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Amtsgericht Herford, 16 C 29/15

Datum:
03.05.2018
Gericht:
Amtsgericht Herford
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 29/15
ECLI:
ECLI:DE:AGHF1:2018:0503.16C29.15.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 S 107/18
 
Tenor:

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.11.2015 wird für ungültig erklärt, soweit dort Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2014 für die Klägerin beschlossen wurden.

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.07.2016 wird für ungültig erklärt, soweit dort Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2015 für die Klägerin beschlossen wurden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagten nach Kopfteilen zu 92 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen bleibt der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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