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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2007, Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
12 C 1555/07 |
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Verkündet am 27.02.2008 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht Herford IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3des ……..
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte ……….
6g e g e n
7……..,
8Beklagte,
9Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte ………
10hat das Amtsgericht Herford
11auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2008
12durch den Richter am Amtsgericht ………
13für Recht erkannt:
14Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2007, Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.
15Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
16Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
17Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
18Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
21Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB, weil die Beklagte den fest vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig und ohne ausreichende Begründung abgesagt hat, wodurch in dem Praxisbetrieb des Klägers ein Leerlauf entstanden ist.
22Gerichtsbekannt ist, dass der Kläger eine reine Bestellpraxis führt. Es versteht sich von selbst, insbesondere auf Grund der konkreten ärztlichen Behandlung, dass der kurzfristig abgesagte Termin nicht durch anderweitige Patientenversorgung wieder belegt werden konnte. Unwidersprochen wird vorgetragen, dass der Beklagten aus den vorangegangenen Behandlungsterminen bekannt war, dass bezüglich der vereinbarten Termine mindestens drei Tage vorher Änderungen mitgeteilt werden müssen, um Regressforderungen zu vermeiden. Durch Vorlage der Tagesliste vom 05.09.2007 hat der Kläger in ausreichender Weise nachgewiesen, dass für den mit der Beklagten vereinbarten Termin am 05.09.2007 um 7.30 Uhr eine Mehrfachbelegung nicht stattfand.
23Der für die Beklagte reservierte Termin konnte auch nicht anderweitig aufgefüllt werden. Die Patienten des Klägers müssen sich für eine Endoskopie körperlich vorbereiten. Es muss eine Darmentleerung erfolgen. Diese Vorbereitung kann nicht kurzfristig bei den Patienten durchgeführt werden.
24Auch die von der Beklagten vorgetragene Begründung für die Absage des Termins erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar.
25Für das Gericht bestanden demgemäß keine Zweifel, dass die Beklagte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig war, indem sie den vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig abgesagt hat.
26Die geltend gemachte Schadensersatzforderung, die pauschal in Höhe von 100,00 € geltend gemacht wird, erscheint dem Gericht zu hoch. Für die ärztliche Behandlung der Beklagten war ein Zeitraum von einer halben Stunde angesetzt. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass das gesamte Praxispersonal in dieser halben Stunde mit nichts beschäftigt war und nur auf den nächsten Patienten gewartet hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger offensichtlich vorprozessual als pauschale Schadenssumme nur einen Betrag in Höhe von 50,00 € geltend gemacht hat. Dies erscheint dem Gericht, das die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO geschätzt hat, für angemessen.
27Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 BGB.
28Der Kläger hat auch Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten und Mahnkosten. Diese sind auch nicht deswegen zu reduzieren, weil die ausgeurteilte Schadenssumme gegenüber der Klageforderung zu reduzieren war. Die anwaltliche Gebührenforderung ist streitwertmäßig gleich zu behandeln.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.