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Die einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 wird bestätigt mit folgenden Maßgaben: 1.
Dem Antragsgegner bleibt verboten:
die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
sich der Wohnung der Antragstellerin - , - näher als 50 Meter zu nähern
sich dem Arbeitsplatz der Antragstellerin ,
,
Antragsstellerin,
näher als 20 Meter zu nähern
sich der Antragstellerin näher als 20 Meter zu nähern
des Kindes der
,
der Antragstellerin aufzulauern
mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen
ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen
Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand von mindestens 20 Metern herzustellen.
2.
Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zum 04.02.2021.
3.
Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
4.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.
5.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
6.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
7.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Die Voraussetzungen für den Erlass der einer einstweiligen Anordnung, wie sie bereits am 27.05.2020 ohne Termin erlassen worden ist, liegen weiterhin vor, jedenfalls in einem ausreichenden Maße.
2Die Entscheidung beruht auf §§ 823, 1004 BGB i. V. m. § 1 II Nr. 2b GewSchG. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie dadurch unzumutbar
3belästigt hat, dass er ihr gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt hat.
4Den entgegenstehenden Willen hat sie ihm spätestens durch die unstreitigen Mitteilungen vom 02.03.2020 und 03.03.2020 mitgeteilt (Schnellhefter mit gelbem Deckblatt, Einträge vom 02. und 03.03.2020).
5
Trotzdem hat der Antragsgegner am 06.03.2020 gegen 17:46 Uhr unter seiner eigenen Emailadresse an die Emailadresse der Antragstellerin geschrieben. Außerdem hat er ihr unter dem 30.03.2020, wie im ebenfalls im Schnellhefter dokumentiert und vom Antragsgegner auch eingeräumt, einen Brief geschickt. Auf die Urheberschaft der weiteren unter anderen Namen wie , oder
an die Antragstellerin gerichteten Emails kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung eines Beteiligten allein nach § 81 II FamFG sind nicht hinreichend sicher festzustellen. Im Übrigen musste die Antragstellerin bei der Anhörung auch einräumen, dass bei ihr noch ein Fotokissen des Antragsgegners vorhanden war und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Anlass für den Antragsgegner bestand, sie zu kontaktieren, wenn auch nur zu diesem konkreten Thema.
8.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
10Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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