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In dem Ermittlungsverfahren gegen A. B. wegen Diebstahls wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes C vom 15.06.2021 zurückgewiesen.
Gründe:
2Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls geführt. Mit Schriftsatz vom 15.06.2021 beantragte Rechtsanwalt C. die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.08.2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
3Die Staatsanwaltschaft hat den Beiordnungsantrag vom 15.06.2021 dem Gericht nunmehr zur Entscheidung vorgelegt.
4Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung nicht vorliegen.
5Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung von Rechtsanwalt C. als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch ungeachtet der Tatsache, dass der Beiordnungsantrag – mit Schriftsatz vom 15.06.2021 – rechtzeitig gestellt wurde.
6Die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Bielefeld, Beschl. v. 16.04.2021, 2 Qs 138/21 m.w.N.).
7Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die bereits Ende 2019 in Kraft getretene Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Es ist dadurch nicht vorgesehen worden, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten.
8Darüber hinaus hätte der Antrag hier auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da ein Beiordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Ein liegt kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vor. Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten. Weder waren die zu erwartenden Rechtsfolgen schwerwiegend, noch die Sach- und Rechtslage derart schwierig, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen könnte. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung steht, genügt hierfür nicht.
9Bielefeld, 17.09.2021
10Amtsgericht