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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 555,00 DM (fünfhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab 14. Juni 1989 sowie 30,00 DM vorgerichtliche Kosten sowie 1.000,00 DM (eintausend Deutsche Mark) Schmerzensgeld zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65,5 % und die Beklagten zu 34,5 % als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 660,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
3Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.08.1988 geltend, in den er mit dem Fahrzeug seines Arbeitgebers verwickelt wurde sowie der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug.
4Er stellt den Unfallhergang dar und ist der Ansicht, den vollen Schaden, den er mit 769,55 DM beziffert, und ein Schmerzensgeld von mindestens 3.800,00 DM verlangen zu können. Er schildert seine Verletzungen und ihre Folgen und beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 769,35 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung, am 14.08.1989, zu zahlen,
6die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zumindest jedoch einen Betrag von 3.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie stellen den Unfallhergang anders dar und behaupten im Übrigen, der Kläger habe als Abgeltung für den Kleiderschaden 300,00 DM akzeptiert; mehr könne er deshalb ohnehin nicht verlangen.
10Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q., X., C. und T.; diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 04.09.1989 verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist dem Grunde nach voll und zur Höhe zu einem Teil begründet.
14Grundsätzlich kann der Kläger von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, denn der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft, nämlich fahrlässig verursacht.
15Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich auf der Straße in Richtung C. ein Fahrzeugstau hinter einem haltenden Bus ergeben hatte und die Zeugin Q. in diesem vor sich eine Lücke gelassen hatte, durch die der von rechts kommende Kläger in die Straße in Richtung I. einbiegen konnte. Daraufhin bremste der Beklagte zu 1), der sich hinter der Zeugin Q. befand, nicht voll ab, sondern begann rechts an dem haltenden Fahrzeug der Zeugin Q. vorbei auf die Gegenfahrbahn zu steuern. Er hatte nämlich, ohne einen Auflieger auf seinem Zugfahrzeug, nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Er streifte dabei das stehende Fahrzeug der Zeugin Q. an der linken Seite und prallte noch gegen den bereits eingescherten, von der Klägerin gesteuerten Pkw vorne links. Dieses Fahrzeug war langsam und vorsichtig vor der Zeugin Q. eingeschert.
16Dieses hat die Zeugin Q. glaubhaft bekundet, und auch die Zeugen C. und der Militärpolizist X. als völlig unbeteiligter Beobachter haben dieses im Grunde so geschildert und bestätigt.
17Der Kläger, der schon vor dem Pkw der Zeugin Q. herumgefahren war, benutzte seine eigene Fahrbahn, während der Beklagte ihm auf dessen Gegenfahrbahn entgegenkam, weil dieser nicht voll auf den zu Recht haltenden Pkw der Zeugin Q. auffahren wollte.
18Den Beklagten zu 1) trifft daher das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls und seiner Folgen. Die Beklagte zu 2) haftet gemäß §§ 1 + 3 PflVG wie der Beklagte zu 1) nach § 7 StVG und §§ 823 i. V. m. § 1 ff. StVO.
19Was die Schadenshöhe betrifft, so hat die Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass der Kläger sich mit dem Zeugen T. auf eine pauschale Entschädigung für seine Kleidung in Höhe von 300,00 DM geeinigt hat. Dieser Betrag umfasste aber auch nach dem Beklagtenvortrag nicht den Schaden an der Brille. Hierfür hat der Kläger einen Schaden von 255,00 DM nachgewiesen, der ihm auch zuzusprechen war.
20Außerdem stehen ihm 30,00 DM allgemeine Unkostenpauschale zu.
21Was das Schmerzensgeld betrifft, so hat der Kläger zwar unwiderlegt vorgetragen, dass er eine Thoraxprellung links mit Verletzung der 5. und 6. Rippe und ein Schleudertrauma erlitten hat und dass diese Verletzungen erheblich gewesen wären, so dass er über längere Zeit krankgeschrieben war.
22Weiter hat er vorgetragen, dass er in der Zeit, in der er krankgeschrieben war, nämlich bis zum 20.09.1988 – also fast 2 Monate lang – erhebliche Schmerzen gehabt hätte. Da aber dieser Vortrag zu allgemein ist, um ein besonders hohes Schmerzendgeld zuzusprechen, konnte dem Kläger allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM als angemessene billige Entschädigung für die erlittenen Schmerzen zugesprochen werden.
23In dieser Höhe war die Klage daher zuzusprechen und im Übrigen abzuweisen.
24Die Entscheidung über die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 Abs. I BGB begründet. Die Nebenentscheidungen im Übrigen ergeben sich aus §§ 92 und 708 Nr. 11 und 711 ZPO.