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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für die schulischen Angelegenheiten sowie das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG für die Kinder P. D., geb. am 00.00.2010 und Z. D., geb. am 00.00.2004 wird auf den Vater übertragen.
Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).
Gründe:
2I.
3Nach Trennung im März 2011 wurde die Ehe der Kindeseltern durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 08.11.2012, Az. 11 F 46/12, geschieden. Die Kinder lebten nach Trennung zunächst im Haushalt der Kindesmutter. In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den Eltern, insbesondere den Umgang betreffend. Der Kindesvater wies auf Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Kindern hin. Er beklagte eine esoterisch ausgerichtete Lebenseinstellung der Kindesmutter. Die Kindesmutter machte eine unzureichende Versorgung der Kinder durch den Kindesvater geltend, insbesondere bezüglich P., die am sog. Silver-Russel-Syndrom und damit einhergehenden immer wieder auftretenden Fieberkrämpfen leidet. Beide Eltern werfen sich vor, mit dem anderen Teil nicht über die Belange der Kinder reden zu können.
4Der Kindesvater hat zunächst mit Schriftsatz vom 04.09.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sodann mit Schriftsatz vom 07.11.2013 die Übertragung der elterlichen Sorge begehrt, die Kindesmutter beantragt die Zurückweisung der Anträge.
5Im Verlauf des Verfahrens gestaltete sich zunehmend der Umgang des Kindesvaters mit den Kinder problematisch, sodass das Gericht vor dem Hintergrund des Berichtes vom 31.10.2012 des im vorliegenden Verfahren bestellten Verfahrensbeistandes Frau V. von Amts wegen das Umgangsverfahren 11 F 6/2013 einleitete. In dem Verfahren 11 F 6/13 richtete das Gericht durch Beschluss vom 08.02.2013 eine Umgangspflegschaft ein. Gleichwohl waren weitere Umgangsregelungen erforderlich. Auf die Verfahren 11 F 79/13, 11 F 130/13 und 11 F 33/14 wird verwiesen. Die Zusammenarbeit der Umgangspflegerin mit der Kindesmutter gestaltete sich zunehmend schwierig, schließlich verweigerte die Kindesmutter eine weitere Kooperation.
6Durch Beschluss vom 18.07.2013 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Sorgerecht und zum Umgang an. Auf den Beweisbeschluss Bl. 47 d.A. wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständien Dipl. Psych. Dr. O., vom 23.04.2014, Bl. 81 - 144 d.A., verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspricht.
7Aufgrund von Hinweisen aus dem Umfeld der Kindesmutter sowie aus dem Gutachten auf eine (überschießende) Belastungsreaktion der Kindesmutter hat das Gericht den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 02.05.2014, Az. 11 F 42/14 das Recht der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB teilweise entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Auf den vorbezeichneten Beschluss wird Bezug genommen. Die Kinder verblieben mit Einverständnis des Ergänzungspflegers im Anschluss an ein Umgangswochenende beim Kindesvater.
8Das Gericht hat die Eltern und Z. persönlich gehört. Das Kind P. wurde alters- und entwicklungsbedingt nicht persönlich gehört, das Gericht hat sich jedoch einen persönlichen Eindruck vom Kind verschafft. Verfahrensbeistand und Jugendamt haben schriftlich Stellung genommen und wurden gehört. Die Sachverständige hat im Anhörungstermin vom 15.05.2014 noch einmal ihr Gutachten erläutert.
9II.
10Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Dem Antrag des Vaters war aus dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und im Übrigen unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge abzuweisen.
11Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Sorge für die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, während im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB.
12Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelung spricht die nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.
13III.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke, Kaiserstraße 18, 32312 Lübbecke oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lübbecke oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.