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Die zulässige Klage ist unbegründet.
408 C 12/26
2Amtsgericht Bielefeld
3IM NAMEN DES VOLKES
4Urteil
5In dem Rechtsstreit
6des
7Klägers,
8Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
9gegen
10Beklagte,
11Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt/in
12hat das Amtsgericht Bielefeld
13im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
1409.04.2026
15durch den Richter am Amtsgericht
16für Recht erkannt:
17Die Klage wird abgewiesen.
18Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
19Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
20Entscheidungsgründe
21(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23I.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren
25vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 62,83 EUR.
26Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen im Rahmen einer Haftung gem.
27§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 1 PflVG
28gehören zwar auch erforderliche Rechtsverfolgungskosten in Form von
29vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
30Diese sind aber nach einem Gegenstandswert von bis 2.000,00 EUR und einer 1,0
31Geschäftsgebühr mit einem Betrag in Höhe von 233,24 EUR vollständig reguliert
32worden. Eine Regulierung nach einer 1,3 Geschäftsgebühr war nicht geboten.
33Bei unterdurchschnittlich einfachen bzw. sehr schnell regulierten Fällen (klare Haftung, wenige Positionen, nur ein kurzes Schreiben), so wie hier, ist eine 1,0 Gebühr ausreichend (s. etwa AG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2005 - Az. 5 C 1238/04).
34II.
35Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
36III.
37Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung
40führende Beschwer von über 1.000,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach
41pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO.
42Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre
43Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und
44somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Fortbildung des Rechts noch
45die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
46Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
47Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 1.000,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
48B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
49Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
51Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
52Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
53Richter am Amtsgericht