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Amtsgericht Rahden, 7 F 42/10

Datum:
19.08.2010
Gericht:
Amtsgericht Rahden
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 F 42/10
ECLI:
ECLI:DE:AGMI3:2010:0819.7F42.10.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 207/10
Normen:
§ 14 VersAusglG; § 10 T VersAusglG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die am 18.08.1971 vor dem Standesamt pp. unter der Heiratsregisternummer pp. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 29,4879 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 44.157,00 Euro bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 3.243,30 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 28. 02. 2010 begründet. Die pp. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Versicherungsnummer pp. zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1180 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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