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In dem Rechtsstreit A gegen B wird die Gehörsrüge des Klägers vom 27.04.2021 gegen das Urteil vom 08.04.2021 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist rechtzeitig eingelegt worden, das Urteil ist dem Kläger am 15.04.2021 zugestellt worden.
3Die Rüge ist jedoch unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
4Dass es Sache des Klägers ist, zum anwendbaren Recht vorzutragen, darauf ist der Kläger mit Verfügung vom 11.01.2021 hingewiesen worden, die Parteien hatten und haben sich auch ohnehin schon umfangreich über die Frage des anwendbaren Rechtes und des zugrunde liegenden tatsächlichen Sachverhaltes ausgetauscht. Im Termin vom 18.03.2021 ist darüber hinaus die Frage des anwendbaren Rechts erörtert worden; der Hinweis des Gerichts ist wiederholt worden. Beide Hinweise waren deutlich an den Kläger gerichtet. Kein Hinweis bezieht sich lediglich auf das WPV.
5Aus den Hinweisen ergibt sich, dass die Frage des anwendbaren Rechtes durchaus fraglich war. Dass dieser Aspekt letztlich im erlassenen Urteil eine Rolle spielt, kann für sich genommen keine Überraschung sein.
6Zwar hat der Kläger sehr umfangreich Rechtsansichten geschildert, der zugrunde liegende Sachvortrag der eine Überprüfung des anwendbaren Rechtes ermöglicht hätte, ist jedoch ohne nachvollziehbare Substanz geblieben.
7Ob es auf „die Vertragsgestaltung zwischen dem Absender und dem Frachtführer nicht ankommt“, diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn das anwendbare Recht und die anwendbaren Normen ermittelt sind.
8Zwar ist das Gericht zur Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts verpflichtet, den dafür zugrunde liegenden Tatsachenstoff muss jedoch die Partei vortragen.
9Dass aufgrund des Geschäfts der Beklagten nicht ersichtlich wäre, mit wem ein Absender tatsächlich einen Beförderungsvertrag abschließt oder welche Gesellschaft den Transport selbst durchführt, fällt in das Risiko des Klägers. Der Vortrag verschiedener Details ist den Kläger durchaus gelungen, letztlich sogar eine so detaillierte Ermittlung des Sachverhalts die ihn dazu gebracht hat, von seiner ursprünglichen Behauptung abzukehren, dass nämlich ein Vertrag mit der Beklagten geschlossen worden sei (im nicht nachgelassenen Schriftsatz: Der Absender in Indien habe einen Vertrag mit einer eigenen Tochtergesellschaft geschlossen).
10Die im Termin geäußerte Rechtsansicht des Klägers, dass er sowohl nach HGB als auch als Eigentümer Schadenersatz verlangen könne, ist im Termin erörtert worden.
11Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2021 sind nicht berücksichtigt worden; auch darauf kann der Kläger erfolgreich seine Rüge nicht stützen. Dass es nebenbei inhaltlich auf diese Ausführungen nicht angekommen wäre, dazu sind Ausführungen im angefochtenen Urteil gemacht worden. Verspätungsvorschriften oder Rechtsprechung des BGH zur Verspätung sind vorliegend nicht einschlägig, es handelt sich hier um Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung.
12Nach Erörterung im Termin hatte der Kläger um keine weitere Stellungnahmefrist gebeten. Die letztlich von ihm noch eingereichte schriftliche Stellungnahme hat inhaltlich - selbst wenn sie noch berücksichtigt worden wäre - jedenfalls seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.
13Es ist nicht richtig, dass „unstreitig ein Unterfrachtvertrag“ vorliegt.
14Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt beachtet, gewürdigt und berücksichtigt worden.
15Erhebliche Sachvortrag ist nicht unberücksichtigt geblieben.
16Sachfremde Erwägungen sind nicht getroffen worden, so dass auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vorliegt.
17Ob § 421 HGB hier hat Anwendung finden können, hat grundsätzlich nicht geklärt werden können, vgl. die Ausführungen im angegriffenen Urteil.
18Die im Rahmen der Rüge vom Kläger geäußerte Rechtsansicht, dass es sich um einen Sachverhalt handele auf den ausschließlich deutsches Recht anzuwenden sei, die Anwendung von internationalem oder indischen Recht fernliegend und unzulässig sei, ist grundsätzlich nicht richtig. Der Sachverhalt bietet Anknüpfungspunkte für die Anwendung von internationalem Recht, die geäußerte Meinung kann höchstens als Ergebnis einer entsprechenden Subsumtion zutreffend sein. Dass eine solche anhand des vom Kläger eingebrachten Sachvortrages nicht möglich ist, dazu siehe die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
19Bielefeld, 24.05.2021
20Amtsgericht