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Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 08.08.2008 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
2Die gem. § 29 a FGG erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Der Antragsteller hatte ausreichend und umfänglich Gelegenheit, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Ihm ist umfänglich rechtliches Gehör gewährt worden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2008 enthalten in der Sache keine neuen Gesichtspunkte. Der Antragsteller legt lediglich dar, dass und aus welchen – verfahrensbekannten – Gründen er mit der angegriffenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet dies nicht.
4Bad Oeynhausen, 08.01.2009
5Amtsgericht – Familiengericht –
6Israel
7Richterin am Amtsgericht