Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In dem Ermittlungsverfahren gegen X. Y.
wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.
Gründe
2Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß §§ 68 JGG, 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil das Verfahren alsbald eingestellt worden ist, ohne dass weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden (§ 141 Abs.2 S.3 StPO).
3§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch im Bereich des Jugendstrafrechts Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass § 68 a Abs.2 JGG ausdrücklich die Anwendung von § 141 Abs.2 S.2 StPO ausschließt.
4Bielefeld, 01.03.2022
5Amtsgericht