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In dem Rechtsstreit A gegen B wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt bis zu 500,- EUR.
Tatbestand:
3Entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO.
4Entscheidungsgründe:
5Die Klage ist unzulässig.
6Der Kläger hat hinsichtlich des fraglichen Sachverhaltes, welcher internationalen Bezug hat – Versendung eines Paketes in Indien bei behaupteter Übergabe an die Beklagte, versandt an den Kläger in Deutschland nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger selber beruft sich darauf, nicht Partei des Vertrages zu sein, er will als bestimmungsgemäßer Empfänger Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Seiner Ansicht nach komme der Weltpostvertrag nicht zur Anwendung, er stützt sich auf HGB-Vorschriften und meint, dass er einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe.
7Dass es Sache des Klägers ist, zum anwendbaren Recht vorzutragen, § 293 ZPO, darauf ist der Kläger hingewiesen worden. Der maßgebliche Vertrag ist vom Kläger nicht vorgelegt worden, so dass nicht geprüft werden kann, wer mit ggf. der Beklagten welchen Vertrag geschlossen hätte. Insbesondere Fragen zum anwendbaren Recht, zu einer etwaigen Rechtswahl können so nicht geklärt werden. Deshalb ist auch nicht eruierbar, welche Rechte ggf. der Kläger als Empfänger der Sendung haben kann. Ob vor diesem Hintergrund grundsätzlich überhaupt die Vorschriften des Weltpostvertrages zur Anwendung kommen können, kann nicht beurteilt werden. Gleiches gilt für die Frage, der Geltung deutschen Rechtes. Deshalb ist weder ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch gem. HGB gegen die Beklagte haben könnte, noch dass er ggf. als Eigentümer nach deutschem Recht einen Schadenersatzanspruch gem. § 823 BGB i. V. m. § 249 BGB haben könnte. Schon die Frage, ob der Kläger überhaupt Eigentümer der fraglichen Sendung geworden ist, ob diese Frage überhaupt nach deutschem Recht beurteilt werden kann, ist offen.
8Insgesamt ist damit auch die Frage der internationalen Zuständigkeit und der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld nicht eruierbar.
9Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.4.21 geben keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, §§ 296 a, 156 ZPO. Der Hinweis auf die Darlegungslast des Klägers war mit Verfügung vom 11.1.21 erteilt worden. Inhaltlich behauptet der Kläger jetzt, dass der Absender in Indien einen Vertrag mit einer eigenen Tochtergesellschaft geschlossen habe. Es ist nicht ersichtlich, was den Kläger an rechtzeitigem Sachvortrag gehindert hätte. Nebenbei kann auch auf dieser tatsächlichen Grundlage nicht das anwendbare Recht ermittelt werden. Von wem die Sendung an die Beklagte übergeben wurde, ist weiterhin streitig.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
131. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
142. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
19Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
20Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
21Bielefeld, 08.04.2021
22Amtsgericht