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1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist nicht begründet.
3Ansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die bestehen nicht.
4Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers befand sich der unfallursächliche, mit Gras überwachsene Kilometerstein im Bankettbereich, wobei der gesamte Seitenstreifen mit Gras bewachsen war. Zwar gehört auch der Bankettbereich grundsätzlich zu der verkehrssicherungspflichtigen Verkehrsfläche. Jedoch gelten hier für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht geringere Anforderungen, vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.09.1992 in dem Verfahren
59 U 56/92 OLG Hamm. Ist ein derartiger Straßenteil mit Gras bewachsen und läßt sich - wie vorliegend wegen des mit Gras insgesamt bewachsenen Seitenstreifens - aus dem äußeren Erscheinungsbild ableiten, daß mit der Fahrbahnbegrenzungslinie auch der mögliche Fahrraum angezeigt wird, so darf der Verkehr nicht auf ein gefahrloses Befahren vertrauen. Die Ehefrau des Klägers hätte deshalb wegen des ohnehin vorhandenen Grases auf dem befahrenen Seitenstreifen von vornherein nicht davon ausgehen dürfen, daß ein gefahrloses Befahren möglich war. Wenn die Ehefrau des Klägers zurücksetzte, ohne zu überprüfen, ob ein durch Graswuchs verdecktes Hindernis vorhanden war, so handelte sie auf eigene
6Gefahr. Es kann auch nichts anderes deshalb gelten, weil der mit Gras bewachsene Seitenstreifen die Fahrbahn nach dem Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 24.01.1995 von dem angrenzenden Fahrradweg abgrenzte. Gerade weil dadurch verhindert werden sollte, daß Fahrzeuge auf dem Fahrradweg parkten - wie der Kläger in dem Schriftsatz vorn 24 . 0 1.1995 selbst einräumt - durfte die Ehefrau des Klägers nicht davon ausgehen, daß der Seitenstreifen gefahrlos befahren werden konnte.
7Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus§ 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.