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1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 418,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Wesentliche Inhalte und Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:
2Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
3Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung in Höhe von 418,47 EUR gem. § 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz verlangen.
4Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des von der Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfalles vom 24.08.2002 ist unstreitig. Mithin sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.
5Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin gem. dem zweiten Schadenersatzrechtsänderungsgesetz auf Grundlage des Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten fiktiv mit 3.240,64 EUR netto abrechnen. Ferner hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Umsatzsteuer bezüglich der Reparaturkosten, jedoch nur wenn, und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Wagner in NJW 2002, 2049 ff.). Unstreitig hat die Klägerin für die netto durchgeführte Reparatur von 2.802,14 EUR Umsatzsteuern in Höhe von 448,34 EUR zahlen müssen. Diese tatsächlich angefallene Umsatzsteuer kann sie zuzüglich zu den Nettoreparaturkosten gem. dem Sachverständigengutachten geltend machen, dass heißt insgesamt 3.688,95 EUR. Da die Beklagte insgesamt lediglich 3.272,48 EUR an die Klägerin bezahlt hat, bleibt mithin ein Restschadensersatzsanspruch in Höhe von 418,47 EUR.
6Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Klägerin kann jedoch nicht wie beantragt Zinsen seit dem 09.10.2002, sondern erst seit dem 10.10.2002 verlangen, da die von ihr den Beklagten gesetzte Frist zur Zahlung der Schadensersatzsumme erst am 09.10.2002 ablief.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.