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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 Prozent und die Beklagte zu 12 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Klägerin macht mit der Klage weitere Mietwagenkosten nach zwei Verkehrsunfällen aus abgetretenem Recht geltend.
2Am 01.03.2019 gegen 9:30 Uhr kam es auf der Bundesautobahn […] bei Stadt E zu einem Verkehrsunfall, bei dem durch einen Sattelzug mit dem Kennzeichen […], dessen Halterin die Beklagte ist, zwei PKW derart beschädigt wurden, dass diese nicht mehr fahrtüchtig waren. Die jeweiligen Eigentümer der PKW, nämlich Herr C und die Firma D, mieteten Ersatzfahrzeuge bei der Klägerin an, wobei für die beschädigten Fahrzeuge keine Vollkaskoversicherungen bestanden. Die Fahrzeugeigentümer traten ihre Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
3Der Eigentümer C mietete für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 22.03.2019 bei der Klägerin im Postleitzahlenbezirk […] ein Fahrzeug der Klasse 1 an, welche auch der Klasse seines Unfallwagens entsprach. Dieses Fahrzeug war mit Winterreifen ausgerüstet. Zudem wurde eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart. Die Klägerin macht für 22 Tage 943,03 EUR als erstattungsfähigen Normaltarif abzgl. 94,30 EUR für eine Eigenersparnis, 400,84 EUR für die Haftungsreduzierung, 240,68 EUR für die Winterbereifung und jeweils 28,35 EUR für die Zustellung bzw. Abholung des Fahrzeuges geltend. In Bezug auf diesen Schadensfall leistete die Versicherung der Beklagten einen Betrag
4i.H.v. 1.031,73 EUR.
5Die Eigentümerin Firma D mietete für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 22.03.2019 bei der Klägerin im Postleitzahlenbezirk […] ein Fahrzeug der Klasse 6 an, wobei das Unfallfahrzeug in der Fahrzeugklasse 9 einzuordnen war. Dieses Fahrzeug war mit Winterreifen und einem Navigationsgerät ausgerüstet. Zudem wurde eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart. Die Klägerin macht insoweit für 21 Tage 1.254,93 EUR als erstattungsfähigen Normaltarif, 461,16 EUR für die Haftungsreduzierung, 229,74 EUR für die Winterbereifung, 238,77 EUR für den Zusatzfahrer, 191,52 EUR für das Navigationsgerät und 28,35 EUR für die Fahrzeugzustellung sowie 416,50 EUR für die Fahrzeugabholung aus Stadt G unter Abzug der nicht angefallenen Mehrwertsteuer von 450,41 EUR geltend. In Bezug auf diesen Schadensfall leistete die Versicherung der Beklagten einen Betrag i.H.v. 1.231,00 EUR.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten auf dem arithmetischen Mittel aus der „Schwacke-Liste“ und dem „Fraunhofer Marktpreisspiegel“ zu berechnen seien. Auch ist sie der Ansicht, dass die Kosten für eine Winterbereifung zu erstatten seien. Hinsichtlich der Geschädigten Firma D seien zudem die Kosten für einen Zweitfahrer zu ersetzen, da das Fahrzeug für verschiedene Mitarbeiter in Außendienst habe zur Verfügung gestellt werden sollen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.654,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Eine deutlich günstigere Anmietung in Stadt E hinsichtlich des Geschädigten C sei möglich gewesen. Bei Firma F in Stadt E koste die Anmietung 1.005,94 EUR. Die Firma D hätte ein Fahrzeug der Klasse 6 zu einem Prieis von 1.229,96 EUR bei Firma F anmieten können. Eine Haftungsreduzierung bzw. Vollkaskoversicherung sei in diesen Preisen bereits enthalten. Die „Schwacke-Liste“ sei hingegen nicht anwendbar, da diese nicht die tatsächlich üblichen Marktpreise für Selbstzahler ausweise. Vielmehr sei auf den „Fraunhofer Marktpreisspiegel“ abzustellen. Kosten für eine Winterbereifung seien nicht zu erstatten, da derartiges zur Standardausrüstung eines Mietwagens gehöre. Die Kosten für ein Navigationssystem seien ebenfalls nicht zu erstatten, da das angemietete Fahrzeug serienmäßig über ein solches System verfügt habe. Die Berechnung für einen Zweitfahrer sei zudem nicht angezeigt, da die geschädigte Firma D als juristische Person nicht imstande sei, ein Fahrzeug zu führen.
12Die Klägerin wendet gegenüber den von der Beklagten vorgetragenen Anmietalternativen ein, dass diese sich auf einen späteren Zeitraum beziehen würden. Auch seien lediglich Internetangebote eingeholt worden. Bei diesen Angeboten bestehe insbesondere die Gefahr, dass Kreditkartendaten offengelegt werden müssten.
13Die Klage ist der Beklagten am 27.08.2021 zugestellt worden.
Die Klage ist in Höhe von 190,51 EUR begründet und im Übrigen unbegründet.
15Der Klägerin steht gem. § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten in der genannten Höhe zu. Aufgrund der Unfallverursachung, die unstreitig allein der Beklagten zuzurechnen ist, haftet diese für den der Klägerin aufgrund des Unfalls entstandenen Schaden. Als erforderlicher Herstellungsaufwand ist dem Geschädigten auch Ersatz für Mietwagenkosten zu leisten, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage eines Geschädigten diese Kosten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH DAR 2008,
16331; r + s 2010, 173; DAR 2013, 196). Grundsätzlich kann ein Geschädigter einen höheren Betrag als den allgemein üblichen, außerhalb des Unfallersatzgeschäfts geltenden Normaltarif aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nur verlangen, wenn er darlegt und ggf. auch beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, da es sich hierbei um die vom Geschädigten darzulegende Schadenshöhe handelt (BGH NZV 2006, 526; NJW 2009, 59 jeweils m.w.N.).
17Besondere Gründe, die einen höheren als den Normaltarif rechtfertigen können, liegen nicht vor. Unstreitig haben die Geschädigten keine Vergleichsangebote eingeholt. Dies war in der konkreten Situation auch nicht unzumutbar. Da die Klägerin keine Gründe vorgetragen hat, die vor diesem Hintergrund die Einholung von Vergleichsangeboten verschiedener Anbieter unmöglich gemacht hätten, liegt keine Unzumutbarkeit vor.
18Demgemäß entscheidet das Gericht über den Schaden gem. § 287 ZPO mittels Schadensschätzung auf Basis des – nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen erhöhten – Normaltarifs. Zur Bestimmung des Normaltarifs zieht das Gericht sowohl den „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens EURtax Schwacke als auch dem
19„Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO heran. Die Heranziehung von Listen bzw. Tabellen ist grundsätzlich zulässig (BGH DAR 2008, 331; DAR 2011, 462). Auch ist anerkannt, dass sowohl der „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens EURtax Schwacke (vgl. dazu BGH r + s 2010, 173) als auch der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer Instituts (vgl. zur Zulässigkeit beider Tabellen auch BGH NJW 2011, 1947) als Entscheidungsgrundlage des Gerichts dienen können.
20Grundsätzlich erachtet das Gericht aufgrund der üblicherweise geltend gemachten, nachvollziehbaren Einwendungen eine Bestimmung des zu ermittelnden Schadens auf Grundlage der Bildung eines Mittelwertes der beiden Tabellenwerke für angemessen. Das Gericht geht davon aus, dass die Tabellenwerke unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile brauchbar sind, wobei die
21„Schwacke-Liste“ verstärkt den oberen Bereich der üblichen Marktpreise und die
22„Fraunhofer-Liste“ vermehrt den unteren Bereich abbildet, so dass die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes sachgerecht ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26; LG Bielefeld, Urteil v. 11.09.2012 – 20 S 120/11).
23Eine Anwendung dieser Tabellen ist nur dann fraglich, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, die sich als Mängel der Schätzungsgrundlage darstellen und sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH DAR 2010, 323; DAR 2013, 196; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26). Soweit die Beklagte daher lediglich allgemeine Einwendungen gegen die Eignung der Preislisten geltend
24gemacht hat, ist dies unerheblich (vgl. BGH DAR 2013, 196), zumal allgemeine Nachteile der jeweiligen Preislisten bereits dadurch ausgeglichen werden, dass aus den jeweiligen Tabellenwerten ein arithmetisches Mittel gebildet wird. Demgegenüber kann die konkrete Darlegung deutlich günstigerer oder teurerer Alternativangebote durch die Parteien zu Bedenken an der Zuhilfenahme der Listen führen (BGH DAR 2013, 196). In diesem Fall führen die von der Beklagten im Internet eingeholten günstigeren Vergleichsangebote jedoch nicht zu Zweifeln an der Anwendbarkeit der Preislisten, insbesondere an der „Schwacke-Liste“. Die Vergleichsangebote geben nämlich nicht die Preisverhältnisse zur Zeit der Anmietung wieder, sondern für einen Zeitpunkt über zweieinhalb Jahre später. Aus diesem Grund führt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiter. Ein Sachverständiger könnte allenfalls auf die gleiche Weise verfahren und Vergleichsangebote einholen, wobei fraglich bliebe, ob diese überhaupt noch unbefangen zur Verfügung gestellt werden könnten (OLG Köln, Urteil v. 11.08.2011 – 11 U 106/09; LG Bielefeld, Urteil v. 11.09.2012 – 20 S 120/11). Demnach ständen einem Sachverständigen gegenüber den Verfassern der genannten Tabellen keine besseren Erkenntnisquellen zur Verfügung.
251.
26Bei einer Einordnung des Fahrzeugs des Geschädigten C in die Klasse 1 nach der „Schwacke-Liste bzw. entsprechend bei der „Fraunhofer-Liste“ (Einstufung in Klasse 2 mangels einer Angabe für Klasse 1) ergibt sich folgende Berechnung:
27Die „Schwacke-Liste“ 2019 weist für den Postleitzahlbezirk der Anmietung […] bzgl. des Moduswertes einen wöchentlichen Mietpreis i.H.v. 476,00 EUR aus. Nach der
28„Fraunhofer-Liste“ 2019 beträgt der Mittelwert im Postleitzahlbezirk der Anmietung
29(33) für eine Woche 129,62 EUR.
30Für eine Woche beträgt der Mittelwert aus beiden Listen somit 302,81 EUR. Umgerechnet auf die tatsächliche Mietdauer von 22 Tagen ergibt sich ein Wert von 951,69 EUR. Da dem Eigentümer durch die Nichtnutzung seines eigenen Fahrzeuges für die Dauer der 10 Tage ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Celle NJOZ 2010, 1371), ist von dem errechneten Betrag eine Ersparnis abzuziehen, die das Gericht auf 10 % schätzt (vgl. LG Bielefeld, Urteil v. 11.09.2012 – 20 S 120/11). Somit ist der erstattungsfähige Grundpreis mit 856,52 EUR anzusetzen. Geltend
31gemacht werden allerdings lediglich 848,73 EUR.
32Eine Bereinigung der Werte aufgrund der Berücksichtigung einer Haftungsbeschränkung ist nicht mehr angezeigt, da mittlerweile sowohl die
33„Schwacke-Liste“ (siehe Editorial, S. 3, Studie 2012; Berücksichtigung einer Haftungsreduzierung zwischen 500 EUR und 1.000 EUR) als auch die
34„Fraunhofer-Liste“ (siehe dazu in der Studie aus 2012 unter 2.2.2 – „Preiskriterien und -angaben“; Berücksichtigung einer Haftungsreduzierung zwischen 750 EUR und 950 EUR) eine Haftungsbefreiung beinhaltet.
35Des Weiteren kann die Klägerin die Kosten einer noch weitergehenden Haftungsbeschränkung unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert gewesen ist, grundsätzlich erstattet verlangen, da die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoversicherung regelmäßig eine adäquate Unfallfolge darstellt (BGH NJW 2005, 1041). Dies ist deshalb anzunehmen, weil der Geschädigte in der Regel erhöhten wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt ist, da er ein für ihn ungewohntes und ggf. teureres, weil neueres, Fahrzeug anmieten muss (LG Bielefeld, Urteil v. 11.09.2012 – 20 S 120/11).
36Nach der „Schwacke-Liste“ 2019 ist für die Haftungsbeschränkung hinsichtlich eines Betrages von unter 500 EUR für ein Fahrzeug der Klasse 1 ein Moduswert von 18 EUR anzusetzen. Dieser Wert ist ins Verhältnis zur „Fraunhofer-Liste“ zu setzen bezüglich des Normalpreises zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (476,00 EUR nach „Schwacke“ gegenüber 129,62 EUR nach „Fraunhofer“), da diese keine eigenständigen Werte für eine weitergehende Haftungsbeschränkung ausgibt. Das Verhältnis von 0,272 ergäbe nach der „Fraunhofer-Liste“ theoretisch einen Wert von 4,90 EUR. Daraus errechnet sich ein Mittelwert von 11,45 EUR. Bezogen auf 22 Tage ergeben sich Kosten i.H.v. 251,90 EUR. Die Klägerin hat allerdings nicht dargelegt, dass das geschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Daher ist auch hierbei ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen, den das Gericht mit 50 % ansetzt. Demnach sind nur Kosten i.H.v. 125,95 EUR erstattungsfähig.
37Für die Abhol- und Zustellgebühr sieht die „Schwacke-Liste“ 2019 einen Modus-Wert von 23 EUR vor. Bei einer Quote von 0,272 ergibt dies theoretisch im Mittel 14,63 EUR. Weitere 29,26 EUR sind daher zu erstatten.
38Weitere Kosten für eine Winterbereifung sind nach Auffassung des Gerichts nicht erstattungsfähig. Die Beklagtenseite hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die verkehrsgerechte Ausrüstung eines Fahrzeuges als Vertragsvoraussetzung angesehen werden muss. Derartige Kosten sind grundsätzlich vom allgemeinen Mietzins umfasst. Im Übrigen kann das Gericht insoweit auch nicht erkennen, warum gesonderte Gebühren für Winterreifen zu zahlen sein sollen. Zusatzkosten können allenfalls durch die Lagerung der jeweils nicht eingesetzten Reifen sowie den zweifachen Reifenwechsel pro Jahr entstehen. Die jährlichen Bruttokosten hierfür dürften gerade einmal dendreistelligen Bereich erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum unter Berücksichtigung der „Schwacke-Liste“ 2019 ein Modus Wert von 10 EUR pro Tag anzusetzen sein soll, welcher für ein halbes Jahr zu einem Gesamtwert von über 1.800 EUR führen würde. Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, warum derartige Kosten lediglich auf Mieter in der Winterzeit umgelegt werden sollte.
39Auf die zu erstattenden Beträge hinsichtlich des Grundpreises i.H.v. 848,73 EUR und der weiteren Kosten der zusätzlichen Haftungsbefreiung i.H.v. 125,95 EUR sowie die Verbringungskosten von 29,26 EUR hat die Beklagte bereits eine Zahlung i.H.v. 1.031,73 EUR geleistet. Demnach ist der Anspruch der Klägerin insoweit bereits vollständig untergegangen.
402.
41Bei einer Einordnung des geschädigten Fahrzeugs in die Klasse 6 nach der
42„Schwacke-Liste“ bzw. entsprechend bei der „Fraunhofer-Liste“ ergibt sich folgende Berechnung:
43Die „Schwacke-Liste“ 2019 weist für den Postleitzahlbezirk der Anmietung […] bzgl. des Moduswertes einen wöchentlichen Mietpreis i.H.v. 437,00 EUR aus. Nach der
44„Fraunhofer-Liste“ 2019 beträgt der Mittelwert im Postleitzahlbezirk der Anmietung
45(33) für eine Woche 235,05 EUR.
46Für eine Woche beträgt der Mittelwert aus beiden Listen somit 336,03 EUR. Umgerechnet auf die tatsächliche Mietdauer von 21 Tagen ergibt sich ein Wert von 1.008,09 EUR. Ein Vorteilsausgleich ist nicht zu berücksichtigen, da statt der Fahrzeugklasse 9 lediglich ein Fahrzeug der Klasse 6 angemietet worden ist.
47Nach der „Schwacke-Liste“ 2019 ist für die Haftungsbeschränkung hinsichtlich eines Betrages von unter 500 EUR für ein Fahrzeug der Klasse 6 ein Moduswert von 23 EUR anzusetzen. Dieser Wert ist ins Verhältnis zur „Fraunhofer-Liste“ zu setzen bezüglich des Normalpreises zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (437,00 EUR nach „Schwacke“ gegenüber 235,05 EUR nach „Fraunhofer“), da diese keine eigenständigen Werte für eine weitergehende Haftungsbeschränkung ausgibt. Das Verhältnis von 0,538 ergäbe nach der „Fraunhofer-Liste“ theoretisch einen Wert von 12,37 EUR. Daraus errechnet sich ein Mittelwert von 17,69 EUR. Bezogen auf 21 Tage ergeben sich Kosten i.H.v. 371,49 EUR. Die Klägerin hat allerdings nicht dargelegt, dass das geschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Daher ist auch hierbei ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen, den das Gericht erneut mit 50 % ansetzt. Demnach sind nur Kosten i.H.v. 185,75 EUR erstattungsfähig.
48Für die Abhol- und Zustellgebühr sieht die „Schwacke-Liste“ 2019 einen Modus-Wert von 23 EUR vor. Bei einer Quote von 0,538 ergibt dies theoretisch im Mittel 17,69 EUR. Dieser Betrag ist für die Fahrzeugzustellung daher zu erstatten.
49Zudem hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass für den Fahrzeugrücktransport von Stadt G nach Stadt E insgesamt 645 km Fahrstrecke zurückgelegt werden mussten. Erstattungsfähig erachtet das Gericht allerdings pro Kilometer lediglich ein Betrag von 0,25 EUR. Da zu den beiden Mitarbeitern nicht weiter vorgetragen worden ist, nimmt das Gericht auch insoweit eine Schadensschätzung vor und berücksichtigt für die zehn Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 10 EUR. Somit ergibt sich ein Betrag von 261,25 EUR für die Fahrzeugrückführung.
50Letztlich sind auch die Kosten für das Navigationsgerät erstattungsfähig. Anders als eine Winterbereifung ist diese Eigenschaft keine zwingende Vertragsvoraussetzung. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Mietfahrzeug in diesem Fall zufällig serienmäßig über ein Navigationsgerät verfügt. Maßgeblich ist, dass dies zumindest nicht auf sämtliche Fahrzeuge der Klasse 6 zutreffen wird, sodass eine gesonderte Abrechnung angemessen ist. Für ein Navigationsgerät sieht die „Schwacke-Liste“ 2019 einen Modus-Wert von 10 EUR vor. Bei einer Quote von 0,538 ergibt dies theoretisch im Mittel 7,69 EUR. Für 22 Tage sind daher insgesamt 169,18 EUR zu erstatten.
51Kosten für eine Winterbereifung sind, wie bereits dargelegt, dagegen nicht
52erstattungsfähig. Aber auch die Kosten für einen weiteren Fahrer (Zweitfahrer) sind jedenfalls in diesem Fall nicht zu ersetzen. Da die Geschädigte eine Vollkaskoversicherung für das angemietet Fahrzeug abgeschlossen hat, besteht kein gesteigertes Risiko der Klägerin, das einen weiteren Kostenansatz rechtfertigen würde (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2007 – 21 S 149/07). Es ist nicht ersichtlich, dass weitere Fahrer zu einem abzudeckenden gesteigerten Risiko führen würden. Allein der Umstand, dass mehrere Personen ein Fahrzeug nutzen, führt nicht zu einem höheren Unfallrisiko, da das Mietfahrtzeug stets nur von einer Person gleichzeitig geführt werden kann. Zudem lässt sich allein von der Zahl der Nutzer nicht auf die zu erwartende Laufleistung schließen, da ein einzelner Nutzer im Einzelfall je nach den jeweiligen Umständen eine deutlich höhere Nutzung des Fahrzeuges an den Tag legen kann als mehrere. Auch der Umstand, dass die Klägerin nur den Mieter, aber nicht weitere Personen kennt, verfängt nicht. Auch wenn weitere Nutzer und deren Alter bzw. deren Fahrerfahrung der Vermieterin nicht bekannt sind, kann dies nicht zu einem zusätzlichen Abrechnungsanspruch für einen zweiten Fahrer führen. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass sie je nach Alter und Fahrerfahrung des Mieters unterschiedliche Tarife ansetzt. Sofern dies allerdings bereits beim Mieter des Fahrzeuges nicht vorgenommen wird, ist nicht nachvollziehbar, warum dies hinsichtlich weiterer Fahrer berücksichtigt werden sollte.
53Ein erhöhtes Unfallrisiko wird schließlich ohnehin durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung abgedeckt. Dem kann man auch nicht entgegenhalten, dass bei einer Inanspruchnahme nach einem Unfall die Versicherungsprämien steigen würden. Dies wird bereits dadurch aufgewogen, dass der Mieter für den Abschluss einer zusätzlichen Vollkaskoversicherung weitere Zahlungen erbringt, die eben gerade als Erstattung hinsichtlich der Prämien für die Vollkaskoversicherung gedacht sind. Demnach wäre es widersprüchlich, gegenüber dem Mieter erhöhte Kosten für den Abschluss der Vollkaskoversicherung geltend zu machen und diesem trotz der Risikominimierung nochmal einen weiteren Betrag für das Risiko eines weiteren Fahrers in Rechnung zu stellen.
54Bei den zu erstattenden Beträge hinsichtlich des Grundpreises i.H.v. 1.008,09 EUR und der weiteren Kosten der zusätzlichen Haftungsbefreiung i.H.v. 185,75 EUR, der Fahrzeug Zustellung i.H.v. 17,69 EUR und dem Navigationsgerät i.H.v. 169,18 EUR ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer von der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nicht zu entrichten war. Insoweit stehen der Klägerin daher lediglich
551.160,26 EUR zu. Hinzu kommen 261,25 EUR für Fahrzeugrücktransport. Auf die zu erstattenden 1.421,51 EUR hat die Beklagte bereits 1.231,00 EUR geleistet, sodass der Klägerin noch 190,51 EUR zustehen.
563.
57Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11,
59711 ZPO.
60Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.654,78 EUR.