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Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von N. Blatt 0000
lfd. Nr. 0: 000,12/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung N. Flur 0 Flurstück 000, Gebäude- und Freifläche, N-I 0, groß: 2389 m², verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 0 gekennzeichneten Wohnräumen im Erd- und Dachgeschoss, Balkon Nr. 1 und Spitzboden Nr. 1.
Eigentümer:G. X. T. (geb. 00.00.0000)
wird der Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG auf
238.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
2Zur Vorbereitung der Festsetzung ist der Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. L. L., T-Str. 00 in 00000 C., mit einer gutachterlichen Wertermittlung beauftragt worden. Das Wertgutachten ist ordnungsgemäß aufgestellt und frei von Widersprüchen. Gemäß seinem Gutachten hat er den Wert in der festgesetzten Höhe ermittelt.
3Das Gericht hat dieses Gutachten zur Grundlage seiner Wertfestsetzung gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
4Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Widerspruch wurde nicht erhoben.
5Auch sind dem Versteigerungsgericht zwischenzeitlich keine werterhöhenden oder -mindernden Umstände bekannt geworden, die begründeten Anlass zu einer Abänderung des vorstehend festgesetzten Verkehrswertes des Versteigerungsobjektes bieten würden.
6Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Minden oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bielefeld, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
7Minden, 03.12.2020
8N., Rechtspfleger