Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgericht Laufen vom 14.09.2020 (Az.: 2 Ls-120 Js 41289/18) und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 17 Abs. 2 BZRG
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte ist am 15.07.1996 in S geboren und derzeit in der JVA B inhaftiert. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Nach seinem Realschulabschluss begann er zunächst eine Ausbildung als Gärtner, die er jedoch nach ca. einem Jahr abbrach. Vor seiner Inhaftierung war er nicht berufstätig.
5Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 09.03.2023 enthält insgesamt 5 Eintragungen:
61.
7Am 29.08.2017 verurteilte das Amtsgericht Arnsberg den Angeklagten zum Aktenzeichen 17 Cs-360 Js 384/17-103/17 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €. Die Entscheidung ist seit dem 16.09.2017 rechtskräftig.
82.
9Am 24.01.2020 verurteilte das Amtsgericht Unna den Angeklagten zum Aktenzeichen 94 Cs.101 Js 32/20-6/20 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €. Die Entscheidung ist seit dem 12.02.2020 rechtskräftig.
103.
11Am 27.04.2020 verurteilte das Amtsgericht Arnsberg den Angeklagten zum Aktenzeichen 28 Cs-192 Js 90/20-75/20 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses anderer berauschender Mittel in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 € und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 04.07.2021. Die Entscheidung ist seit dem 05.09.2020 rechtskräftig.
124.
13Am 14.09.2020 verurteilte das Amtsgericht Laufen den Angeklagten zum Aktenzeichen 2 Ls 120 Js 41289/18 wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung für die Bewährungszeit von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 14.09.2020 rechtskräftig. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist inzwischen rechtskräftig widerrufen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird derzeit vollstreckt.
14Die Feststellungen zur Sache dieser Entscheidung lauten wie folgt:
15„II.
161.
17Ab einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.12.2018 betrieb der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Z an der Anschrift I- Str. ,L, eine professionelle Cannabis-Aufzuchtanlage. Am 06.12.2018 wurden in dieser Aufzuchtanlage vier Marihuanapflanzen entsprechend 10,85 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 1,95 % Tetrahydrocannabinol entsprechend 0,21 Gramm Tetrahydrocannabinol und 110 Stecklinge entsprechend 5,58 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 0,35 % Tetrahydrocannabinol entsprechend 0,02 Gramm Tetrahydrocannabinol aufgefunden und sichergestellt. Ausweislich der im Wirkstoffgutachtens des LKA NRW vom 05.03.2019 gestellten Wachstumsprognose wäre bei fachgerechter Aufzucht pro Steckling ein Ertrag von 25 Gramm Marihuana, entsprechend mindestens 2,8 KG Marihuana, zu erwarten gewesen. Das Marihuana wäre nach Aberntung durch den Angeklagten und den anderweitig Angeklagten Z überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen.
182.
19Am 05.12.2018 gegen 14:30 Uhr verbrachte der Angeklagte gemeinschaftlich handelnd mit den anderweitig Angeklagten Z und M in dem Mietfahrzeug PKW Ford Tourneo, amtliches Kennzeichen N, auf der BAB A8 von Y kommend am Grenzübergang O 56 Stecklinge mit einer Höhe von jeweils 10 cm bis 15 cm in das Bundesgebiet. Die Stecklinge waren von dem Angeklagten und dem anderweitig Angeklagten Z zum Anbau in der zu unter 1. genannten Aufzuchtanlage bestimmt, um einen nicht unerheblichen Ertrag an Marihuana zu erzielen, der anschließend überwiegend gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Ausweislich der im Wirkstoffgutachten des ZFA München vom 09.07.2019 gestellten Wachstumsprognose wäre ein Ernteertrag von insgesamt ca. 462 Gramm Marihuana und insgesamt ca. 12,1 Gramm Tetrahydrocannabinol zu erwarten gewesen.
20Wie der Angeklagte wussten, besaßen er und die anderweitig Angeklagten M und Z er (sic!) nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“
21Die Ausführungen zur Strafzumessung lauten wie folgt:
22„V.
23Tat- und schuldangemessen sind folgende Einzelstrafen:
24Betrieb der Plantage in L: Freiheitsstrafe 1 Jahr und 4 Monate
25Geschehen betreffend die Setzlinge: Freiheitsstrafe 1 Jahr und 2 Monate
26Den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB folgend war aus diesen beiden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Straftaten sowie des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monate (sic!) insgesamt als tat- und schuldangemessen erschien.
27Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste Verurteilung des Angeklagten. Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Angeklagte schon durch die Verurteilung als solcher zu einem rechtstreuen Lebenswandel angehalten wird und von der Begehung von Straftaten absieht, ohne dass es des Vollzuges der Strafe zur Einwirkung auf den Angeklagten bedarf. Besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB sieht das Gericht in dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten sowie der erlittenen Untersuchungshaft, welche den Angeklagten erkennbar beeindruckt hat.“
285.
29Am 19.03.2021 bildete das Amtsgericht Arnsberg zum Aktenzeichen 28 Cs-192 Js 90/20-75/20 aus den Strafen der vorgenannten Entscheidungen zu 2. und 3. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 25,00 € und hielt die Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 04.07.2021 aufrecht. Die Entscheidung ist seit dem 09.07.2021 rechtskräftig.
30Nach eigenen Angaben konsumierte der Angeklagte im Jahre 2020 tagtäglich 5-10 Gramm Marihuana und gelegentlich Amphetamine. Mit dem Konsum von Cannabis hat er zwischen 2012 und 2013 begonnen, was dann auch schnell täglich erfolgte. Im Alter von 17-18 Jahren begann er dann Kokain beizukonsumieren, was er sich aber nicht leisten konnte und weshalb er dann zu Amphetaminen kam. Marihuana konsumierte er auch vor der Haft tagtäglich und war seit Haftbeginn auf sogenanntem „kalten Entzug“.
31II.
32Der Entscheidung liegt eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu Grunde.
33III.
34Der Angeklagte vertrieb über das Internet Ausrüstung, die für die Anzucht von Cannabis geeignet war, welche er zuvor bei einer niederländische Internetplattform erworben hatte. Der gesondert verfolgte Q bekundete ihm gegenüber Interesse am Kauf von 20 Lampen für die Aufzucht von Cannabis, die dieser letztlich zum Kaufpreis von 1.000,00 € beim Angeklagten erwarb. Weil der gesondert verfolgte Q eine solche Menge an Lampen erworben hatte und der Angeklagten davon ausging, dass die Ausrüstung offensichtlich tatsächlich für den Anbau von Marihuana genutzt werden sollte, kontaktierte der Angeklagte den gesondert verfolgten Q erneut. Man kam überein, dass der Angeklagte dem gesondert verfolgten Q weitere Ausrüstung im Wert von 5.000,00 € auf Kommission liefern sollte und der Angeklagte dafür Marihuana zum Eigenkonsum, etwas Geld für die auf Kommission gelieferte Ausrüstung und Marihuana zum Weiterverkauf erhalten sollte. Die Ausrüstung im Wert von 5.000,00 € wurde an den gesondert verfolgten Q geliefert. Die Aufzucht wollte man gemeinsam betreiben und man hatte vor, die Aufzucht bei Erfolg noch größer aufziehen zu wollen.
35Sodann betrieben der Angeklagte und der gesondert verfolgte Q spätestens seit dem 24.03.2020 einem gemeinsam geschlossenen Tatplan folgend eine Marihuanaplantage auf dem Gewerbegebiet des Zeugen P an der T-Straße in V. Der Angeklagte besorgte und bezahlte das weitere hierfür benötigte Equipment und pflanzte die Pflanzen im Keller einer auf dem Gelände befindlichen Lagerhalle unter Wind und Licht an. Nachdem die Pflanzen „angezüchtet“ waren, wurden sie durch den Angeklagten und den gesondert verfolgten Q gemeinsam in einem auf dem Gelände befindlichen Sattelauflieger gebracht. In dem Anhänger hatten sie zuvor eine Belüftungsanlage sowie diverse Natriumdampflampen installiert.
36Insgesamt konnten im Zuge einer Durchsuchung am 28.04.2020 in dem Auflieger 219 Pflanzen mit einer gleichmäßigen Wuchshöhe von etwa 60 cm aufgefunden und sichergestellt werden. Die Pflanzen hatten sich bereits insgesamt 8.726,6 g Marihuana ausgebildet, welches einen Wirkstoffanteil von 2,63 %, mithin insgesamt 230 g THC enthielt. Bei ungestörtem Fortgang hätten diese Pflanzen insgesamt 8,8 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von ca. 15 % THC erbracht.
37Das auf diese Weise gewonnene Marihuana war weit überwiegend für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen.
38Dass die Angeklagten hierzu nicht berechtigt waren, war ihnen bekannt.
39IV.
40Damit hat sich der Angeklagte wie erkannt schuldig gemacht.
41V.
42Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 2 BtMG lag nach Ansicht des Gerichts bereits aufgrund der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht vor.
43Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte geständig gezeigt hat. Zudem handelte der Angeklagte auch zur Finanzierung seines Eigenkonsums, der bereits langjährig besteht. Ferner handelte es sich um die sogenannte „weiche“ Droge Marihuana, wobei die Mengen insgesamt sichergestellt werden konnten und deshalb nicht in den Verkehr gelangten.
44Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in Kenntnis eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des gleichen Tatvorwurfs, nämlich der Tat vom 06.12.2018 aus der späteren Entscheidung des Amtsgericht Laufen (siehe I. 4.) anhängig war und bereits erhebliche Mengen Tetrahydrocannabinol in den Pflanzen enthalten waren, welche sich im Falle der erfolgreichen Aufzucht vervielfacht hätten. Außerdem ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Art und Weise des Anbaus durch den Angeklagten und den gesondert verfolgten Q sehr professionell war.
45Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt das Gericht als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
46Unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 14.09.2020 (siehe I. 4.) und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe war unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilde. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
47VI.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
49E
50Richter am Amtsgericht
51BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Gütersloh
8 Ls-336 Js 291/22-5/22 |
||
Amtsgericht Gütersloh Schöffengericht Beschluss |
||
In der Strafsache
54gegen X,geboren am 15. Juli 1996 in Szuletzt wohnhaft C-Straße , G,zurzeit in dieser Sache in anderer Sache in Haft in der JVA B
55Verteidiger: Rechtsanwalt H, W-weg , K
56Der Tenor des Urteils vom 04.05.2023 wird wegen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
57Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgericht Laufen vom 14.09.2020 (Az.: 2 Ls-120 Js 41289/18) und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
58Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
59Gründe:
60Die Bezeichnung der angeklagten und abzuurteilenden Tat wurde im Tenor versehentlich unterlassen. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit.
61Gütersloh, 24.05.2023AmtsgerichtERichter am Amtsgericht
62BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Gütersloh