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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 127,17 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014.
2. Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 72,90 € gegenüber den Rechtsanwälten … freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 % und die Beklagten tragen 10 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Ursache eines Verkehrsunfalls und über die Frage, ob der Schädiger Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erstatten muss, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet.
3(Verbringungskosten sind die Kosten, die anfallen, wenn das Fahrzeug von der Werkstatt zu einer Lackiererei gebracht wird. UPE-Aufschläge sind die Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers, die anfallen, wenn eine Werkstatt Ersatzteile auf Vorrat hält.)
4Am 27.01.2014 ereignete sich …. an der Einmündung des Aldi-Parkplatzes ein Verkehrsunfall, an dem folgende Fahrzeuge beteiligt waren:
51. Klägerfahrzeug:
6roter VW-Transporter
7…
8Eigentümerin und Fahrerin: die Klägerin
92. Beklagtenfahrzeug:
10…
11Halter und Fahrer: Beklagter zu 1.
12Versicherung: Beklagte zu 2.
13Das Klägerfahrzeug fuhr stadtauswärts auf der … Richtung Osten. Aus Sicht des Klägerfahrzeugs mündete von rechts die Ausfahrt des Aldi-Parkplatzes auf die …. Aus dieser Ausfahrt kam das Beklagtenfahrzeug.
14An der Einmündung kollidierten die beiden Fahrzeuge.
15Durch den Unfall entstand an dem Klägerfahrzeug ein Sachschaden, der größtenteils – nämlich in Höhe von 2.227,60 € – unstreitig ist. Außerdem entstanden der Klägerin Sachverständigenkosten von 519,20 €, ein Nutzungsausfall von 152,00 € und eine allgemeine Kostenpauschale.
16Wenn man zu den 2.227,60 € die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge hinzurechnet, kommt man auf einen Betrag von 2.423,35 €.
17In der Region um Bad Oeynhausen nehmen alle VW-Markenwerkstätten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.
18Auf die Schäden der Klägerin zahlten die Beklagten insgesamt 1.949,20 €. Auf die Rechtsanwaltskosten zahlten die Beklagten insgesamt 261,85 €.
19Die Klägerin meint, die Beklagten hafteten zu 100 % für die Unfallschäden. Auch bei einer fiktiven Abrechnung könnten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge geltend gemacht werden.
20Die Klägerin beantragt,
21die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.177,35 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014.
22Die Beklagten als Gesamtschuldner außerdem zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen in Höhe von 157,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014, hilfsweise die Klägerin von Anwaltskosten in vorgenannter Höhe gegenüber den …. ….. freizustellen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Sie behaupten, das Klägerfahrzeug habe nach rechts geblinkt, als es sich der Aldi-Einfahrt näherte.
26Sie meinen, deshalb nur für 2/3 der Schäden zu haften, die durch den Unfall entstanden sind. Außerdem meinen die Beklagten, die Klägerin könne Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht bei einer fiktiven Abrechnung geltend machen.
27Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … (Ergebnis der Beweisaufnahme: Protokoll der Verhandlung vom 27.11.2014, Bl. 94 f. d. A.).
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist nur in einem geringen Umfang begründet: Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, 2/3 ihres Unfallschadens zu ersetzen (hierzu 2.). Der Unfallschaden beträgt insgesamt 3.114,55 € (hierzu 3.). 2/3 hiervon sind 2.076,37 €. Hierauf haben die Beklagten bereits 1.949,20 € gezahlt.
301. Unfallhergang und Beweiswürdigung
31Das Gericht geht davon aus, dass das Klägerfahrzeug nach rechts blinkte, als es sich der Aldi-Einfahrt näherte. Dies steht wegen der Aussage des Zeugen … fest. Diese Aussage ist belastbar, denn das Gericht ist sich sicher, dass der Zeuge sich korrekt erinnert und wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Er konnte sehr überzeugend schildern, wie er an der Ampel stand und geradeaus auf die Stelle schaute, wo die Aldi-Einfahrt auf die …. trifft. Dass seine Aussage erlebnisfundiert war, ergibt sich insbesondere aus seiner Erinnerung, dass er sich wunderte, warum das Klägerfahrzeug so schnell auf die Einfahrt zufuhr, obwohl es rechts blinkte.
322. Haftungsverteilung
33Aus diesen Feststellungen ergibt sich folgende rechtliche Bewertung:
34Beide Seiten haften für die Schäden, die aus dem Unfall entstanden sind. Beide Fahrzeuge haben nämlich das jeweils andere Fahrzeug beschädigt und keine Seite hat beweisen können, dass der Unfall für ihren Fahrer unabwendbar war (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG).
35Weil beide Seiten haften, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen dieses Unfalls. Hierbei ist entscheidend, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Fahrzeug verursacht worden ist. Dies stellt das Gericht fest, indem es die Verursachungsanteile der beiden Fahrzeuge abwägt. Hierbei muss es alle Umstände berücksichtigen, welche die Gefährlichkeit des jeweiligen Fahrzeugs erhöht haben. Dies sind vor allem objektive Umstände (z. B. ob eines der Fahrzeuge ein gefährliches Fahrmanöver durchgeführt und so die Gefahr erhöht hat, dass es zu einem Unfall kommt; oder welches Fahrzeug schwerer oder schneller war und dadurch die Folgen der Kollision verschlimmert hat). Weniger wichtig ist die Frage, ob einer der Fahrer schuldhaft gehandelt hat; dies ist nur ein zusätzlicher Umstand, den das Gericht bei der Abwägung berücksichtigt.
36Den Verursachungsanteil des Klägerfahrzeugs erhöht der Umstand, dass es nach rechts geblinkt hat, obwohl es nicht nach rechts auf den Aldi-Parkplatz abbiegen wollte.
37Den Verursachungsanteil des Beklagtenfahrzeugs erhöht der Umstand, dass es aus einer Einfahrt herausfuhr und so die Vorfahrt des Klägerfahrzeugs verletzt hat.
38Das Gericht hat diese Umstände abgewogen und ist zu der Auffassung gelangt, dass der Verursachungsanteil des Beklagtenfahrzeuges den Verursachungsanteil des Klägerfahrzeugs deutlich übersteigt. Hierbei orientiert sich das Gericht an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.03.2013 (Az. 9 U 169/02). Danach haftet bei einer Kollision im Einmündungsbereich zwischen einem Pkw, der eine Vorfahrtstraße in Fahrbahnmitte mit eingeschaltetem rechtem Blinker geradeaus weiter befährt, und einem von rechts kommenden Kfz, dessen Fahrer auf ein Abbiegen des Pkw vertraut hat, der blinkende Pkw zu 33 % und das andere Kfz zu 67 %.
393. Unfallschaden
40Das Gericht schätzt die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 3.114,55 €. Hiervon entfallen 519,20 € auf die Sachverständigenkosten, 152,00 € auf den Nutzungsausfallschaden, 20,00 € auf die allgemeine Kostenpauschale und 2.423,35 € auf den Sachschaden am Fahrzeug.
41Der Sachschaden beträgt 2.423,35 €, weil die Klägerin auch bei einer fiktiven Abrechnung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge geltend machen kann.
42Diese Kosten können bei einer fiktiven Abrechnung dann geltend gemacht werden, wenn sie regional üblich sind (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, 9 U 5/12, Rn. 22). Die Region Bad Oeynhausen besteht aus dem Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen (Städte Bad Oeynhausen, Löhne und Vlotho) sowie den umliegenden Städten Minden, Bünde und Herford. Üblich sind diese Kosten dann, wenn sie in mindestens 75 % aller Werkstätten der Region Bad Oeynhausen, die an die Fahrzeugmarke des Geschädigten gebunden sind, anfallen.
43Unstreitig fallen sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten bei allen VW-Werkstätten in der Region Bad Oeynhausen an.
444. Rechtsanwaltskosten
45Die Beklagten müssen die Klägerin noch von Kosten in Höhe von 72,90 € freistellen, denn bei einem Streitwert von 2.076,37 € betragen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 334,75 € und die Beklagten haben hierauf bislang nur 261,85 € gezahlt.
465. Nebenentscheidungen und Streitwertbeschluss
47Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48Der Streitwert wird auf 1.177,35 € festgesetzt.
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
51a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
52b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
54Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
55Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
56Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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