Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird in Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 20.12.2019 - 12 M 1298/19 - gemäß § 850h ZPO angeordnet, dass die Drittschuldnerin den Schuldner bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages so zu behandeln hat, als würde das Einkommen fiktiv nach Steuerklasse IV (vier) versteuert werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner § 788 ZPO. Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Die Gläubigerin hat am 26.03.2020 beantragt, dass der Schuldner so zu behandeln sei, als würde sein Einkommen nach Steuerklasse IV (vier) versteuert werden. Auf den Antrag wird insoweit Bezug genommen.
2Dies ist gemäß § 850h ZPO möglich, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgt ist und der Gläubigerin die Wahl der Steuerklasse zum Nachteil gereicht.
3Bisher wurde das Einkommen des Schuldners nach Steuerklasse V versteuert, obwohl nach dem Vortrag der Gläubigerin die Ehefrau des Schuldners über eigenes, gleichwertiges Einkommen verfügt.
4Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er nahm zu dem Antrag der Gläubigerin dahingehend Stellung, dass "seine Frau gegen eine Steuerwechselung ist und dass sie mit seinen finanziellen Sachen nichts zu tun haben möchte".
5Ein sachlicher Grund für die Steuerklassenwahl wurde dagegen nicht vorgetragen.
6Die Änderung der Steuerklasse ohne Grund nach erfolgter Pfändung stellt ein Verstoß gegen § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO dar, sodass die fiktive Steuerklasse antragsgemäß zu bestimmen war.
7Die ohne sachlichen Grund vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffene Wahl der Steuerklasse ist dann durch Anordnung des Vollstreckungsgerichts zu ändern, wenn Gläubigerbelange beeinträchtigt werden, vgl. Beschluss des BGH vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05-, sodass die fiktive Steuerklasse antragsgemäß zu bestimmen war.
8Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH dient § 850 h ZPO dem Gläubigerschutz.
9Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Steuerklassenwahl Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird. Eine solche Manipulation ist wie hier gegeben, wenn der Schuldner durch Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse ohne sachlichen Grund sein zur Auszahlung kommendes und der Pfändung unterliegendes Nettoarbeitseinkommen verkürzt wird.
10Deshalb war wie geschehen zu entscheiden.