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Amtsgericht Minden, 21 C 405/09

Datum:
03.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Minden
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 405/09
ECLI:
ECLI:DE:AGMI1:2010:0903.21C405.09.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 02.03.2010 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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