Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 119,90 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
6Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass von dem Beklagten am 12.03.2012 bei der Klägerin ein Antrag auf Einstellung eines Objekts zur Vermietung einer Immobilie vorgenommen wurde. Die Einstellung erfolgte für die Frist von einem Monat. Die Gebühr für die Einstellung für diesen Monat wurde auch bezahlt.
7Weitere Zahlungen kann die Klägerin nicht verlangen. Der Vertrag über die Einstellung einer Immobilienanzeige hat sich nicht automatisch verlängert. Die Parteien haben keine automatische Laufzeitverlängerung vereinbart.
8Die Klägerin stützt die Vereinbarung einer automatischen Laufzeitverlängerung zunächst einmal auf einen Hinweis vor dem eigentlichen Buchungsvorgang, der über den Button „Jetzt informieren“ aufgerufen werden kann. Insoweit handelt es sich um Vorabinformationen der Klägerin zu dem von ihr angebotenen Produkten. Diese Vorabinformation gehören aber nicht zum Vertragsinhalt, sodass sich daraus keine Laufzeitverlängerung ergibt.
9Auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich keine automatische Laufzeitverlängerung. In Ziffer 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die in den Vertrag einbezogen wurden, wird eine automatische Vertragsverlängerung nicht geregelt, sondern lediglich vorausgesetzt. Hierzu heißt in § 11 der klägerischen AGB z.B.: „Im Falle einer automatischen Laufzeitverlängerung bestimmt sich die Vergütung für die durch die Verlängerung hinzutretende Vertragslaufzeit jeweils nach der Preisliste der Produkte, welche zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung für den Kunden Gültigkeit hat.“
10Auch durch die Hinweise auf der Seite 9 und 12 des Einstellungsvorganges wurde die Laufzeitverlängerung nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Dort befindet sich unter der Überschrift „Hinweis zur Produktauswahl“ jeweils folgender Hinweis: „Die Laufzeit der Buchung beträgt 14 Tage, 1 oder 3 Monate. Sie verlängert sich automatisch um jeweils 14 Tage, 1 oder 3 Monate, wenn das Objekt nicht vor Ablauf der Buchung deaktiviert oder gelöscht wird. […]“
11Dieser Hinweis befindet sich aber unterhalb des „Weiter“- Buttons bzw. des „Jetzt Buchen“- Buttons. Auf Grund dieser grafischen Anordnung ist dieser Hinweis nicht Inhalt des Vertrages geworden. Mit der „Weiter“- Schaltfläche endet aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers der Vertragsinhalt für diese Seite. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers endet der Inhalt eines im Internet geschlossenen Vertrages mit der „Weiter“ und „Jetzt Buchen“- Schaltfläche. Der Text unterhalb dieser Schaltflächen gehört aus der Sicht des Empfängers nicht mehr zum Inhalt des Vertrages. Unterhalb der dieser Schaltfläche stehen meist entweder allgemeine Werbeinformation oder Links zu anderen Teilen der Webseite. Mit Vertragsinhalt braucht der Leser einer Webseite unterhalb dieser Schaltflächen nicht mehr zu rechnen. Der Text oberhalb der Schaltfläche enthält auch keinen Verweis, z.B. durch Sternchen, auf den Hinweis der unterhalb der Schaltflächen platziert ist.
12Auch durch den Hinweis in den Verbraucherinformationen wurde die automatische Laufzeitverlängerung nicht in den Vertrag einbezogen. Es ist bereits zweifelhaft, ob durch das Setzen des Häkchens durch den Beklagten die Verbraucherinformationen überhaupt Vertragsinhalt wurden. Insoweit heißt es: „Ja, ich akzeptiere die AGB und habe zusätzlich die Verbraucherinformationen und Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen.“ Die Formulierung „zur Kenntnis genommen“ bezüglich der Verbraucherinformation drückt anders als das „Akzeptieren“ bei den AGB keine Einbeziehung in den Vertrag aus. Unabhängig davon scheitert eine Einbeziehung der automatischen Verlängerung in den Vertrag an § 305c Absatz 1 BGB. Gemäß § 305 c Absatz 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Der Kunde der Klägerin braucht in den allgemeinen Verbraucherinformationen nicht mit einer automatischen Verlängerung rechnen. Bereits die Formulierung „zur Kenntnis genommen“ suggeriert dem Kunden, dass in den Verbraucherinformationen keine vertraglichen Regelungen enthalten sind, sondern lediglich Informationen betreffend seiner (gesetzlichen) Rechte als Verbraucher oder ähnliches. Dafür spricht auch das Wort „Verbraucherinformation“. Hinzu kommt die Gestaltung der Verbraucherinformation (vgl. Anlage K4, Bl. 68 d.A.) selber.
13Die Überschrift lautet: "Verbraucherinformationen". Unmittelbar unter dieser Überschrift findet sich wörtlich der folgende Text:
14"Als Privatanbieter und/oder als privater Nutzer unseres Online-Immobilienbewertungstools sind Sie Verbraucher im Sinne des Fernabsatzrechts. Wir sind daher gesetzlich verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Einstellung Ihrer Immobilie bei I. mitzuteilen:
15Im Einzelnen:
161. ...
172. ...
183. ...
19Abonnement für Privatkunden: Dieses umfasst folgende Produkte: ... Das Abonnement verlängert sich automatisch um die ursprünglich gebuchte Laufzeit, also jeweils um weitere 14 (vierzehn) Tage, 1 (einen) Monat oder 3 (drei) Monate, wenn das Objekt nicht spätestens mit Ablauf des ursprünglichen Buchungszeitraumes deaktiviert oder gelöscht wird.
20..."
21Der Text unmittelbar unterhalb der Überschrift ist irreführend ist (vgl. Urteil des AG Kerpen vom 16.01.2012, Az.: 104 C 427/11). Dort wird nämlich ausdrücklich behauptet, dass die nachfolgend wiedergegebenen "Informationen" aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung mitgeteilt werden. Ein Benutzer des Internetportals der Klägerin muss nun aber nicht damit rechnen, dass sich in solchermaßen angekündigten Informationen ("aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erteilt") auf einmal Vertragsinhalte finden lassen, welche üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen sind und die mit einer gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin zur Unterrichtung ihrer Kunden nicht das Geringste zu tun haben. Bei den "Verbraucherinformationen" handelt es sich daher gleichsam um eine Art "Mogelpackung", da in diesen weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend für die Klägerin günstige Vertragsinhalte geregelt werden sollen (vgl. AG Kerpen aaO).
22Angesichts dieser textlichen Gestaltung und insbesondere der Überschrift und dem darunter stehenden Text ist die in die "Verbraucherinformationen" eingebaute automatische Vertragsverlängerung nämlich so ungewöhnlich, dass ein Verbraucher mit ihr - jedenfalls an dieser Stelle - nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Kerpen aaO).
23Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht nur mit den auszugsweise wiedergegebenen "Verbraucherinformationen", sondern zusätzlich mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet (vgl. AG Kerpen aaO).
24Die nach Vertragsschluss versandten Emails, insbesondere Rechnungen und Bestätigungsemails haben keinen Einfluss auf den Inhalt des abgeschlossenen Vertrags, denn die nachträglich erteilten Hinweise können einen abgeschlossen Vertrag nicht wirksam beeinflussen. Eine darauffolgende Zustimmung seitens des Beklagten ist jedenfalls nicht erfolgt. Durch ein Schweigen des Beklagten konnte der bestehende Vertrag nicht geändert werden.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.