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1.
Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der
Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird
geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )
zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten
auf das vorhandene Konto bei der Deutschen
Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des
Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,
bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )
zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten
auf das vorhandene Konto bei der Deutschen
Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der
Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen
auf den 30. 04. 2023, übertragen.
3.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im
Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen
Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte
zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die
Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.
4.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der
Antragsgegner zu 94 %.
1.
2Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der
3Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird
4geschieden.
52.
6Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
7bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )
8zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten
9auf das vorhandene Konto bei der Deutschen
10Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
11Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
12bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
13Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des
14Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,
15bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
16Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
17bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )
18zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten
19auf das vorhandene Konto bei der Deutschen
20Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
21Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
22bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
23Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der
24Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen
25auf den 30. 04. 2023, übertragen.
263.
27Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im
28Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen
29Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte
30zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die
31Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.
324.
33Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der
34Antragsgegner zu 94 %.
35Gründe:
36Ehescheidung
37Die Ehegatten heirateten am 00.00.1963. Es besteht Gütergemeinschaft. Die
38Verwaltung ist dem Antragsgegner übertragen.
39Die Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
40Die Beteiligten schlafen bereits seit 2003 getrennt. Ab November 2021 hat die
41Antragstellerin zunächst weiterhin allein im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung
42geschlafen, aber die Zimmertür verschlossen. Sie hat sich seitdem tagsüber beim
43Sohn der Beteiligten aufgehalten und ihre Versorgungsleistungen - Kochen und
44Waschen - für den Antragsgegner eingestellt. Es wurden keine Mahlzeiten mehr
45gemeinsam eingenommen und auch sonst nichts zusammen gemacht. Die
46Antragstellerin redet nicht einmal mehr mit dem Antragsgegner. Seit Mai 2023 schläft
47die Antragstellerin auch in der Wohnung des Sohnes.
48Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie und der Antragsgegner lebten seit November
492021 getrennt. Die Ehe sei gescheitert.
50Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die
51Ehegatten lebten seit November 2021 getrennt.
52Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.1963 geschlossene Ehe zu scheiden.
53Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
54Er ist der Ansicht, die Ehe sei nicht gescheitert. Die Antragstellerin habe im
55November 2021 keinen Trennungswunsch geäußert, sondern einfach die
56Kommunikation mit ihm eingestellt. Eine Trennung sei vor diesem Hintergrund
57allenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Allerdings wirtschafte man
58angesichts der fortbestehenden Gütergemeinschaft noch gemeinsam, was einer
59Trennung weiterhin entgegenstehe. Zudem gehe die Antragstellerin weiterhin nach
60Belieben in der Ehewohnung ein und aus.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten
62gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
63Der Scheidungsantrag ist begründet.
64Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies steht zur
65Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der
66mündlichen Verhandlung fest. Dabei ist ein Scheitern der Ehe anzunehmen, wenn
67die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden
68kann, dass sie sie wieder herstellen, 1565 Abs. 1 BGB. Es ist mithin eine Analyse
69des Zustands der Ehe und eine Prognose der Entwicklung erforderlich, wobei es
70ausreicht, wenn ein Ehegatte die ehelichen Beziehungen abgebrochen und die
71eheliche Gesinnung verloren hat, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023,
72BGB § 1565 Rn. 2 m. w. N.
73Aktuell gibt es keine eheliche Lebensgemeinschaft.
74Die Ehegatten leben seit November 2021, zumindest aber seit Mai 2023, und damit
75mehr als ein Jahr voneinander getrennt.
76Von einem Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn
77zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein
78Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
79ablehnt. Dabei muss der Trennungswille weder ausdrücklich erklärt werden noch
80muss dem anderen Ehegatten eine Erklärung zugehen, es genügt schlüssiges
81Verhalten, vgl. Neumann in BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1567 Rn. 6 m. w.
82N. Die Beteiligten haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass seit November
832021 kein gemeinsames Leben mehr stattfindet. Sie leben in getrennten
84Räumlichkeiten, es werden keine Mahlzeiten mehr gemeinsam eingenommen, keine
85Zeit miteinander verbracht. Es findet so gut wie keine Kommunikation zwischen den
86Beteiligten statt. Auch wechselseitige Versorgungsleistungen wie Zubereitung der
87Mahlzeiten oder Wäschewaschen erfolgen nicht. Die Antragstellerin hat unstreitig im
88November 2021 jegliche Kommunikation mit dem Antragsgegner eingestellt und sich
89ihm völlig entzogen und sodann im April 2023 die Scheidung eingereicht. Damit hat
90die Antragstellerin ihren Trennungswillen und ihre Ablehnung der ehelichen
91Lebensgemeinschaft hinreichend deutlich gemacht.
92Soweit noch ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, steht dies der Annahme einer
93Trennung nicht entgegen. Die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen sind
94Ausdruck der bestehenden Gütergemeinschaft und der in diesem Zusammenhang
95getroffenen Vereinbarungen und werden erst mit Rechtskraft der Scheidung und der
96folgenden Auseinandersetzung vollständig beseitigt sein.
97Auch ein etwaiges gelegentliches Betreten der Ehewohnung durch die Antragstellerin
98steht der Annahme einer Trennung im Hinblick auf das Fehlen jeglicher
99gemeinsamen Aktivitäten nicht entgegen.
100Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft
101wiederherstellen. Die Beteiligten leben bereits fast drei Jahre getrennt, im November
102diesen Jahres wäre das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten, § 1566 Abs.
1032 BGB. Ein weiteres Indiz für die endgültige Abkehr der Antragstellerin von der
104ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Abbruch jeder Kommunikation, vgl.
105Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 1565 Rn. 3 m. w. N. Die
106Antragstellerin hat sich so nachhaltig und konsequent von der Ehe distanziert, dass
107eine Meinungsänderung nicht zu erwarten ist.
108Versorgungsausgleich
109Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1963
110Ende der Ehezeit: 30. 04. 2023
111Ausgleichspflichtige Anrechte
112In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
113Die Antragstellerin:
114Gesetzliche Rentenversicherung
1151. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein
116Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9637 Entgeltpunkten erlangt. Der
117Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den
118Ausgleichswert mit 7,9819 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende
119Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.050,05 Euro.
120Berufsständische Versorgung
1212. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
122Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Antragstellerin in der Ehezeit ein
123Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 25,5691 erlangt. Der Versorgungsträger
124hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer
125Steigerungszahl von 12,7846 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert
126nach § 47 VersAusglG beträgt 43.876,75 Euro.
127Der Antragsgegner:
128Gesetzliche Rentenversicherung
1293. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein
130Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,3342 Entgeltpunkten erlangt. Der
131Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den
132Ausgleichswert mit 6,1671 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende
133Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.487,35 Euro.
134Berufsständische Versorgung
1354. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
136Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein
137Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 30,9526 erlangt. Der Versorgungsträger
138hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer
139Steigerungszahl von 15,4763 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert
140nach § 47 VersAusglG beträgt 53.114,66 Euro.
141Übersicht:
142Antragstellerin
143Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 64.050,05 Euro
144Ausgleichswert: 7,9819 Entgeltpunkte
145Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
146Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:
14743.876,75 Euro
148Ausgleichswert: 12,7846 Steigerungszahl
149Antragsgegner
150Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 49.487,35 Euro
151Ausgleichswert: 6,1671 Entgeltpunkte
152Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
153Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:
15453.114,66 Euro
155Ausgleichswert: 15,4763 Steigerungszahl
156Ausgleich:
157Die einzelnen Anrechte:
158Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung
159Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem
160Ausgleichswert von 7,9819 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners
161auszugleichen.
162Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der
163Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs. 1
164VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer
165Steigerungszahl von 12,7846 zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
166Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung
167Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem
168Ausgleichswert von 6,1671 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin
169auszugleichen.
170Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in
171der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs.
1721 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer
173Steigerungszahl von 15,4763 zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
174Güterrecht
175Die Antragstellerin begehrt die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz
176A Blatt 00~ auf sie allein.
177Die Beteiligten haben am 05.11.1964 einen Ehevertrag geschlossen, mit dem
178Gütergemeinschaft unter Alleinverwaltungsrecht des Antragsgegners vereinbart
179wurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den von der Antragstellerin
180der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie beigefügten Ehevertrag (Blatt 5 f. GÜ)
181Bezug genommen.
182Mit Übergabevertrag vom 09.01.1984 übertrug die Mutter der Antragstellerin den
183Grundbesitz A Blatt 00~ mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A
184Flur # Nr. 00 auf die Antragstellerin. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird
185auf den von der Antragstellerin der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie
186beigefügten Übergabevertrag (Blatt 12 ff. GÜ) Bezug genommen.
187Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragstellerin könne mit Rechtskraft der
188Scheidung auch die Rückübertragung des in Rede stehenden Grundbesitzes
189verlangen. Ein dem Antragsgegner etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei
190bislang nicht wirksam geltend gemacht worden. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht
191bestehe, könne die Ausübung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe
192der insoweit geltend gemachten Forderung abgewendet werden.
193Die Antragstellerin beantragt,
194den Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtberechtigter den im
195Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen
196landwirtschaftlichen Betrieb nebst aller Aktiva und Passiva an die
197Antragstellerin als Alleinberechtigte zu Alleineigentum bzw. -berechtigung
198zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in
199das Grundbuch zu bewilligen,
200hilfsweise für den Fall der Geltendmachung eines
201Auseinandersetzungsguthabens durch den Antragsgegner Zug um Zug
202gegen eine vom Antragsgegner zu bewilligende und zu dessen Gunsten
203erfolgende Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe
204der geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung, höchstens jedoch
205in Höhe des Hälftewertes des rückzuübertragenden landwirtschaftlichen
206Betriebs an nächstoffener Rangstelle.
207Der Antragsgegner beantragt,
208die Anträge zurückzuweisen.
209Der Antragsgegner ist der Ansicht, die güterrechtliche Auseinandersetzung beginne
210erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Sodann sei die Antragstellerin
211gehalten, die Auseinandersetzung zunächst außergerichtlich ernsthaft zu betreiben.
212Solange sie das nicht tue, sei das gerichtliche Verfahren mutwillig. Außerdem
213handele es sich bei dem Grundbesitz tatsächlich nicht mehr um einen Hof im Sinne
214der Höfeordnung.
215Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst
216Anlagen Bezug genommen.
217Der Antrag ist im Rahmen des Scheidungsverbunds zulässig.
218Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft oder auch etwaige einzelne in
219diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche sind als Folgesache im Sinne des §
220137 Absatz 2 Nr. 4 FamFG einzuordnen.
221Die Antragstellerin begehrt nicht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft
222insgesamt, sondern lediglich (vorab) die Übertragung des im Grundbuch von A
223Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitzes. Diese Möglichkeit sieht § 1477 Absatz 2
224BGB ausdrücklich vor. Sie dürfte lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn gerade
225der Hof zur Schuldentilgung verwertet oder an einen Gläubiger des Gesamtguts
226herausgegeben werden müsste, vgl. Siede in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, BGB §
2271477 Rn. 3. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Durch die Geltendmachung im Verbund
228wird die Wirksamkeit der Rückübertragung an die Rechtskraft der Scheidung und
229damit die Beendigung der Gütergemeinschaft geknüpft.
230Der Antrag ist auch begründet.
231Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im
232Grundbuch von A Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitz auf sich allein aus §
2331477 Absatz 2 BGB.
234Es handelt sich bei dem Grundbesitz um einen von der Antragstellerin in die
235Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstand im Sinne der §§ 1477, 1478 BGB. Es
236ist unstreitig, dass der Grundbesitz aus der Familie der Antragstellerin stammt und ihr
237von ihrer Mutter vertraglich übertragen wurde. Die seinerzeit bereits bestehende
238Gütergemeinschaft ändert daran ebenso wenig etwas wie ein etwa außerhalb des
239Grundbuchs zwischenzeitlich eingetretener Verlust der Hofeigenschaft.
240Zum etwa bestehenden Zurückbehaltungsrecht fehlt es an substantiiertem Vortrag
241des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners.
242Der Antragsgegner kann als anderer Ehegatte im Rahmen eines
243Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen
244Wertes der übernommenen Sache verlangen, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB,
24519. Aufl. 2023, BGB §§ 1474-1477 Rn. 8 m. w. N.
246Die Antragstellerin schuldet gemäß § 1477 Absatz 2 BGB zunächst einmal
247Wertersatz für die Herausnahme des Grundbesitzes aus der Gütergemeinschaft.
248Zugleich dürfte der Antragstellerin indes gemäß § 1478 BGB ein Anspruch auf
249Erstattung des Wertes des in die Gütergemeinschaft eingebrachten zustehen, mithin
250wiederum des Grundbesitzes. Diese Ansprüche dürften miteinander verrechnet
251werden können, wobei für den Ersatzanspruch nach § 1477 BGB der Wert des Hofes
252zum Zeitpunkt der dinglichen Übernahme und für den Erstattungsanspruch nach
2531478 BGB gemäß § 1478 Absatz 3 BGB der Wert des Hofes zum Zeitpunkt der
254dinglichen Einbringung in die Gütergemeinschaft maßgeblich sein dürfte, vgl.
255Spernath in BeckOK BGB, Stand 01.02.2024, BGB § 1478 Rn. 5 m. w. N. Im
256Ergebnis dürfte hinsichtlich des Hofes also nur ein etwaiger echter Wertzuwachs
257während des Bestehens der Gütergemeinschaft nach dem Halbteilungsgrundsatz
258zwischen den Beteiligten aufzuteilen sein, vgl. Spernath a. a. O. m. w. N., wobei ein
259etwaiger Ausgleich gemäß § 1476 Absatz 2 Satz 1 BGB in erster Linie durch
260Anrechnung auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Überschuss zu
261leisten sein dürfte. Im für sie ungünstigsten Fall hat danach die Antragstellerin die
262Hälfte des Wertes zum Zeitpunkt der Übernahme zu ersetzen.
263Der Antragsgegner hat sich zwar auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts
264berufen, indes nichts zur Höhe seiner dem zugrundeliegenden Forderung auf
265Wertersatz vorgetragen.
266Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast muss
267derjenige das Vorliegen der Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts darlegen
268und beweisen, der sich darauf beruft. Dies umfasst den Nachweis einer fälligen
269Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis, vgl. Kerwer in jurisPK-BGB,
270Stand 13.06.2023, BGB § 273 Rn. 41 m. w. N. Dazu gehört auch Vortrag zur Höhe
271der Gegenforderung, mithin hier dem Wert des in Rede stehenden Grundbesitzes.
272Insoweit beschränkt sich der Antragsgegner darauf, den diesbezüglichen Vortrag der
273Antragstellerin zu bestreiten. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot vermag
274substantiierten Vortrag zur Höhe des eigenen Anspruchs nicht zu ersetzen.
275Kostenentscheidung
276Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Hinsichtlich der Folgesache
277Güterrecht war im Rahmen des billigen Ermessens das Verhältnis von Obsiegen und
278Unterliegen zu berücksichtigen.
279Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 51.600,00 Euro.
280Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf
2813.840,00 Euro.
282Der Verfahrenswert für das Güterrecht wird festgesetzt auf 430 000,00 Euro
283Rechtsbehelfsbelehrung:
284Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die
285Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den
286Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt
287werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,
288ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600
289Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum
290Versorgungsausgleich.
291Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss
292beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -
293Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache durch einen
294Rechtsanwalt einzulegen.
295Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
296Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden
297eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
298Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
299Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
300Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
301Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
302Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
303ist zu unterzeichnen.
304Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen
305und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der
306schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
307nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie
308die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,
309Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
310Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
311Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
312elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
313die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
314elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
315verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
316§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
317Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
318elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
319Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
32001.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
321den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
322Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
323vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
324mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
325hingewiesen.
326Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.