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In der Strafsache gegen X. wird der Angeklagte wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 130 I Nr. 1, 185, 194, 52 StGB
Gründe
2I.
3Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Diplom-Jurist und derzeit als freier Redner und Zeitschriftenverleger tätig. Er erhält ergänzende Sozialleistungen.
4Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
5Am 21. 06. 2002 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen Unterschlagung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
6Am 09.08.2004 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
7Am 12.10.2004 verhängte das Amtsgericht Hamm gegen ihn wegen Volksverhetzung eine Woche Jugendarrest.
8Am 28.06.2005 verhängte das Amtsgericht Hamm gegen den Angeklagten wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie vorsätzlicher Körperverletzung 6 Monate Jugendstrafe. Die Strafvollstreckung war am 11.12.2006 erledigt.
9Am 30.11.2006 erteilte das Amtsgericht Hamm in einem Verfahren wegen Nötigung die Auflage, gemeinnützige Arbeitsstunden abzuleisten.
10Am 05.07.2007 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe war ursprünglich bis zum 02.04.2011 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde zweimal verlängert und schließlich mit Wirkung vom 16.06.2014 erlassen.
11Am 09.09.2008 erteilte das Amtsgericht Hamm dem Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen die Auflage, gemeinnützige Arbeit abzuleisten.
12Am 28.05.2010 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.
13Am 27.05.2011 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €.
14Am 14.06.2013 – rechtskräftig seit dem 21.03.2014 - verurteilte das Amtsgericht Stadthagen den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
15Am 14.08.2013 hat das Amtsgericht Syke den Angeklagten wegen Mitführen eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet ist, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe verurteilt.
16Am 06.02.2015 – rechtskräftig seit dem 27.05.2015 – verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 14.06.2013 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
17Am 08.12.2015 – rechtskräftig seit dem 16.12.2015 – verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 06.02.2015 und 14.06.2013 wegen Beihilfe zur Beleidigung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 15.12.2018.
18II.
19Der Zeuge N. L. ist Vorsitzender der jüdischen Gemeinde Herford-Detmold. In dieser Eigenschaft gab er dem WDR im August 2016 ein Interview, welches auch im WDR-Fernsehen ausgestrahlt wurde. Thema des Interviews war der Umstand, dass die Gemeinde Preußisch Oldendorf im Kreis Minden-Lübbecke ihr Amtsblatt bei einem Verlag in Auftrag gab, dessen Inhaber S. I. als Geschäftsführer eines anderen Verlages auch Schriften mit rechtsradikalem Hintergrund veröffentlicht haben soll. Der Zeuge L. forderte in diesem Interview, dass die Stadt Preußisch Oldendorf künftig ihr Amtsblatt bei einem anderen Verlag veröffentlichen solle.
20Der Angeklagte nahm dieses Interview zur Kenntnis und war anderer Auffassung als der Zeuge L.
21Der Angeklagte verfasste daraufhin folgenden Artikel, welchen er am 19.08.2016 auf der Internetseite www.rechte-owl.com, dessen Verantwortlicher im Sinne des Telemediengesetzes er ist, veröffentlichte:
22Staatsfunk, Linke und Jüdische Gemeinde hetzen gegen Verleger
23Der Umgang des Merkel-Regimes mit Oppositionellen und Staatskritikern ist gekennzeichnet durch Diffamierungen, Hetzkampagnen bis ins Privatleben hinein und Repressionen mithilfe des Strafrechts. Zu den üblichen Hilfsmitteln, Dissidenten gefügig oder zumindest mundtot zu machen, gehört auch die Vernichtung der beruflichen Existenz. Ein solcher Versuch gegen einen politischen nonkonformen Verleger erleben wir derzeit in Preußisch Oldendorf (Kreis Minden-Lübbecke).
24Der Bürgermeister der 13.000-Einwohner-Gemeinde lässt das offizielle Amtsblatt der Stadt seit nunmehr 15 Jahren bei der örtlichen Druckerei herstellen, dessen Betreiber S. I. auch Geschäftsführer der „Deutschen Verlagsgesellschaft“ ist. Die DVG hat diverse zeitgeistkritische Bücher im Programm, so u.a. auch ein Buch über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS.
25Dieser Umstand stößt den politisch korrekten Sittenwächtern natürlich sauer auf. Der unter dem Deckmantel des Journalismus agierende Antifa-Aktivist K. G. durfte sich auf der Netzseite des Westdeutschen Rundfunks austoben und einen seiner üblichen Hetzartikel veröffentlichen. Schützenhilfe bekommt G. von Berufsdenunziant H. D., der im staatlichen Auftrag oppositionelle Gruppierungen überwacht und auf Einladung von Linksextremisten Vorträge über „rechte Strukturen“ hält. D. behauptet, mit der Zusammenarbeit zwischen der Stadt und dem Verleger I. würden „extrem rechte Strukturen“ gefördert, natürlich ohne irgendeinen Beweis dafür zu haben.
26Noch dreister gebärdet sich N. L., Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde Herford-Detmold und wohnhaft in Horn-Bad Meinberg. Selbstgefällig fordert der freche Juden-Funktionär die Stadt dazu auf, „umgehend Konsequenzen zu ziehen und sich von der örtlichen Druckerei zu trennen“. Wo kommen wir denn dahin, wenn sich in Deutschland jeder Mensch eine eigene Meinung leistet und es dann auch noch wagt, diese offen auszusprechen? Nein, da muss die Stadt natürlich Konsequenzen ziehen und sich sofort einen neuen Drucker suchen – vielleicht, als Akt der Reue, sogar einen jüdischen?
27I. selbst gibt gegenüber des Staatsfunks zu Protokoll, dass er sich politisch neutral verhalte und seine Verlagstätigkeit von der Arbeit für die Stadt strikt trenne. Es bleibt abzuwarten, ob ihm das angesichts der massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde irgendetwas nützen wird.
28DIE RECHTE OWL fordert die Landkreise und Gemeinden jedenfalls schon mal auf, jegliche Kooperation mit der Jüdischen Gemeinde Herford-Detmold unverzüglich einzustellen. Wer ein derart gestörtes Verhältnis zur Meinungsfreiheit hat wie deren Vorsitzender N. L., darf in keinerlei Hinsicht mehr als Ansprechpartner für die Kommunen gelten.
29DIE RECHTE würde den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren. Da wir der Meinung sind, dass sich der Staat religiös strikt neutral zu verhalten hat, würden wir auch sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen. DIE RECHTE – die Partei für deutsche Interessen.
30Dieser Artikel war bis zum 25.09.2017 mit diesem Inhalt auf der angegebenen Internetseite abrufbar, danach hat der Angeklagte ihn abgeändert.
31Durch die insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus verwendete Bezeichnung "frecher Juden-Funktionär" wollte der Angeklagte dabei bewusst an die nationalsozialistische Ideologie und Rhetorik anknüpfen und zum Hass gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens sowie dem Zeugen L. als dessen Teil auffordern. Er beabsichtigte auch, den Zeugen L. in seiner Ehre zu verletzen.
32III.
33Diese Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, in der der Angeklagte die Tat hinsichtlich der objektiven Umstände glaubhaft gestanden hat. Der Angeklagte hat sich glaubhaft dahin eingelassen, dass er den oben zitierten Artikel im August 2016 geschrieben und auf die Internetseite www.rechte-owl.com eingestellt habe. Er habe kurz vorher das Interview des Zeuge L. im WDR gesehen und habe den Inhalt des Interviews kritisch würdigen wollen. Nach Erhalt der zweiten Anklageschrift am 25.09.2017 habe er den Artikel geändert, um den „Anklageexzess“ des Staatsanwalts T. zu stoppen. Er stehe aber vollinhaltlich hinter dem Text und nehme ihn auch nicht zurück.
34Weiter hat sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, er habe mit dem Artikel lediglich eine politische Meinung äußern wollen und nicht den Zeugen L. beleidigen und auch nicht zum Hass gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens auffordern wollen. Insoweit kann das Gericht seinen Ausführungen nicht folgen.
35Das Gericht hat vielmehr keine Zweifel daran, dass der Angeklagte durch die Einstellung des Artikels nicht nur eine politische Meinung äußern wollte, sondern auch beabsichtigte, den Zeugen L. in seiner Ehre zu verletzen und zum Hass gegen Mitbürger jüdischen Glaubens allgemein sowie dem Zeugen L. als dessen Teil aufstacheln wollte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts in erster Linie aus der Wortwahl des Angeklagten. Der Ausdruck „frecher Judenfunktionär“ entstammt der nationalsozialistischen Ideologie und Rhetorik. Aufgrund des Bildungsgrades des Angeklagten hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass ihm dies bewusst war und er auch bewusst diese Rhetorik eingesetzt hat. Zudem spricht auch der Gesamtkontext dafür, dass der Angeklagte mit der gewählten Wortwahl eine volksverhetzende Intention verfolgte, da er zudem auch polemisch die Frage stellte, ob sich die Stadt „als Akt der Reue“ etwa einen jüdischen neuen Drucker suchen müsse.
36Der Artikel war aufgrund seiner Veröffentlichung auf einer allgemein zugänglichen Internetseite auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
37Nach alledem waren diese Äußerungen des Angeklagten in dem Artikel auch nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz gedeckt.
38Aufgrund der entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen L. hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass dieser sich aufgrund des Artikels in seiner Ehre verletzt gefühlt hat. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm der Artikel von einer unbekannten Person per Mail zugeschickt worden sei und er sich durch den Topos des „frechen Juden-Funktionärs“ beleidigt gefühlt habe.
39Die Inaugenscheinnahme des Video-Beitrages des WDR vom 17.08.2016 mit dem Titel „Preußisch Oldendorf: Rechtsextremer Verleger gibt Amtsblatt heraus“, welcher das Interview des Zeugen L. enthält, war entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht durchzuführen, da die Inaugenscheinnahme für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Der objektive Inhalt und Umfang des Beitrages sind durch die Einlassung des Angeklagten bereits geklärt. Auch das Gericht geht schon mit der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte mit dem Artikel auf den Beitrag des WDR reagiert hat, dafür bedarf es keiner Inaugenscheinnahme des Beitrages des WDR. Dies ergibt sich schon aus dem Gesamtinhalt des Artikels des Angeklagten. Aus den oben genannten Gründen sind die Äußerungen des Angeklagten allerdings nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt, was sich aus dem verlesenen Artikel des Angeklagten selbst ergibt.
40Auch die Vernehmung des Zeugen I. war entgegen der Ansicht und dem Antrag der Verteidigung nicht erforderlich, da es für die Entscheidung des Gerichts unerheblich ist, ob der Verleger I. aufgrund des Interviews des Zeugen L. seinen Verlag schließen musste.
41IV.
42Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Volksverhetzung gemäß § 130 I StGB in Tateinheit mit § 185 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich lediglich um eine Tat, da der Angeklagte den Artikel selbst geschrieben und nur einmal auf der Internetseite veröffentlicht hat.
43V.
44Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
45Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis hinsichtlich der objektiven Tatumstände zu berücksichtigen. Strafmildernd hat das Gericht auch gewertet, dass der Angeklagte die Äußerungen im Rahmen einer politischen Diskussion getätigt hat.
46Zu Lasten des Angeklagten mussten sich jedoch seine einschlägigen Vorstrafen auswirken. Des Weiteren stand er bei der Tatbegehung unter Bewährung. Zudem war der Artikel über einen relativ langen Zeitraum (über ein Jahr) abrufbar. Außerdem hat der Angeklagte durch die Tat gleich zwei Straftatbestände (Volkverhetzung und Beleidigung) verwirklicht.
47Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.
48Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht erneut gemäß § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
49Das Gericht hat zwar nicht verkannt, dass sich aus dem bisherigen Bewährungsverlauf durchweg ergibt, dass der Angeklagte immer Kontakt zu den Bewährungshelfern gehalten und die Auflagen beanstandungsfrei erfüllt hat. Allerdings kann aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und des Umstandes, dass der Angeklagte in laufender Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist, nunmehr nicht mehr erwartet werden, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen wird.
50VI.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.