Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 07.07.2014 wird wie folgt abgeändert:
a) die Umgangspflegschaft wird insgesamt aufgehoben, b) die Umgangsregelung betreffend das Kind Z. D., geboren am 06.08.2004, wird aufgehoben.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Das Gericht hat in dem vorliegenden Verfahren 11 F 55/14 durch Beschluss vom 04.07.2014/07.07.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Umgangsregelung getroffen und Umgangspflegschaft angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
3Die seinerzeit zugrunde liegenden Umstände haben sich geändert. Die Erwartung, dass unter Einsatz eines berufsmäßigen Umgangspflegers Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und den beiden Kindern kontinuierlich stattfinden, hat sich nicht erfüllt. Trotz aller Bemühungen verweigert das Kind Z. Umgangskontakte mit der Kindesmutter. Beweggründe sind nicht erkennbar, aus Sicht des Gerichts kann lediglich gemutmaßt werden. Ob Z. gerne beim Vater leben möchte, dies der Kindesmutter jedoch, um diese nicht zu enttäuschen, nicht zu zeigen wünscht, gleichzeitig aber durch im Raum stehende Äußerungen der Kindesmutter bezüglich einer Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter verunsichert wird, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Aus Sicht des Gerichts unabdingbar erscheint jedenfalls für Z. eine verlässliche Sorgerechtsregelung, bezüglich derer eine Beschwerdeentscheidung in dem Verfahren 11 F 86/12 noch nicht ergangen ist. Ansatzpunkte, dass eine trag- und umsetzungsfähige Umgangsregelung bei den derzeitigen Gegebenheiten Aussicht auf Erfolg hat, sind nicht vorhanden.
4Dementsprechend war die Umgangsregelung abzuändern.
5Gleichzeitig war die Umgangspflegschaft aufzuheben, bezüglich Z. folgt dies aus den vorstehenden Ausführungen. Bezüglich des Kindes P. sind die Kindeseltern derzeit in der Lage, die Umgangskontakte zu regeln, sodass es insgesamt einer Umgangspflegschaft derzeit nicht (mehr) bedarf.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 57 FamFG.