gilt insbesondere für Flächen, die sich im Bereich eines Grabens oder eines ehemaligen Grabens befinden.
14Der Kläger hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, die fragiche Stelle gefahrlos passieren zu können, weil die Beklagte etwaige verdeckte Unebenheiten oder Löcher festgestellt und beseitigt hatte. Er hätte vielmehr mit derartigen Gefahrenquellen rechnen und sich deshalb mit äußerster Sorgfalt auf den Acker hinbewegen müssen.
15Die Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91, 709 ZPO.