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In dem Rechtsstreit A gegen B wird der Antrag der Klägerin vom 18.02.2020 auf Berichtigung des Versäumnisurteils vom 11.02.2020 zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Versäumnisurteils sind nicht gegeben. Nach § 319 ZPO kann die Entscheidung nur bei Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden.
3Zweck der Vorschrift ist es, Fehler bei der Erklärung des Gewollten zu berichtigen, nicht aber die Willensbildung des Gerichts und darauf folgende Unrichtigkeiten der Entscheidung zu berichtigen.
4Vorausgesetzt wird daher stets eine fehlerhafte Niederlegung des Urteils in Form einer Abweichung zwischen dem von dem Gericht Gewollten und dem vom Gericht Erklärten. Bei der mit diesem Antrag geltend gemachten Beanstandung geht es aber nicht um eine derartige falsche Formulierung.
5Das Gericht hat die Entscheidung vielmehr bewusst und gewollt als Versäumnisurteil getroffen, dabei lediglich übersehen, dass die Klägerin keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte.
6Soweit die Klägerin darüber hinaus hilfsweise die Aufhebung des Versäumnisurteils und den Erlass eines Schlussurteils beantragt, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage.
7Bielefeld, 03.03.2020
8Amtsgericht