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1.
Die am 00.00.2003 vor dem Standesamt W-Dorf unter der Heiratsregisternummer 00/2003 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DRV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,5532 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRV, bezogen auf den 00. 00. 2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der KVK zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,14 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der KVK zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,62 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,0924 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRV, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der KVK zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,54 Versorgungspunkten, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen. |
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
2Ehescheidung
3Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.
4Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit 00.2011 getrennt.
5Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.2003 geschlossene Ehe zu scheiden.
6Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
8Der Scheidungsantrag ist begründet.
9Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
10Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit 00.2011 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.
11Versorgungsausgleich
12Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
13Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2003
14Ende der Ehezeit: 31. 05. 2012
15Ausgleichspflichtige Anrechte
16In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
17Der Antragsteller:
18Gesetzliche Rentenversicherung
191. Bei der DRV hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,1064 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5532 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.236,86 Euro.
20Betriebliche Altersversorgung
212. Bei der KVK -PlusPunktRente- hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,1 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,14 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.213,49 Euro.
22Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
233. Bei der KVK hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,68 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,62 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.547,62 Euro.
24Die Antragsgegnerin:
25Gesetzliche Rentenversicherung
264. Bei der DRV hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,1848 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,0924 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.025,27 Euro.
27Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
285. Bei der KVK hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,32 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,54 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.765,73 Euro.
29Übersicht:
30Antragsteller
31Die DRV, Kapitalwert: 16.236,86 Euro
32Ausgleichswert: 2,5532 Entgeltpunkte
33Die KVK -PlusPunktRente-, Kapitalwert: 2.213,49 Euro
34Ausgleichswert: 7,14 Versorgungspunkte
35Die KVK, Kapitalwert: 3.547,62 Euro
36Ausgleichswert: 10,62 Versorgungspunkte
37Antragsgegnerin
38Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 26.025,27 Euro
39Ausgleichswert: 4,0924 Entgeltpunkte
40Die KVK, Kapitalwert: 1.765,73 Euro
41Ausgleichswert: 9,54 Versorgungspunkte
42Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 5.793,03 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.
43Ausgleich:
44Bagatellprüfung:
45Das Anrecht des Antragstellers bei der KVK -PlusPunktRente- mit einem Kapitalwert von 2.213,49 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro.
46Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten.
47Die einzelnen Anrechte:
48Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der DRV ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5532 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
49Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der KVK -PlusPunktRente- ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,14 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
50Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der KVK ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,62 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
51Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRV ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,0924 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
52Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der KVK ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,54 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
53Der Saldo des Kapitalwertes der Aufhebungen übersteigt den Grenzwert von 2.982,00 €. Nach jurisPK-BGB/Breuers, § 18 VersAusglG, RdNr. 25; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. RdNr. 493; Hauß FPR 2009, S. 214-219 (219) gilt die Obergrenze auch für die Summe der Ausschlüsse, sodass ein Ausgleich der Anrechte, die einzeln betrachtet vom Versorgungsausgleich auszuschließen wären, stattzufinden hat.
54Kostenentscheidung
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
56Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 20.400,00 Euro.
57Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 10.200,00 Euro.
58Rechtsbehelfsbelehrung:
59Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke, Kaiserstraße 18, 32312 Lübbecke schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
60Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
61Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.