Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In der Familiensache A ./. B
wird der Prozesskostenhilfe-Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen den Antrag, der mit der einstweiligen Anordnung verfolgt wird.
3Soweit sie Einschränkungen bzgl. der Besuchsdauer macht, ist es selbstverständlich, dass eine Eingewöhnungsphase für das Kind zu berücksichtigen sein wird. Eines gesonderten Antrages bedarf es dafür nicht. Dass die Antragsgegnerin bzgl. des Hauptsacheantrages eine vorläufig geringere Stundenzahl beantragt unter Hinweis auf eine Möglichkeit zum Mittagsschlaf für das Kind, erscheint gekünstelt und als herbeigeredete Problematik.
4Insgesamt liegt damit auch bzgl. der Hauptsache kein erfolgversprechender widerstreitender Antrag vor.
5Bielefeld, den 10. August 2007
6Amtsgericht - Familiengericht