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Landgericht Bielefeld, 8 O 129/90

Datum:
21.11.1991
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 129/90
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:1991:1121.8O129.90.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die bereits gezahlten 7.500,00 DM noch ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 5.000,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 59 %.

Das Urteil ist vorläufig voll streckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,00 DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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