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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,26 Euro sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 73,70 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2021 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
2Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem am 19.06.2017 ab dem 01.10.2017 geschlossenen Fitnessstudiovertrag Anspruch auf Zahlung restlicher 48,26 Euro. Dabei handelt es sich um den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von monatlich 19,80 Euro für die Monate Juli, August, September und Oktober 2020 sowie anteilig bis zum 23.11.2020 in Höhe von insgesamt 94,38 Euro. Abzüglich der von dem Beklagten geleisteten Zahlungen ergibt sich der ausgeurteilte Restbetrag.
3Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vertrag auch nicht aufgrund seiner Kündigung zum 30.09.2020 beendet worden. Das von der Klägerin betriebene Fitnessstudio war vom 17.03.2020 bis zum 10.05.2020 aufgrund der Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW wegen der Corona-Pandemie geschlossen.
4Die Klägerin war berechtigt, den Vertrag anzupassen und diesen um den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung, nämlich um 7 Wochen und 6 Tage, bis zum 23.11.2020 zu verlängern.
5Diese Vertragsanpassung folgt aus § 313 Abs. 1 BGB und den sich daraus ergebenden Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Dass sich die Klägerin entschieden hat, die Beiträge während des Schließungszeitraums zu stunden und den Vertragszeitraum um die Dauer der Schließung zu verlängern, begegnet keinen Bedenken.
6Die Vorschriften über die Anpassung der Geschäftsgrundlage finden hier Anwendung. Es handelt sich nicht um einen Fall der Unmöglichkeit, der den Beklagten von seiner Verpflichtung zur Gegenleistung befreien würde. Unmöglichkeit liegt bei einem Dauerschuldverhältnis nicht vor, wenn die geschuldete Leistung nachholbar ist (BeckOGK/Riehm, 1.4.2021, BGB § 275 Rn. 105; MüKoBGB/Ernst Rn. 52; Erman/Ulber Rn. 34; BeckOK BGB/Lorenz Rn. 37). Dies ist der Fall; der Beklagte konnte die Leistungen der Klägerin von September bis November 2020 wahrnehmen und im Studio trainieren. Dass er daran kein Interesse hatte, ändert nichts an der Rechtslage.
7Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Eine Anpassung des Vertrages ist möglich, wenn einem Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag, nicht zugemutet werden kann.
8Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung über die zu Infektionsschutzzwecken nötige Schließung von Fitnessstudios stellen eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage dar. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den zuvor bezeichneten Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Die Umstände, die zur Schließung der Räumlichkeiten der Klägerin geführt haben, liegen auch nicht in deren Verantwortungsbereich. Vielmehr stellt sich die Corona Pandemie als ein Fall der höheren Gewalt dar, welche keinem Risikobereich der Parteien zugeordnet werden kann (vgl. AG Seitz, Urt. v. 01.12.2020, Az. 4 C 112/20; AG Ibbenbüren, Urt. v. 27.11.2020, Az. 3 C 300/20, AG Minden, Urteile vom 08.02.201, 21 C 403/20 und 404/20).
9Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist den Parteien eine Vertragsanpassung, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, zumutbar. Hierin liegt keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten. Denn während des Zeitraums des “Lockdowns“ konnte der Beklagte zwar nicht im Studio der Klägerin trainieren, musste hierfür aber auch keinen Beitrag bezahlen. Die von der Klägerin vorgenommene Anpassung führt nur dazu, dass eine aktive Trainingsmöglichkeit von insgesamt 3 Jahren bestand. Dies musste auch den Vorstellungen des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Kündigung vom 06.02.2020, also vor Beginn der Corona- Pandemie, entsprechen. Ob der Klägerin für den Zeitraum des "Lockdowns" geringere Kosten entstanden sind, spielt hierfür ebenso wenig eine Rolle wie eventuelle Absichten des Beklagten, das aktive Training schon vor Ablauf der Kündigungsfrist einzustellen. Demgegenüber würde ein erzwungener Verzicht der Klägerin auf das vereinbarte Entgelt für den Zeitraum des „Lockdowns“ diese bei einer Vielzahl von Verträgen unangemessen benachteiligen. Eine einseitige Aufbürdung der Lasten der Pandemie auf den Beklagten findet damit nicht statt.
10Die Nebenforderungen ergeben sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 291 BGB.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage in geringem Umfang, nämlich wegen 6,52 Euro, zurückgenommen hat, war ihre Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keinen Gebührensprung verursacht.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, §
14511 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung im Einzelfall und gehören zu den zahlreichen, aber wiederkehrenden Problematiken im Zusammenhang mit den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie.
15Der Streitwert wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
171. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
182. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
19dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
20Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
21Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
22Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
23Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
24Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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