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Amtsgericht Bad Oeynhausen, 23 F 61/20

Datum:
04.08.2020
Gericht:
Amtsgericht Bad Oeynhausen
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 F 61/20
ECLI:
ECLI:DE:AGMI2:2020:0804.23F61.20.00
 
Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 wird bestätigt mit folgenden Maßgaben: 1.

Dem Antragsgegner bleibt verboten:

      die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln

      Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.sich der Wohnung der Antragstellerin -              ,              - näher als 50 Meter zu nähern

      Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.sich dem Arbeitsplatz der Antragstellerin              ,

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.,

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Antragsstellerin,

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.näher als 20 Meter zu nähern

      sich der Antragstellerin näher als 20 Meter zu nähern

des Kindes der

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.,

      der Antragstellerin aufzulauern

      mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen

      ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen

Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand von mindestens 20 Metern herzustellen.

2.

Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zum 04.02.2021.

3.

Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

4.

Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.

5.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).

6.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

7.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9 10 11
 

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