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Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 26.01.2022 bzgl. der Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
3Gem. § 163, 30 FamFG, 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
4Gem. § 406 II ZPO ist der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
5Ergibt sich der Grund zur Ablehnung aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, dann läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab.
6Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 04.01.2022 eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden, nachdem das Gutachten schon mit Verfügung vom 22.12.2021 übersandt worden war. Das Schreiben vom 04.01.2022 ist der Vertreterin des Kindesvaters am 11.01.2022 zugestellt worden.
7Die Frist zur Ablehnung der Sachverständigen lief daher am 25.01.2022 ab. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch erst am 27.01.2022 bei Gericht eingegangen.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bad Oeynhausen, Bismarckstr. 12, 32545 Bad Oeynhausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
10Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Bad Oeynhausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf
11Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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