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Amtsgericht Herford, 12 C 913/06

Datum:
05.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Herford
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 913/06
ECLI:
ECLI:DE:AGHF1:2007:0405.12C913.06.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bielefeld, 20 S 49/07
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben:

einen Elektroherd, einen Kühlschrank, einen Fernsehschrank schwarz, einen Fernseher mit Receiver, ein Chromregal sowie einen schwarzen Eckschrank mit Birnenholzfurnier.

Sie wird weiter verurteilt, an den Kläger 710,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.

 
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