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uf die Beschwerde des Berufsbetreuers vom 20.11.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 14.11.2024 (4 XVII 65/24) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die an den Beschwerdeführers für die Zeit vom 27.12.2022 bis zum 26.03.2023 aus der Staatskasse zu zahlende Nachvergütung wird auf 207,- € festgesetzt. Der weitergehende Nachvergütungsantrag vom 21.01.2024/24.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.03.2024 bis 26.09.2024 wird auf 657,- € festgesetzt. Im übrigen wird der Vergütungsantrag vom 28.06.2024 zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 80 % und die Staatskasse zu 20 %.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1035 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Für den Betroffenen ist bereits seit vielen Jahren aufgrund einer Spinabifida, einer Epilepsie und eines thorakalen Querschnittsyndroms eine umfassende Betreuung eingerichtet. Mit Beschluss des Amtsgerichts V. vom 26.09.2019 wurde der Beschwerdeführer zum Berufsbetreuer des Betroffenen, der im R. lebte, bestellt.
4Im Juli 2021 erkrankte der Betroffene akut. Im August 2021 wurde er in der J. in P. mit einem Stoma, einer PEG-Sonde und einem Tracheostoma versorgt. Aufgrund des anschließenden erhöhten Pflegebedarfs (Pflegegrad 5) konnte er nicht in das R. zurückkehren.
5In der Zeit vom 30.05.2022 bis zum 31.01.2024 lebte er in einer Beatmungs-WG im X.-straße in I.. Zum Zeitpunkt des Umzugs nach I. wurde der Mietvertrag mit der Firma Z. (Bl. 147 ff. VH I) geschlossen. Neben dem Mietvertrag wurde ein Servicevertrag über eine monatliche Servicepauschale für die Reinigung des Zimmers, Waschen der Bekleidung, Handtücher, Bettwäsche usw., die Bereitstellung von Reinigungsmitteln, WC-Papier, Feuchttücher sowie für Besorgungen (Arzneien, Rezepte, Verordnungen u.v.m.), Botengänge, Terminvereinbarungen (z.B. bei Ärzten, Krankengymnastik, u.v.m.) und Schriftverkehr/Telefonate mit Sozialversicherungsträgern, Behörden, Krankenkassen, Ärzten und anderen Zulieferanten u.v.m. (Bl. 37 ff. eVH II) geschlossen.
6Zum 01.04.2023 wechselte die Trägerschaft der Beatmungs-WG. Seither besteht ein Miet- und ein Pflegevertrag mit der Firma C. (Bl. 125 ff. VH I). Zwischen dem Betreuten und der Firma C. wurde sowohl ein Untermietvertrag für das vom Betreuten bewohnte Zimmer als auch ein Pflegevertrag geschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Untermietvertrag (Bl. 125 ff. VH I) und bezüglich den Pflegevertrages (Bl. 136 ff. VH I) Bezug genommen.
7Seit dem 01.02.2024 lebt der Betroffene im „F.“ in N.. Ausweislich der vorvertraglichen Informationen des "F" (vgl. Bl. 55-64 VH II) erfolgt das Angebot von Wohnraum sowie Pflege- und Betreuungsleistungen aus einer Hand. Der Pflegedienst die Intensivpflege T. ist Generalmieter der Wohnung und gleichzeitig Vermieter der einzelnen Zimmer und der anteiligen Gemeinschaftsflächen für die einzelnen Bewohner. Die Intensivpflege T. stellt auch die Pflege und Betreuung der Mieter der Wohngemeinschaft aufgrund von deren individuellem Unterstützungsbedarf sicher. Mit jedem Mieter wird dafür ein separater Pflegevertrag geschlossen. Es ist die ständige Präsenz einer Pflegefachkraft gegeben. Unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung beauftragen die Bewohner der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich eine Präsenzkraft, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, hauswirtschaftliche und das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten in der Wohngemeinschaft übernimmt. Diese Person wird durch die Intensivpflege T angestellt. Die grundsätzlichen Entscheidungen darüber, wie die gemeinschaftliche hauswirtschaftliche Versorgung gestaltet wird, erfolgt durch die Mieter. Die Bewohnerschaft kann auch darüber entscheiden, ob und welche Tätigkeiten über den Aufgabenbereich der Präsenzkraft hinaus an einen externen Dienstleister übertragen werden sollen. Für seine individuellen Angelegenheiten (etwa Reinigung der Privaträume und der privaten Wäsche) ist der Bewohner selbst verantwortlich. Derartige Tätigkeiten können an einen externen Dienstleister, auch an die T übertragen werden. Bei einer Änderung des Betreuungs- und Pflegebedarfs, werden nach Möglichkeit die Leistungen an den veränderten Bedarf angepasst und eine entsprechende Vertragsänderung angeboten.
8Mit Schreiben vom 21.01.2024 (Bl. 124 VH I) in der Fassung des Schreibens vom 24.09.2024 (Bl. 204 eVH I) hat der Berufsbetreuer einen Nachvergütungsantrag für den Zeitraum vom 27.12.2022 bis zum 26.03.2024 gestellt. Er hat beantragt, die Nachvergütung nach dem Kriterium „andere Wohnformen“ zu bemessen und für jeden Monat eine Vergütung von 171 € (Tabelle C.5.2.2 Anlage zum VBVG) festzusetzen. Insgesamt hat er im Wege der Nachfestsetzung eine Vergütung von 2565 € geltend gemacht, wobei im Verwaltungsweg für den vorgenannten Zeitraum bereits eine Vergütung nach dem Kriterium „stationäre Einrichtung bzw. gleichgestellte ambulant betreute Wohnform“ von monatlich 102 € (Tabelle C.5.1.1) in Höhe von insgesamt 1530 € an den Berufsbetreuer ausbezahlt wurde. Begehrt wird somit eine Nachvergütung i.H.v. 1035 €. Zur Begründung seines Antrages hat der Berufsbetreuer ausgeführt, der Betreute lebe als Untermieter in einer Wohngemeinschaft. Die pflegerische Unterstützung erfolge durch einen ambulanten Pflegedienst, der frei wählbar sei, sodass nach dem Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.11.2022 (Az.: I-5 T 165/22) eine andere Wohnform gegeben sei.
9Ferner hat der Berufsbetreuer unter dem 28.06.2024 (Bl. 171 eVH I) die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum vom 27.03.2024 bis zum 26.06.2024 in Höhe von insgesamt 328,50 € (monatlich 102,- € zzgl. Pauschale) und mit Schreiben vom 24.09.2024 (Bl. 210 eVH I) für die Zeit vom 27.06.2024 bis zum 26.09.2024 in Höhe von insgesamt 535,50 € (monatlich 171,- € zzgl. Pauschale) beantragt.
10Das Amtsgericht N. hat mit Beschluss vom 14.11.2024 den Nachvergütungsantrag des Berufsbetreuers vom 21.01.2024/24.09.2024 zurückgewiesen und die Vergütung für den Zeitraum vom 27.03.2024 bis zum 26.09.2024 auf insgesamt 657 € festgesetzt (Bl. 213 ff. eVH I). Zur Begründung des Beschlusses hat das Amtsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2024 (Az.: XII ZB 117/24) verwiesen. Danach sei die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes nicht das Hauptkriterium für die Abgrenzung zwischen einer stationären Einrichtung bzw. einer gleichgestellten Einrichtung und einer anderen Wohnform. Vielmehr komme es auf eine 24-Stunden-Präsenz der Mitarbeiter an, welche in der Beatmungs-WG in I. nach Aktenlage gegeben sei, sodass es sich um eine stationäre Wohnform handele.
11Gegen diesen Beschluss wendet sich der Berufsbetreuer mit seiner Beschwerde vom 20.11.2024, in der auf seine bisherige Argumentation Bezug nimmt und auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.02.2022 (Az.: XII ZB 67/21) verweist.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.12.2024 (Bl. 255 eVH I) nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.
13Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. Die insoweit angehörte Vertreterin der Landeskasse hat in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2025 (Bl. 23 ff. eVH II) die Ansicht vertreten, bei der Beatmungs-WG in I. habe es sich unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft stets um eine stationäre Einrichtung, zumindest aber um eine der stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform gehandelt. Das Kriterium „freie Wählbarkeit“ des Pflegedienstes trete nach der BGH-Entscheidung vom 31.07.2024 hinter dem Maßstab der Verantwortungsgarantie zurück und sei nicht (mehr) das ausschlaggebende Kriterium für die Einordnung der Wohnform. Gleichwohl sei dem Nachvergütungsantrag stattzugeben, da der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2024 erst am 24.09.2024 veröffentlicht worden sei und der Betreuer sich bis zur Veröffentlichung auf die zuvor ergangene Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg habe stützen können. Bei dem „F.“ in N. handele es sich ausweislich der Angaben im Internet um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG.
14II.
15Die statthafte und zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
16Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 27.12.2022 bis zum 31.03.2023 einen Anspruch auf Nachvergütung i.H.v. 235,50 €, der sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. §§ 1875 ff. BGB n. F. i.V.m. dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VwVG) in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
17Danach ist die einem Betreuer zu bewilligende Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen zu bestimmen, die in den Vergütungstabelle A bis C der Anlage VBVG festgelegt werden. Die Vergütung der Betreuer, die - wie vorliegend- über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule verfügen, richtet sich nach der Vergütungstabelle C.
18Die Höhe der Fallpauschalen bestimmt sich weiter gemäß § 5 Abs. 1 VBVG a.F. bzw. § 9 VBVG n.F. nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus des Betreuten.
191.
20Demnach war dem Berufsbetreuer vorliegend für die Zeit vom 27.12.2022 bis zum 31.03.2023 eine Fallpauschale nach Tabelle C.5.2.2 i.H.v. 171 € monatlich (statt der ausgezahlten 102 € monatlich) zu vergüten, denn die Dauer der Betreuung überschreitet die Zeitgrenze von 25 Monaten, der Betroffene ist als mittellos einzustufen und lebte im vorgenannten Zeitraum überdies in einer „anderen Wohnform“.
21Nach § 5 Abs. 3 VBVG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VBVG n.F. ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits sowie anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden.
22Stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 VBVG a.F. bzw. § 9 Abs. 3 Nr. 1 VBVG n.F. sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
23Ambulant betreute Wohnformen sind hingegen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 VBVG a.F. bzw. § 9 Abs. 3 Nr. 2 VBVG n.F. entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
24Bestimmte ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen jedoch gleichgestellt. Eine solche Gleichstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 31.07.2024 -XII ZB 117/24, juris Rn. 13) daran auszurichten, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsgarantie- wie in einer stationären Einrichtung- des Trägers begründen. Dies setze voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidungen darüber zu treffen seien, von welchem Anbieter die externen Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, und zudem gewährleistet sei, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkenne und abdecke. Daher würden nur solche ambulant betreuten Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, in denen der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht frei wählbar sei und in denen eine Rund-um-die Uhr- Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten werde.
25Anders als das Amtsgericht und die Vertreterin der Landeskasse sieht die Beschwerdekammer in der Entscheidung des BGH vom 31.07.2024 (XII ZB 117/24- juris) keine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es findet in der vorgenannten Entscheidung lediglich eine Klarstellung, was bei der Auslegung in Zweifelsfällen zu beachten ist, statt. Durch die vorgenannte Entscheidung vom 31.07.2024 sind jedoch weder die seit 2021 zu dieser Thematik von der Beschwerdekammer getroffenen Entscheidungen überholt, noch hat eine Neubewertung der Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen im Licht der BGH-Entscheidung zu erfolgen. Denn mit seiner Entscheidung vom 31.07.2024 hat der Bundesgerichtshof seine bis dahin ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 16.02.2022 - XII ZB 67/21-; Beschluss vom 16.06.2021 -XII ZB 46/21-; Beschluss vom 02.06.2021 -XII ZB 582/20) nicht aufgegeben, sondern fortgeführt und weiter präzisiert. Denn die im Beschluss vom 31.07.2024 genannten Grundsätze zu der Frage, wann bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2024 -XII ZB 117/24- Rn. 13 juris), finden sich identisch auch bereits in vorangegangenen Beschlüssen (etwa BGH, Beschluss vom 16.02.2022 -XII ZB 67/21- Rn. 11). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.07.2024 lediglich, dass in Zweifelsfällen entsprechend dem Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen maßgeblich ist, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen. Soweit in diesem Punkt der vorangegangenen Entscheidung vom 16.06.2021 (XII ZB 46/21) etwas anderes entnommen werden könnte, hat der Senat hieran nicht festgehalten. Die Kriterien "Rund-um die Uhr-Betreuung" und "freie Wählbarkeit externer Pflege- und Betreuungsleistungen" werden damit jedoch nicht aufgegeben.
26Nach den vorstehenden Grundsätzen war die Beatmungs-WG X.-straße in I. während ihres Betriebes durch die Firma Z bis zum 31.03.2023 als ambulante Wohnform einzustufen, die einer stationären Einrichtung nicht gleichgestellt war. Zwar verfügte die Einrichtung unter damaliger Trägerschaft über einen professionellen Organisationsapparat, der den Bewohnern Wohnraum zur Verfügung stellte und sie im Rahmen eines Servicevertrages in allen Bereichen der alltäglichen Lebensführung unterstützte. Allerdings ergibt sich aus den abgeschlossenen Verträgen weder eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung noch die Erbringung von pflegerischen Leistungen. Denn im Rahmen des Servicevertrages wurden lediglich die Reinigung des Zimmers und der Wäsche des Betreuten sowie verschiedene Botengänge, Terminvereinbarungen und Schriftverkehr durch die Einrichtung des Trägers übernommen.
27Dementsprechend war dem Nachvergütungsantrag des Betreuers für den Zeitraum vom 27.12.2022 bis zum 26.03.2023 zu entsprechen. Ihm ist eine monatliche Fallpauschale von 171,- € nebst Pauschale zuzuerkennen, wobei ihm bereits 102,- € monatlich nebst Pauschale gezahlt wurden. Es besteht mithin ein Nachzahlungsanspruch von 3 x 69,- €, insgesamt 207,- €.
282.
29Die Beatmungs-WG X.-straße in I. war hingegen während ihrer Trägerschaft durch die Firma C. ab dem 01.04.2023 als stationäre Einrichtung, zumindest aber als eine der stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform nach § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG n.F. zu qualifizieren.
30Denn die Einrichtung war während der neuen Trägerschaft durch die Firma C. von einen professionellen Organisationsapparat getragen, sie stellte den volljährigen Menschen Wohnraum zur Verfügung und bot ihnen gleichzeitig Betreuungs- und Pflegeleistungen durch einen eigenen Pflegedienst an. Innerhalb des professionellen Organisationsapparates der Trägerin waren zunächst einmal sämtliche Bedürfnisse der Bewohner, einschließlich professioneller Pflege, abgedeckt. Die Firma C. als Leistungsanbieterin erkannte Änderungen im Versorgungsbedarf ihrer Bewohner und deckte diese ab. Eine Rund-um-die-Uhr- Betreuung durch professionelle Pflegekräfte war gewährleistet.
31An dieser Einordnung als stationäre Einrichtung ändert der Umstand nichts, dass die Betreuten sich ausweislich des im Pflegevertrag enthaltenen Hinweises auch für einen anderen Pflegedienst entscheiden konnten. Denn die Bewohner mussten keine Auswahlentscheidung darüber treffen, von welchem Anbieter die externen Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, weil die Trägerin der Einrichtung selbst derartige Pflegeleistungen anbot. Die Bewohner hätten sich zwar gegen den intern angebotenen und für einen externen Pflegedienst entscheiden können, eine solche Entscheidung war aber nicht zwingend. Damit waren die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet, dem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, was bei teleologischer Auslegung von § 9 Abs. 3 VBVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31.07.2024 -XII ZB 117/24- Rn. 14, 18 juris).
32Vorliegend waren die von der Firma C. in der Beatmungs-WG angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen derart umfassend, dass der Beschwerdeführer einen geringeren Aufwand mit der Organisation der täglichen Verrichtungen und Bedürfnisse des Betreuten -ob sozial oder pflegerisch- hatte. Zugleich wurde sogar eine Versorgungsgarantie in der Form übernommen, dass bei einer Änderung des Betreuungsbedarfs des Betroffenen eine entsprechende Anpassung der Leistungen angeboten wurde.
33Dementsprechend hat das Amtsgericht zutreffend die Fallpauschalen nach dem VBVG mit 102 € bemessen. Ein Nachvergütungsanspruch besteht insoweit nicht.
343.
35Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Fallpauschale von 171 € monatlich ab dem 01.02.2024.
36Denn seither lebt der Betroffene im „F.“ in N.. Beim „F.“ handelt es sich um eine stationäre Einrichtung nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG.
37Denn der Betreuer hat für den Betroffenen mit dem Träger der Einrichtung sowohl einen Mietvertrag geschlossen als auch einen Pflegevertrag. Den Bewohnern der Einrichtung wird ausdrücklich neben Wohnraum auch eine tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung gestellt. Sämtliche Betreuungs- und Pflegeleistungen werden durch das Personal der Trägerin selbst erbracht und somit nicht extern angeboten, wobei eine 24-ständige Präsenz besteht. Die Definition einer stationären Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 1 VBVG ist in vollem Umfang erfüllt.
38Dementsprechend hat der Beschwerdeführer selbst seinem Vergütungsantrag vom 28.06.2024 eine Heimunterbringung bzw. eine Unterbringung in einer gleichgestellten Einrichtung zu Grunde gelegt und eine monatliche Fallpauschale von 102 € beantragt. Diesem Antrag war zu entsprechen.
39Der Antrag vom 24.09.2024, mit dem er dann eine Fallpauschale von 171,- € monatlich begehrt hat, war hinsichtlich der 102,- € übersteigenden Fallpauschale zurückzuweisen.
40III.
41Die Kostenentscheidung entspricht dem Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren, §§ 81, 84 FamFG.
42Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Voraussetzung nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.