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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 975,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.6.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.
3Bei einem Verkehrsunfall am 17.10.2018 in Bielefeld wurde der Pkw der Klägerin durch den Beklagten mit dem von ihm gefahrenen Pkw beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 100 % für die Folgen des Unfalls einzustehen hat.
4Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin holte hinsichtlich der Unfallschäden ein Privatsachverständigengutachten ein, Bl. 10-30 d. A. Hierfür sind Netto-Kosten von 628,01 EUR angefallen. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Schadenersatzanspruch zunächst an den Privatsachverständigen abgetreten; dieser hat letztlich diese Forderung wieder an die Klägerin zurückabgetreten, Abtretungsvereinbarung vom 16.9.19.
5Die Klägerin beauftragte zur außergerichtlichen Beitreibung ein Inkasso-Unternehmen, Bl 34 - 37 d. A., wofür Kosten von netto 347,60 EUR berechnet wurden.
6Prozessvollmacht erteilte die Klägerin ihrem hiesigen Prozessbevollmächtigten schriftlich mit Urkunde datiert auf den 15.2.2019.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 975,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
9hilfsweise,
10die Beklagte zu verurteilen, 628,01 € an die Sachverständigenbüro C. GmbH zu zahlen,
11347,60 € an die T. Inkasso GmbH zum dortigen Vorgang zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte behauptet, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Kläger-Vertreter nicht wirksam legitimiert gewesen sei.
15Die Kosten des Privatgutachtens seien zu hoch; der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin diese bezahlt hat.
16Der Beklagte weist darauf hin, dass Geschäftsführer des Privatsachverständigenbüros identisch ist mit dem Geschäftsführer des beauftragten Inkassobüros. Er bestreitet, dass das Inkassobüro von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei. Hier seien mutwillig Kosten produziert worden. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes wären keine weiteren Kosten entstanden, ggfls. hätte das Inkasso-Unternehmen das Mandat weiter betreuen müssen.
17Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Unterlagen und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig und begründet.
20Die Klägerin hat dem auftretenden Prozessbevollmächtigten schriftliche Prozessvollmacht erteilt, dies ist letztlich auch zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Das Datum der Prozessvollmacht ist dabei nicht relevant, mit der ggfls. später erteilten Vollmacht hat die Klägerin u.a. auch zum Ausdruck gebracht, dass sie das bis dahin erfolgte prozessuale Handeln des Prozessbevollmächtigten genehmigt hat.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 249 BGB, § 18 StVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund des Verkehrsunfalls vom 17.10.2018 in Bielefeld.
22Dieser umfasst auch die Kosten für das hier in Auftrag gegebene und erstellte Privatgutachten von 628,01 EUR. Es handelt sich um angemessene Kosten der Schadensermittlung. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Kosten zu hoch gewesen seien, ist dies der Klägerin als Laie – anders ist sie bzgl. dieser Thematik nicht einzustufen auch wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt ist und ein Lkw beschädigt wurde - nicht entgegenzuhalten. Es sind keine Aspekte dafür geschildert, dass der Klägerin hätte erkennbar sein müssen, dass ggfls. vom Privatgutachter zu hohe Kosten in Rechnung gestellt werden würden.
23Soweit der Beklagte thematisiert, ob die Klägerin die Rechnung bezahlt habe, kann dies offenbleiben. Dem dualistischen Schadensbegriff und der Dispositionsfreiheit der Geschädigten folgend, kann die Klägerin, welche mind. mit einer entsprechenden Verbindlichkeit belastet ist, direkt Bezahlung der Netto-Reparaturkosten verlangen.
24Die Klägerin kann vom Beklagten auch Bezahlung der Inkasso-Kosten verlangen – angemessene Kosten gebotener Rechtsverfolgung - welche rechnerisch sich nach dem damaligen Gegenstandswert wie bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes ergebn. Auch diesbzgl. hat die Klägerin mit Klageerhebung mind. das Handeln des Inkasso-Unternehmens genehmigt. Zwar hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass hier Personenidentität in der Geschäftsführerstellung besteht zwischen Inkassoinstitut und Sachverständigenbüro. Dass aber Mehrkosten dadurch entstanden sind, so dass ein fühlbarer Schaden durch eine etwaige Interessen-Kollision entstanden sei, ist vorliegend nicht dargelegt. Soweit die Inkassokosten nicht die Kosten bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes übersteigen – dies ist hier nicht der Fall – bestehen an der Erstattungsfähigkeit keine Bedenken. Zusätzlich macht die Klägerin bislang keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
25Der Klägerin steht es auch frei, sich im streitigen Verfahren von jemand anderem vertreten zu lassen. Das hätte gegolten bei Beauftragung unterschiedlicher Anwälte und gilt auch für den hiesigen Wechsel zwischen Inkassounternehmen und Anwalt. Ein schuldhafter Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit läßt sich daraus nicht herleiten.
26Die Klägerin kann den Gesamtbetrag verzinst verlangen seit Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
36B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
37Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.