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1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund einer Beschädigung in deren Waschstraße.
3Am 19.06.2019 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Fahrzeugwaschanlage der Beklagten, um sein Fahrzeug zu reinigen.
4Beim Befahren der Waschstraße der Beklagten wird das Fahrzeug mit beiden Rädern auf ein Förderband gefahren. An der Anlage befindet sich der Hinweis, was der Kunde zu beachten habe. Dazu zählt, dass ein Gang nicht eingelegt werden darf bzw. die Automatik auf N stehen muss. Die Lenkung muss frei sein und es darf nicht gebremst werden. Ebenso müssen Assistenzsysteme sowie automatische Bremsen ausgeschaltet werden. Befindet sich das Fahrzeug nach dem Einweisen mit den beiden Rädern auf dem Förderband, so wird dieses ohne Zutun des Fahrzeugführers durch die Waschstraße befördert. Dabei befinden sich an wiederkehrenden Punkten des Förderbandes sog. Mitnehmerrollen, die sich während des Waschvorgangs hinter dem Rad befinden und das Fahrzeug in Position halten.
5Das Fahrzeug des Klägers brach während des Waschvorgangs nach rechts aus, verließ das Fließband und geriet infolgedessen gegen die Waschbürstenanlage. Dadurch wurden Fahrzeugschäden auf der rechten Fahrzeugseite verursacht. Dem Kläger sind dadurch Reparaturkosten in Höhe von 4.301,92 € brutto entstanden. Weiterhin verlangt er einen allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25 €.
6Der Kläger behauptet, dass er das Verlassen des Fließbandes nicht verursacht habe. Er habe insbesondere vor dem Ausbrechen des Wagens weder nach rechts gelenkt noch gebremst. Auch habe er vor dem Befahren des Förderbandes die Automatik auf N gestellt und die Zündung ausgeschaltet. Er habe noch die Bremsen betätigt, aber eine Kollision mit der Waschanlage nicht mehr verhindern können.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.326,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, dass ein Fall wie der vorliegende nur denkbar sei, wenn der Kunde aktiv auf den Waschvorgang Einfluss nimmt, etwa indem er lenkt oder bremst. Das Förderband kann gar nicht in die Fahrtrichtung des Fahrzeugs eingreifen, sondern transportiere dieses mit gleichbleibender Geschwindigkeit geradeaus. Insofern sei nur ein externer Einfluss für ein Rechtsausbrechen denkbar. Dies könne eine Lenkbewegung oder eine blockierte Achse sein.
12Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Anlagen verwiesen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. T. vom 05.06.2020 (Bl. 60 ff d.A.) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 4.326,93 € aus § 280 Absatz 1 BGB.
17Das Gericht konnte keine hierfür erforderliche Pflichtverletzung feststellen.
18Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann zunächst nicht aus einer Fehlfunktion der Waschanlage hergeleitet werden. Eine solche konnte der beweispflichtige Kläger nicht beweisen. Grundsätzlich trägt der Gläubiger, hier der geschädigte Kläger, die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage 2002, § 282 Rd. 11 m.w.N.). Eine unmittelbare Fehlfunktion der Waschstraße konnte der Kläger nicht beweisen. Dieser Beweis ist ihm insbesondere nicht durch das Gutachten des Sachverständigen T. gelungen, sondern vielmehr wurde diese widerlegt. Ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T., denen das Gericht vollumfänglich folgt, ist es nicht möglich, dass das Verlassen des Fließbandes des Klägerfahrzeuges auf einem technischen Defekt der Anlage beruht, sondern entweder auf einem Fehlverhalten des Fahrzeugführers oder einem automatischen Eingreifen der Assistenzsysteme des Fahrzeuges.
19In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766). Dies ist wie oben dargelegt im konkreten Fall nicht der Fall.
20Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann auch nicht aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung hergeleitet werden. Zwar trifft den Beklagten als Waschstraßenbetreiber die Obhutspflicht, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hätte. Vielmehr hat sie unstreitig auf die in der Waschstraße geltenden Verhaltensregeln am Eingang hingewiesen, z. B. dass der Fahrer nicht lenken und bremsen darf und dass die Assistenzsysteme ausgeschaltet werden müssen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
241. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
252. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
30Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
31Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.