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Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind D. I., geboren am 25.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.
3Das Kind D. I. wurde am 25.03.2011 geboren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Kindeseltern. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.
4Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen.
5Die Kindesmutter hat dem Antrag widersprochen.
6Das Gericht hat die Eltern persönlich angehört.
7Das Jugendamt ist angehört worden.
8Dem Antrag war nicht stattzugeben.
9Die Kindesmutter hat dem Antrag widersprochen und hinreichende Gründe im Sinne des § 1626 a Abs. 2 BGB vorgetragen. Diesen Bedenken hat sich auch das Jugendamt angeschlossen. Nach der Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Zwar dürfen die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden, allerdings setzt die gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus (vergleiche Palandt, BGB § 1626 a BGB m.w.N.). Beides liegt aktuell zwischen den Kindeseltern nicht vor. Es fehlt bereits an einem Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Kindeseltern. Über einen längeren Zeitraum gab es gar keine Kommunikation zwischen den Kindeseltern. Lediglich über Kurznachrichten oder über die Großmutter wurde kommuniziert. Umgangskontakte finden statt, allerdings werden die Übergaben an der Kita organisiert, damit es nicht zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern kommt. Zwar erklärte der Antragsteller, dass es in letzter Zeit wieder Gespräche zwischen ihm und der Kindesmutter gäbe. Dass es insoweit jedoch bereits wieder zu einer gemeinsamen Gesprächsbasis gekommen ist und Vereinbarungen oder gar Kompromisse geschlossen werden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
10Darüber hinaus haben die Geschehnisse hinsichtlich der Taufe auch gezeigt, dass es dem Antragsteller an jeglicher Kooperations- und Absprachefähigkeit mangelt und er sich im Zweifel einfach über den Willen der Antragsgegnerin hinwegsetzt und seinen Willen durchsetzt. Der Antragsteller hat wegen der Taufe weder das Gespräch mit der Kindesmutter gesucht noch versucht einen Kompromiss zu finden, sondern einfach Fakten geschaffen. Zwar hat er das Thema in der Vergangenheit gegenüber der Kindesmutter angesprochen, eine Zustimmung von dieser zur Taufe gab es jedoch zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr hat die Kindesmutter nach Angaben des Vaters Bedenken geäußert. Dennoch hat er sich über diese Bedenken einfach hinweggesetzt und die Taufe in seinem Sinne durchgeführt und damit gezeigt, dass es ihm an jeglicher Absprachefähigkeit und Kompromissbereitschaft fehlt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller grundsätzlich allein und nach seinem eigenen Interesse über die Kindesbelange entscheiden will und dies im Zweifel rücksichtslos durchsetzen wird. Dies schließt eine gemeinsame Entscheidungsfindung aus und wirkt sich nachteilig auf das Kindeswohl aus. Für die Zukunft liegt es an dem Antragsteller zu beweisen, dass er seine Haltung geändert hat und zur Konsensfindung bereit ist. Erst wenn ihm dies nachhaltig gelungen ist, kann an eine gemeinsame elterliche Sorge gedacht werden.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
12Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Halle (Westf.), Lange Str. 46, 33790 Halle (Westf.) schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Halle (Westf.) eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
16Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.