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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2(abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1, 495 a ZPO)
3Die Klage ist nicht begründet.
4Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847, 823 BGB.
5Die Kläger haben nicht dargetan, dass sie durch den Verkehrsunfall vom 20.11.1994 in schmerzensgeldrelevanter Art und Weise verletzt worden wären. Aus den insoweit von den Klägern überreichten ärztlichen Bescheinigungen vom 31.01.95 und 09.02.95 ergibt sich insoweit nur, dass bei der Klägerin zu 1) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde, welches eine einmalige Behandlung nach sich zog. Hinsichtlich des Klägers zu 2) enthält die ärztliche Bescheinigung vom 09.02.95 keine diesbezügliche Diagnose. Ausgeführt wird von der Ärztin insoweit lediglich, dass der Kläger zu 2) über Schmerzen im Bereich der LWS geklagt habe. Aus diesen Bescheinigungen ergeben sich daher nur äußerst geringfügige körperliche Beeinträchtigungen der Kläger. Diese geringfügigen Beeinträchtigungen, die auch weitere ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht nach sich zogen, lassen es im vorliegenden Falle der Billigkeit entsprechen, den Klägern kein Schmerzensgeld zuzusprechen. § 847 BGB sieht zwar vor, dass bei jedweder Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bzw. der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren ist, jedoch kann bei sog. Bagatellverletzungen es der Billigkeit entsprechen, eine Geldentschädigung nicht zu gewähren (vgl. BGH NJW 1992, Seite 1043).
6Soweit die Kläger behauptet haben, die Schmerzen hätten 1 Woche lang angedauert, und die Ärzte hätten sie, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten, krankgeschrieben, haben sie nicht unter Beweis gestellt. Diese – weitergehenden – körperlichen Beeinträchtigungen konnten daher zugunsten der Kläger keine Berücksichtigung finden.
7Nach alledem war die Klage abzuweisen.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.