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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gütersloh abgeändert.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.426,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.04.1993 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und tragen die Beklagte ¾.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
2Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
3Der Kläger kann von ihnen als Gesamtschuldner nur insgesamt 6.426,56 DM Schadensersatz verlangen, §§ 7, 17, 18 StVG, 1 PflVersG, 847, 421 BGB.
4Aufgrund der in zweiter Instanz wiederholten Einvernahme des Zeugen N. ist erwiesen, daß der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug ungefähr eine Fahrzeugbreite auf die linke Fahrbahn geriet, weil er nach links in die T. Straße abbiegen wollte. Auch wenn er sodann seinen Pkw wieder völlig auf seine (rechte) Fahrbahn zurücksteuerte, veranlasste er durch dieses Fahrmanöver den Kläger zum Abbremsen, so daß der Beklagte zu 1. dadurch den anschließenden Sturz des Klägers und den Unfall verursachte.
5Für den Kläger war das Ereignis jedoch nicht unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, da er mit dem von ihm gelenkten Motorrad entgegen dem Rechtsfahrgebot bei Einleitung seines Bremsvorgangs 1,8 m vom rechten Straßenrand entfernt fuhr. Dadurch war er wegen des vor dem Beklagten zu 1. fahrenden Lkw für diesen infolge des sich daraus ergebenden ungünstigeren Sichtwinkels erst später zu sehen. Allein dieser Umstand schließt den Unabwendbarkeitsnachweis aus.
6Die Kammer hatte einerseits die von dem Auto des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die sich aufgrund des erwiesenen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StVO erhöht hat und dagegen die von dem Motorrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr abzuwägen. Die Bewertung der Mithaftungsanteile der Unfallbeteiligten führt zu seiner Quote von 80 % zu Lasten des Beklagten zu 1. und von 20 % zu Lasten des Klägers.
7Angesichts des zeitlichen Umfangs der bisherigen Benutzung von Sturzhelm und Motorradkombination hat die Kammer einen Abzug "neu für alt" i.H.v. 20 % für erforderlich gehalten, da unstreitig beide Ausrüstungsgegenstände ein Jahr lang benutzt worden sind und ihnen daher ein Neuwert nicht mehr zugebilligt werden konnte. Die durch den Unfall adäquat kausal verursachten nutzlosen Aufwendungen des Klägers für die Ferienwohnung sind aufgrund der Bekundungen der Zeugin E. erwiesen. Die Kosten der Zeitungsannonce sind seit dem letzten Verhandlungstermin in erster Instanz urstreitig. Die Fahrtkosten zu den ärztlichen Behandlungsterminen sind durch den Unfall verursacht und zu ersetzen. Schließlich ist die Höhe des Schmerzensgeldes unstreitig. Für den geltend gemachten Zeitraum steht dem Kläger auch Nutzungsentschädig zu.
8Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Unfallereignis ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der durch die unstreitigen und durch die Berufung nicht angegriffenen Position wie folgt zu berechnen:
91.
10Wiederbeschaffungswert des Motorrades 13. 400,00 DM
112.
12Gutachterkosten 627,00 DM
133 .
14Abschleppkosten 102,60 DM
154 .
16Nutzungsausfall 581,00 DM
175 .
18Pauschale für Zulassungskosten des Neufahrzeugs 100,00 DM
196 .
20Schutzhelm 799,00 DM abzüglich 20 % (159,80 DM) 639,20 DM
217.
22Krad-Kombi 1.498,00 DM abzüglich 20 % (299,60 DM) 1.198,40 DM
238 .
24Allgemeine Unkostenpauschale 40,00 DM
259 .
26Kosten für die Ferienwohnung 1.296,00 DM
2710.
28Schmerzensgeld 2.000,00 DM
2911.
30Annonce , Fahrtkosten 106,70 DM
3125,50 DM
3216,80 DM
33insgesamt : 20.033,20 DM
34Darauf hat die Beklagte zu 2. bereits 12.000,00 DM gezahlt, so daß noch 8.033,20 DM verbleiben. Unter Berücksichtigung der Quote von 80 % stehen dem Kläger damit noch 6.426,56 DM zu.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.