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Die Beklagte wird verurteilt, unter Abweisung im Übrigen, an den Kläger 1.000,00 DM (eintausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.02.1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger beansprucht restliches Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 18.01.1991 in Bielefeld. Der Unfall wurde seinerzeit vom Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht, indem dieser vom rechten Fahrbahnrand nach links auf die Fahrbahn fuhr und dabei mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers zusammenstieß. Bei dem Verkehrsunfall erlitt der Kläger einen doppelten Nasenbeinbruch, ein HWS-Schleudertrauma, eine Risswunde am Kinn sowie diverse multiple Prellungen und Schürfungen im Gesicht. Der Kläger wurde zunächst im Städtischen Krankenhaus Bielefeld behandelt, sodann durch Herrn Dr. med. und anschließend durch die HNO-Ärztin Frau Dr. med. Er war vom 18.-29.01.1991 zu 100 % arbeitsunfähig. Die HNO-Ärztin Frau Dr. med. behandelte den Kläger seit Mitte 1991 insbesondere wegen des Nasenleidens. Im September 1991 kam sie zu dem Ergebnis, dass die Nasenatmung seit dem Verkehrsunfall erheblich behindert und die Rachenschleimhäute trocken seien. Sie empfahl eine operative Nasenscheidewandbegradigung. Dieser hat der Kläger bislang nicht durchführen lassen unter Hinweis darauf, dass er ein zwischenzeitlich begonnenes neues Beschäftigungsverhältnis nicht gefährden wolle. Der Kläger trägt vor, dass er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden und Schmerzen im Bereich der Nase leidet. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen und der durchgeführten Behandlungen wird auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 28.03.1991, 02.06.1991 und 12.09.1991 verwiesen.
3Die Beklagte hat auf das Schmerzensgeld bislang einen Betrag in Höhe von 2.000,00 DM gezahlt. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM für angemessen.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
65.000,00 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 15.02.1991 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie weist darauf hin, dass nur einfaches fahrlässiges Verhalten ihres Versicherungsnehmers zugrunde liege. Ferner sei der Heilungsverlauf nach dem vorgelegten ärztlichen Attest des Herrn Dr. med. unkompliziert gewesen. Im Übrigen wären die Beschwerden längst nicht mehr vorhanden, wenn der Kläger die empfohlene Nasenoperation hätte durchführen lassen.
10Wegen des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist im zuerkannten Umfang gemäß den §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG begründet, im Übrigen unbegründet.
13Die vom Kläger erlittenen Verletzungen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichtes ein Schmerzensgeld in
14Höhe von insgesamt 3.000,00 DM, so dass die Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen hat.
15Bei der Bemessung sind die sich aus den ärztlichen Attesten ergebenden Verletzungsfolgen zugrunde gelegt
16worden. Zu berücksichtigen war insbesondere, dass wegen des Nasenbeinbruches eine längere fachärztliche
17Behandlung erforderlich war. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass zur endgültigen Beseitigung
18der Beschwerden noch eine operative Nasenscheidewandbegradigung erforderlich ist. Der Kläger kann zwar
19bei Hinauszögerung dieser Operation nicht die über einen längeren Zeitraum noch fortbestehenden Beschwerden
20im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung mit Erfolg geltend machen. Es sind aber zumindest die Unannehmlichkeiten
21zu berücksichtigen, die bei Durchführung der ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Operation entstehen. Im Hinblick
22darauf erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,00 DM angemessen.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.