Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Der Streitwert wird auf 3.300,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages.
3Unter Nutzung der Zugangsdaten des Zeugen F. L. wurde für die Versteigerung des im Klageantrages bezeichneten PKW auf der Internetplattform des Auktionshauses Ebay für 3.360,00 € der Zuschlag erteilt. In der Artikelbeschreibung war u. a. die Anzahl der Vorbesitzer mit 3 angegeben. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ebay-Aktionsbeschreibung (Anlage zur Klageschrift).
4Der Kläger holte zusammen mit seinem Sohn das Fahrzeug am 01.12.2006 bei dem Beklagten ab. Es wurde eine Probefahrt gemacht und der Kaufpreis wurde auf Grund von Kratzern und Dellen an dem Fahrzeug um 60,00 € auf 3.300,00 € reduziert. Anschließend unterzeichneten die Parteien einen PKW-Kaufvertrag. Dieser Kaufvertrag enthielt eine Gewährleistungsausschlussklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 30.03.2007 verwiesen. Dann überführten der Kläger und sein Sohn den PKW nach Bielefeld.
5Der Kläger behauptet, die Einspritzanlage des Fahrzeuges sei defekt gewesen. Eine Reparatur würde 2.000,- bis 2.200,- € kosten. Ein Scheinwerfer sei undicht, die Reifen seien entgegen der Angaben der Ebay-Beschreibung abgenutzt und beschädigt und die bei Ebay als neu bezeichneten Bremsklötze seien zu erneuern. Die Anzahl der Vorbesitzer sei unzutreffend und der Wagen habe keine Sitzheizung. Käufer des Fahrzeuges sei der Kläger. Der Kläger ist der Ansicht, entscheidend für die Rechtsbeziehungen sei nur der Zuschlag im Versteigerungsverfahren. Der schriftliche Betrag habe nur als Abmeldebeleg gedient. Er sei durch den Beklagten arglistig getäuscht worden, dies berechtige zur Rückabwicklung.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.300,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 23.12.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Fahrzeugidentifizierungsnummer: X. zu zahlen;
8an den Kläger vorgerichtlich aufgewendete Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 € zu erstatten.
9Festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rückgabe des unter 1 a näher bestimmten PKW in Verzug befindet.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er ist der Ansicht, für die Rechtsbeziehungen der Parteien sei der schriftlich getroffene Vertrag maßgeblich. Daher sei der Kläger mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Mängel seien nicht vorhanden. Zusicherungen seien nicht gemacht worden.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15Die Klage ist vor dem angerufenen Gericht zulässig, denn das Amtsgericht Bielefeld ist als Gericht des Erfüllungsortes zuständig. Das ist nach herrschender Meinung im Falle eines Rückgewährschuldverhältnisses wegen einer Leistungsstörung der Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktrittvertrages gemäß befindet. Bei einem Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehe ein einheitlicher Leistungsort. Die an dieser Rechtsansicht geäußerte Kritik von Stöber (NJW 2006, 2661 ff) teilt das Gericht nicht mehr, denn die herrschende Meinung wird den vom Gesetzgeber bei der Neufassung des Schuldrechts vorgenommenen Stärkung der Position des Verbrauchers besser gerecht.
16Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages.
17Dabei geht das Gericht davon aus, dass bestimmend für die Rechtspositionen der Parteien zunächst der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag ist, der an den Gewährleistungsausschluss vorsieht. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Ausschlusses bestehen angesichts des Umstandes, dass beide Parteien nicht gewerblich handelnd sind. Allerdings muss bei der Auslegung des Vertrages das berücksichtigt werden, was der Beklagte auf der Ebay-Plattform über das Fahrzeug ausgeführt hat. Dies gilt jedenfalls insofern, als diese Angaben nicht im schriftlichen Vertrag berichtigt hat. Die Einwendungen bezüglich der Vorbesitzer scheiden mithin aus. Bei der Anzahl ist von der Anzahl der Vorbesitzer auszugehen, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Bezüglich der Reifen sieht das Gericht nur eine allgemeine Anpreisung, der Sachvortrag bezüglich Bremsklötzen, Scheinwerfer und Einspritzanlagen ergibt für sich nichts für eine Arglist des Verkäufers. Auch der Umstand, dass der Wagen keine Sitzheizung hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insofern liegt nach Ansicht des Gerichts zwar ein Mangel vor, denn die Beschreibung im Internetauftritt spricht dem Fahrzeug eine entsprechende Eigenschaft zu. Auch hier hat das Gericht schon wegen der Offensichtlichkeit und Dummheit dieser Angabe Bedenken, eine Arglist anzunehmen.
18Soweit das Fahrzeug allerdings Mängel haben sollte und ein solcher liegt hinsichtlich der Sitzheizung offensichtlich vor, hat der Kläger allerdings deshalb kein Recht zur Rückabwicklung, weil er die im Gewährleistungsrecht zwingend geforderte Nachbesserung vom Beklagten nicht verlangt hat und es sich dem Gericht nicht erschließt, warum nach dem oben Gesagten vorliegend einer oder mehrere Mängel vorliegen sollen, die so wesentlich sind, dass sie einen sofortigen Rücktritt begründen würden.
19Die Frage, ob der Kläger oder der Zeuge L. Käufer des Fahrzeuges sind, stellt sich nach Vorlage der Abtretungserklärung nicht mehr.
20Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Klage für alle Anträge unbegründet ist.
21Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.