Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit anderen Bestimmungen zu dem Beginn der Widerrufsfrist ergibt sich, dass der Vertragsschluss nur den frühestmöglichen Zeitpunkt des Fristbeginns darstellt, da sämtlichen gesetzlichen Sonderregelungen zu Satz 2 gemein ist, dass sie den Beginn der Frist gegenüber dem Regeltermin (Vertragsschluss) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen hinausschieben. Es ist mit Blick auf den verbraucherschützenden Zweck des Widerrufsrechts nicht ersichtlich, warum der Unternehmer dem Verbraucher nicht vertraglich einen späteren Fristbeginn einräumen können sollte.
2. Die Bedeutung einer Geschäftsbedingung, die den Vertragsschluss trotz ausdrücklicher Vertragserklärungen während eines Aufmaßtermins von einer schriftlichen Auftragsbestätigung abhängig macht, ist nicht in der Bestimmung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses, sondern dem sich aus ihr für den Verbraucher ergebenden Vertrauensschutz für die Abgabe seiner Widerrufserklärung zu sehen. Insofern ist maßgeblich, von welchem Fristende ein Kunde der Klägerin ausgehen durfte, der nach Vertragsschluss, Aufmaßnahme und Auftragsbestätigung die Ausübung des Widerrufsrechts unter Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen erwog.
3. Für die Bemessung der Wertersatzpflicht gemäß § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB bei dem Widerruf eines Treppenliftvertrages müssen sach- und dienstleistungsbezogene Tätigkeiten des Werkunternehmers unterschieden werden. Für die Höhe des nach einem Widerruf geschuldeten Wertersatz kann nicht wie bei der Kündigung eines Werkvertrages maßgebend sein, welche Leistungen der Werkunternehmer überhaupt bereits erbracht hat. Denn der Widerruf ist auf die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und anders als eine Kündigung nicht nur seine Beendigung ex nunc gerichtet.
4. Es ist aus mehreren Gründen richtig, dass die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei einem Werkvertrag nur diejenigen Leistungen erfasst, die er dem Unternehmer nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 357 Abs. 1 BGB sachlich zurückgewähren kann. Dafür müssen Leistungen des Werkunternehmers, die sich in einer zurückgewährbaren Sache materialisiert haben, von Leistungen mit vor allem planerischem Charakter unterschieden werden, die dem Werkunternehmer nicht zurückgewährt werden können und daher wertersatzpflichtig sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.385,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2022 sowie weitere 453,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem nicht vollzogenen Vertrag zum Einbau eines Treppenlifts.
2Die Klägerin produziert und vertreibt von ihr hergestellte und an die räumlichen Gegebenheiten ihrer Kunden angepasste Treppenlifte und Aufzüge. Ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin suchte die Beklagte und deren Schwiegermutter am 16.08.2022 auf deren vorherige Anfrage in ihrem Wohnhaus auf. Dort wurden unterschiedliche Möglichkeiten zur Gestaltung einer gewünschten Treppenliftanlage besprochen und durch den Außendienstmitarbeiter ein Aufmaß für die Stützen und die Führungsschiene des Treppenlifts genommen.
3Während dieses Termins kam es durch den Außendienstmitarbeiter, die Klägerin und die Schwiegermutter außerdem zur Unterzeichnung eines als „Angebot – N01“ bezeichneten Dokuments, nach dem der Treppenlift die Auftraggeberinnen unter Berücksichtigung eines Preisnachlasses netto 10.698,63 Euro und brutto 12.349,43 Euro kosten sollte. Das Angebot enthielt auf der für die Unterschriften vorgesehenen Seite folgende hervorgehobene Widerrufsbelehrung (und auch das in der Belehrung erwähnte gesetzliche Muster-Widerrufsformular):
4Eine zweite Unterschrift leistete die Beklagte direkt unter den Feldern für die zuvor genannten Unterschriften unter folgendem zusätzlichen Hinweis: „Widerrufsfolge Über die Folgen belehrt, verlange ich hiermit ausdrücklich, dass mit der in diesem Angebot beschriebenen Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist sofort begonnen wird.“
6Die auf den späteren Seiten des Dokuments abgedruckten Geschäftsbedingungen der Klägerin, die die Beklagte und ihre Schwiegermutter nach einer zwischen der oben abgebildeten Widerrufsbelehrung und ihren Unterschriften abgedruckten Erklärung zur Kenntnis genommen und bestätigt hatten, enthielten folgende Formulierungen:
7„2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1.Von uns abgegebene Angebote stellen lediglich Aufforderungen an den Besteller dar, ein Angebot auf Abschluss des Vertrages (Bestellung) abzugeben. Der Besteller ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Es steht uns frei, das Angebot innerhalb dieses Zeitraums durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax oder E-Mail) oder konkludent durch Beginn der Ausführung des Auftrages (z.B. durch Aufmaßnahme vor Ort) anzunehmen.“ Gemäß Ziffer 8 der Geschäftsbedingungen ist die Klägerin bei einer „Kündigung nach erfolgter Fertigung der Anlage im Betrieb“ berechtigt, „80 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen“.
8Unter dem 17.08.2022 übersandte die Klägerin der Beklagten eine dieser am 19.08.2022 zugegangene Auftragsbestätigung, die nach der Anrede der Beklagten und ihrer Schwiegermutter und vor einer Aufstellung der beidseitig geschuldeten Leistung folgenden Satz enthielt: „[…] wir bedanken uns für Ihren Auftrag. Auf Grundlage des Angebots bestätigen wir wie folgt: […]“.
9Nach dem Tode der Schwiegermutter „stornier[t]e“ die Beklagte den Vertrag mit einem auf den 31.08.2022 datierten Schreiben, welches bei der Klägerin am 01.09.2022 einging, und einer E-Mail vom gleichen Tag. Daraufhin rechnete die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2022 den mit der Klage geltend gemachten Betrag zur Zahlung „innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum“ ab. Die klägerische Kostenkalkulation ergibt sich aus der als Anlage K7 (Bl. 224 d.A.) zur Akte gelangten Übersicht.
10Die Beklagte lehnte den Zahlungsanspruch mit anwaltlichen Schreiben vom 09.09.2022 und 21.09.2022 ab, woraufhin die Klägerin die Klageforderung unter Einschaltung ihrer späteren Prozessbevollmächtigten zunächst außergerichtlich geltend machte.
11Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei bereits durch die Unterschriften am 16.08.2022 geschlossen und der daher aus ihrer Sicht nicht fristgerechte Widerruf der Beklagten sei als freie Kündigung entsprechend Ziffer 8 ihrer Geschäftsbedingungen auszulegen, weshalb sie auf dieser Grundlage 80 Prozent der vertraglich vereinbarten Vergütung abrechnete, da sie behauptet, die Anlage sei in ihrem Hause vollständig vorbereitet gefertigt worden und habe nur noch an der vereinbarten Treppe installiert werden müssen.
12Die Klägerin beantragt seit ihrer der Beklagten am 16.11.2022 zugestellten Klageschrift,
13„die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.185,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 16.09.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 865,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.“
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag sei erst durch die Auftragsbestätigung der Klägerin zustande gekommen, sodass das Widerrufsfolgenrecht anzuwenden sei.
17Nach der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens und der Erhebung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises wurde nach Zustimmung der Parteien während des Verhandlungstermins am 09.07.2024 mit Beschluss vom 01.08.2024 das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 15.08.2024 angeordnet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle zu den Verhandlungsterminen am 14.09.2023, in dem der Betriebsleiter der Klägerin als Zeuge vernommen wurde, und am 09.07.2024, in dem der bestellte Sachverständige ergänzend angehört wurde sowie die bei der Akte befindlichen anderen Unterlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet und war im Übrigen abzuweisen (dazu A.), sodass auch die prozessualen Nebenentscheidungen (dazu B.) entsprechend ergehen mussten.
20A. Die mit der Klage geltende gemachte Hauptforderung besteht nur teilweise (dazu I.), sodass auch die Nebenforderungen nur teilweise zugesprochen werden konnten (dazu II.).
21I. Die Hauptforderung besteht nur teilweise, weil die Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen hat (dazu 1.) und das Widerrufsfolgenrecht ihr nur einen Anspruch auf einen Teil des mit der Klage als Kündigungsentschädigung geltend gemachten Betrages gewährt (dazu 2.).
221. Die Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen, weil sie ein ihr zustehendes Widerrufsrecht (dazu a.) fristgerecht ausgeübt hat (dazu b.).
23a. Der Beklagten steht ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. Var. 1 BGB zu, weil die entsprechenden Vorschriften nach §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB anwendbar sind (dazu aa.), ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist (dazu bb.) und das Widerrufsrecht nicht durch § 312g Abs. 2, 3 BGB ausgeschlossen wird (dazu cc.).
24aa. Der Vertrag zwischen den Parteien über den Einbau eines Treppenlifts in die Wohnung der Beklagten und ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegermutter war ein Verbrauchervertrag im Sinne der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB, weil die Klägerin als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, da sie als juristische Person (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) in Ausübung ihrer gewerblichen (d.h. einer selbstständige, planmäßige, auf Dauer angelegt und gegen Entgelt zur Verfügung gestellte, vgl. BGH v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 – Juris-Tz. 74) Tätigkeit handelte, während die Beklagte im Sinne des § 13 Abs. 1 BGB den Vertrag zu Zwecken abschloss, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Weil die Beklagte durch den Vertrag außerdem zur Zahlung eines Preises (d.h. einer Geldzahlung; vgl. HK-BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, BGB § 312 Rn. 5 mit Verweis auf BT-Drs. 19/27653, 35) im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB verpflichtet wurde, sind unter anderem die Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge anwendbar.
25Dem steht auch § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 650i Abs. 1 Var. 2 BGB nicht entgegen, weil der Einbau eines Treppenlifts im Sinne der zugrundeliegenden europarechtlichen Vorschriften nicht als erhebliche Umbaumaßnahme, die dem Bau eines neuen Gebäudes nach Umfang und Komplexität sowie Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes vergleichbar sein muss, anzusehen ist (so BGH v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17 – Juris-Tz. 16 zum Einbau eines Treppenlifts).
26bb. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür kann noch dahinstehen, ob der Vertrag bei dem Besuch des (gemäß Satz 2 der Klägerin zuzurechnenden) Außendienstmitarbeiters in der Wohnung der Beklagten und ihrer Schwiegermutter im Sinne der Nr. 1 geschlossen wurde (so der Standpunkt der Klägerin), da die Beklagte und ihre Schwiegermutter dort jedenfalls ein Angebot für einen solchen Vertrag im Sinne der (alternativ anwendbaren, vgl. Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB § 312b Rn. 3) Nr. 2 abgegeben haben.
27cc. Die in § 312g Abs. 2, 3 BGB genannten Ausschlussgründe stehen dem Widerrufsrecht der Beklagten nicht entgegen. Ein in Absatz 3 in Bezug genommenes Widerrufsrecht aus dem Verbraucherdarlehens- oder dem Kapitalanlagerecht greift für sie nicht ein. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des Absatzes 2 nicht gegeben. Für Nummer 11 ist zwar von der Aufforderung der Beklagten und ihrer Schwiegermutter gegenüber der Klägerin auszugehen, sie aufzusuchen, aber fehlt es an den dort weiter geforderten dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten.
28Auch die Voraussetzungen der Nummer 1 sind nicht gegeben, weil sie nicht auf Dienst- und Werkverträge anzuwenden ist (dazu 1)), der Vertrag über den Einbau eines Treppenlifts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber ein solcher ist (dazu 2)).
291) Die Formulierung „Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“, meint wegen der Legaldefinition in § 241a Abs. 1 BGB nur die Lieferung von beweglichen Sachen und ist auf Dienstverträge nicht analog anwendbar (OLG Hamm v. 10.12.2020 – 4 U 81/20 – Juris-Tz. 48; BeckOK-BGB/Martens, 71. Edition, 1.8.2024, BGB § 312g Rn. 20; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312g Rn. 20). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof den Ausnahmetatbestand auf Kauf- und Werklieferungsverträge, nicht aber auf Werkverträge angewandt (so BGH v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17 – Juris-Tz. 16 zum Einbau eines Treppenlifts).
302) Der Vertrag über den Einbau eines Treppenlifts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17 – Juris-Tz. 24 ff; BGH v. 20.10.2021 – I ZR 96/20 – Juris-Tz. 32) – von der aufgrund der konkreten Umstände des hier gegebenen Einzelfalls abzuweichen kein Anlass besteht – nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren einzuordnen, da er nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als Werkvertrag und nach den Regelungen der den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrundeliegenden Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (BGH v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18 – Juris-Tz. 19).
31Nach dem Vertragsinhalt eines Vertrages zum Einbau eines Treppenlifts liegt der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile. Die geschuldete Montage stellt nicht eine bloße Ergänzung der Lieferung der einzelnen Elemente des Lifts dar. Vielmehr hatte die Klägerin die Verpflichtung, nach der von ihr zu erstellenden Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste, funktionstaugliche Liftanlage zu errichten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Warenwert bei entsprechenden Verträgen mit einem Mehrfachen der Montagekosten anzusetzen sein kann (BGH v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17 – Juris-Tz. 30; OLG Hamm v. 10.12.2020 – I-4 U 81/20 – Juris-Tz. 54). Denn bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für diesen nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt (BGH v. 20.10.2021 – I ZR 96/20 – Juris-Tz. 32; OLG Hamm v. 10.12.2020 – I-4 U 81/20 – Juris-Tz. 53).
32b. Die Beklagte hat das sich aus § 312g Abs. 1 Var. 1 BGB ergebende Widerrufsrecht nach § 355 BGB wirksam ausgeübt, da sie das zum Zeitpunkt der Ausübung nicht erloschene (dazu aa.) Recht zum Widerruf befugt genutzt (dazu bb.) und dabei die gesetzlichen Fristen nicht in einer zu einem Verstreichen der Widerrufsfrist führende Weise missachtet (dazu cc.) hat.
33aa. Das Widerrufsrecht war nicht gemäß § 356 Abs. 3, 4, 5 BGB erloschen. Während es für Absatz 5 an der Bereitstellung eines nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalts fehlt, scheitert Absatz 4 Nr. 2 an der (nicht gegebenen) vollständigen Erbringung der Dienstleistung seitens der Klägerin, da der Treppenlift bis zuletzt nicht eingebaut wurde, und greift Nummer 3 mangels Reparaturarbeiten als Vertragsgegenstand nicht ein. Auch war die Höchstfrist aus Absatz 3 Satz 2 BGB zum Zeitpunkt der in Frage kommenden Widerrufserklärungen noch nicht abgelaufen.
34bb. Obwohl die Beklagte den Vertrag gemeinsam mit ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegermutter eingegangen war, konnte sie ihn ohne Mitwirkung der (nicht aktenkundigen) Erben der Schwiegermutter widerrufen. Ist am Abschluss eines Verbrauchervertrags eine Mehrheit von Verbrauchern beteiligt, so können sie das Widerrufsrecht grundsätzlich unabhängig voneinander ausüben. Daher kann in denjenigen Fällen, in denen zwei oder mehr Verbraucher gemeinschaftlich einen widerruflichen Verbrauchervertrag abschließen, grundsätzlich jeder unabhängig von den anderen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Denn das Bedürfnis, dem Verbraucher eine Überlegungszeit einzuräumen, besteht auch dann, wenn der Verbraucher neben anderen Verbrauchern einen Vertrag schließt (MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 355 Rn. 38). Der Bundesgerichtshof hat entsprechend entschieden (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – Juris-Tz. 15).
35cc. Der Widerruf der Beklagten ist als fristgerecht zu behandeln, weil die entsprechenden Erklärungen (dazu 1)) zwar nicht gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragschlusses am 16.08.2022 rechtzeitig abgegeben wurden (dazu 2)), aber der maßgebliche Zeitpunkt für den Brginn der Widerrufsfrist hier der Zugang der Auftragsbestätigung der Klägerin bei der Beklagten am 19.08.2022 ist (dazu 3)).
361) Da gemäß Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu geschehen hat, aber keiner besonderen Form (vgl. nur BeckOGK/Mörsdorf, 1.4.2024, BGB § 355 Rn. 64) sowie nach Satz 3 auch keiner Begründung bedarf und zur Fristwahrung wegen Satz 4 die Absendung genügt, sind die jeweils am 31.08.2022 versandten Erklärungen der Beklagten, die E-Mail und das Schreiben, von gleicher Wirkung.
37Anders als die Klägerin meint, steht auch die Begriffswahl der Beklagten, den Vertrag zu „storniere[n]“, der Annahme einer Widerruferklärung nicht entgegen. Der Begriff „Widerruf“ muss nämlich nicht verwendet werden. Erforderlich ist lediglich eine Äußerung, aus welcher sich eindeutig ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. Die Bezeichnung als „Rückgabe“ oder „Umtausch“, durch welche nach den umgangssprachlichen Gepflogenheiten der Wille zur Loslösung vom Vertrag zum Ausdruck gebracht wird, genügt dieser Anforderung. Sogar eine juristisch unkorrekte Bezeichnung als „Anfechtung“, „Rücktritt“ oder „Kündigung“ schadet angesichts des identischen, auf die Lösung vom Vertrag gerichteten Ziels dieser Rechtbehelfe und der für den Verbraucher im Regelfall günstigeren Rechtsfolgen des Widerrufs nicht (so zutreffend und mit weiteren Nachweisen BeckOGK/Mörsdorf, 1.4.2024, BGB § 355 Rn. 61). Für den durch die Beklagte verwandten Stornierungsbegriff gilt dies ebenfalls.
382) Für die Beachtung der sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden vierzehntägigen Widerrufsfrist wäre es allerdings schädlich, wenn diese Frist entsprechend Satz 2 Halbs. 1 mit dem Vertragsschluss zu laufen begonnen hätte. Aufgrund der Unterzeichnung der Vertragsunterlage durch die Beklagte, ihre Schwiegermutter und den Außendienstmitarbeiter der Klägerin am 16.08.2022 ist von einem an diesem Tag geschlossenen beidseitig bindenden Vertrag auszugehen. Diese etwa für die Frage, ob die Klägerin noch nach Belieben von der Vereinbarung hätte Abstand nehmen können, entscheidende Bewertung ist nicht anders zu treffen. Auch wird der Beklagten durch den mitunter gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB verzögerten Fristbeginn nicht geholfen, da die Beklagte und ihre Schwiegermutter durch die Klägerin nach ihrer unterschriebenen Erklärung entsprechend unterrichtet wurden.
393) Die Klägerin kann sich aufgrund der Regelung ihrer Geschäftsbedingungen jedoch nicht auf die Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Auslegung dieser Geschäftsbedingungen ergibt, dass die Klägerin den Beginn der Widerrufsfrist abweichend von der genannten Vorschrift im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt bestimmt hat.
40Zwar verweist dieser Satz 2 nach dem üblichen Verständnis von ihm nur auf andere gesetzliche Vorschriften. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit anderen Bestimmungen zu dem Beginn der Widerrufsfrist ergibt sich jedoch, dass der Vertragsschluss nur den frühestmöglichen Zeitpunkt des Fristbeginns darstellt, da sämtlichen gesetzlichen Sonderregelungen zu Satz 2 gemein ist, dass sie den Beginn der Frist gegenüber dem Regeltermin (Vertragsschluss) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen hinausschieben (BeckOGK/Mörsdorf, 1.4.2024, BGB § 355 Rn. 84). Es ist mit Blick auf den verbraucherschützenden Zweck des Widerrufsrechts nicht ersichtlich, warum der Unternehmer dem Verbraucher nicht einen späteren Fristbeginn einräumen können sollte.
41Ob die klägerischen Geschäftsbedingungen entsprechend zu verstehen sind, kann aber letztlich unbeantwortet bleiben, weil die Klägerin der Beklagten aufgrund dieser Geschäftsbedingungen jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Verhaltens den sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Fristbeginn nicht entgegenhalten kann. Vielmehr muss sich die Klägerin aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist an der der Beklagten am 19.08.2022 zugegangene Auftragsbestätigung festhalten lassen, von der aus gerechnet der Widerruf rechtzeitig erklärt wurde. Dies erklärt sich wie folgt:
42a) Die Bedeutung der Ziffer 2.1 der klägerischen Geschäftsbedingungen (Anlage K1, Bl. 16) für die hier zu entscheidende Frage ist nicht in der Bestimmung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses, sondern dem sich aus ihr für den Verbraucher ergebenden Vertrauensschutz für die Abgabe seiner Widerrufserklärung zu sehen. Insofern ist maßgeblich, von welchem Fristende ein Kunde der Klägerin ausgehen durfte, der nach Vertragsschluss, Aufmaßnahme und Auftragsbestätigung die Ausübung des Widerrufsrechts unter Kenntnisnahme der klägerischen Geschäftsbedingungen erwog. Der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt das aufgeworfene Problem exemplarisch auf, weil sich die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt ihrer E-Mail an die Klägerin vom 31.08.2022 am Vortag (dem Todestag der Schwiegermutter, welcher ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16.08.2022 der letzte Tag der Widerrufsfrist gewesen wäre) „noch gemeldet [hätte], aber hier war einfach zu viel los und zu organisieren“ (Anlage B02, Bl. 45).
43b) Für die Bestimmung der Bedeutung der Ziffer 2.1 der klägerischen Geschäftsbedingungen ist von der in § 305c Abs. 2 BGB formulierten Regelung auszugehen, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, also hier der Klägerin, gehen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Damit ist gemeint, dass der Sinngehalt der Klauseln nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln ist (so bereits BGH v. 29.10.1956 – II ZR 64/56 – NJW 1956, 1915, [1915]). Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern derartiger Klauseln und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind; auszugehen ist dabei von den durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten redlicher (gedachter) Vertragsparteien, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen und über keine rechtliche Vorbildung zu verfügen brauchen.
44Es kommt mithin darauf an, welchen Inhalt die Klausel hat, sofern man sie als allgemeine Lösung des in ihr behandelten, typischen, stets wiederkehrenden Interessengegensatzes würdigt. Die einzelne Bestimmung ist außerdem im Kontext des gesamten Klauselwerks zu interpretieren, so dass sich eine isolierte Betrachtung ohne Berücksichtigung der sachlich zusammenhängenden Klauseln verbietet (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 34 mwN). Ist entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss und die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BeckOGK/Bonin, 1.7.2024, BGB § 305c Rn. 93), bedeutet dies bei Verbrauchergeschäften, dass das Erkenntnisvermögen des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbrauchers maßgebend ist (BGH v. 17.02.2011 – III ZR 35/10 – Juris-Tz. 10).
45c) Die Formulierung der Ziffer 2.1 der klägerischen Geschäftsbedingungen
46– nach der es der Klägerin freistand, „das Angebot [der Kunden] innerhalb dieses Zeitraums [von vier Wochen ab Eingang der Bestellung des Kunden bei der Klägerin] durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax oder E-Mail) oder konkludent durch Beginn der Ausführung des Auftrages (z.B. durch Aufmaßnahme vor Ort) anzunehmen“ –
47war bei einer Auslegung aus der Perspektive eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbrauchers zum Zeitpunkt der Prüfung der Ausübung des Widerrufrechts nach Erhalt der Auftragsbestätigung so zu verstehen, dass der Vertragsschluss erst durch den Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande gekommen sein sollte und damit gemäß der klägerischen Widerrufsbelehrung auch die Widerrufsfrist erst zu diesem Zeitpunkt begonnen habe.
48Anders als die Klägerin meint, kann die Beklagte vor diesem Hintergrund für den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist weder auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsschlusses (dazu aa)) noch den des Aufmaßes (dazu bb)) verwiesen werden.
49aa) Soweit es den Vertragsschluss durch die Unterschriften des Außendienstmitarbeiters, der Klägerin und der Schwiegermutter betrifft, kann es für den Beginn der Widerrufsfrist darauf nicht ankommen, weil diese Modalität in der Klausel nicht einmal erwähnt wird. Zum Zeitpunkt der Prüfung der Ausübung des Widerrufsrechts konnte ein rechtsunkundiger Verbraucher, der die Widerrufsbelehrung und die Ziffer 2.1 der klägerischen Geschäftsbedingungen las, daher nicht davon ausgehen, dass dieser Zeitpunkt entscheidend sein sollte. Er musste vielmehr (rechtsirrig, aber zu diesem Rechtsirrtum durch die klägerische Klausel veranlasst) annehmen, der Vertrag sei erst durch eine der dort genannten Handlungen zustande gekommen. Jedenfalls musste er annehmen, die Klägerin gehe von diesem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus und werde sich daher auch für die auf den Vertragsschluss abstellende Widerrufsfrist daranhalten.
50bb) Soweit es die Aufmaßnahme am Tag des Vertragsschlusses betrifft, ist diese zwar in der Klausel erwähnt, aber kann auch dieser Zeitpunkt der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Diese Bewertung stützt sich auf zwei Gründe:
51Erstens ist der klägerischen Auftragsbestätigung nicht zu entnehmen, dass sie – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – allein der Erfüllung ihrer Pflichten aus § 312f BGB diente. Mag dies bei rechtsrichtiger Bewertung auch so sein, musste der maßstabsgebende rechtsunkundige Verbraucher dies bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Ausübung seines Widerrufsrechts jedoch nicht erkennen, sondern durfte mit Blick auf die klägerische Klausel annehmen, dass die Auftragsbestätigung dem in der Klausel genannten Zweck diente, den Vertrag zustande zu bringen. Die Auftragsbestätigung selbst verstärkt diese Einschätzung, da nach ihr das Angebot und nicht etwa ein bereits abgeschlossener Vertrag bestätigt wird. Inder Folge durfte ein Verbraucher darauf vertrauen, seine Widerrufsfrist von diesem Zeitpunkt ausgehend berechnen zu können.
52Zweitens hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2024 (dort Bl. 344 f) eingeräumt, dass „[e]ine spätere Annahmeerklärung […] bei Treppenliftverträgen grundsätzlich nicht vor[kommt]“, sondern allenfalls „bei Aufzugsanlagen“ erforderlich wird. Dies aber hätte die Klägerin in ihrer sowohl für Treppenlifts als auch Aufzugsanlagen verwendeten Klausel erwähnen können und müssen, weil für den durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbraucher nach Erhalt der Auftragsbestätigung nicht ersichtlich war, dass diese für ihn unerheblich ist. Denn die Klausel ist für Treppenliftverträge dann nachgerade irreführend und sie darf aufgrund dieser Undeutlichkeit, die die Klägerin durch eine einfache Klarstellung hätte beseitigen können, dem Verbraucher nicht zum Nachteil gereichen.
532. Als Folge des Widerrufs steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357a Abs. 2 BGB in der tenorierten Höhe zu. Zwar ist die grundsätzliche Folge eines Widerrufs die sich aus den § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 357 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und liefe diese Verpflichtung, da die Beklagte mangels Einbaus des Lifts keine zurückgewährbare Leistung der Klägerin erhalten hat, leer.
54„[F]ür die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht“, ergibt sich jedoch aus § 357a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB eine Wertersatzpflicht, für deren Berechnung nach seinem Satz 2 „der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen“ ist, sofern dieser nicht gemäß Satz 3 „unverhältnismäßig hoch“ ist. Da die Voraussetzungen dieser Wertersatzpflicht gegeben sind (dazu a.), mussten hier die sach- und dienstleistungsbezogenen Tätigkeiten der Klägerin unterschieden werden (dazu b.), was letztlich zu einem Wertersatzanspruch in der ausgesprochenen Höhe führte (dazu c.).
55a. Die Voraussetzungen dieser Wertersatzpflicht aus § 357a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB sind gegeben, da die Klägerin preisbezogene Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift schuldete (dazu aa.), bereits erbracht hat (dazu bb.) und die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 gegeben sind (dazu cc.)
56aa. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist, wie bereits dargelegt, im Sinne des deutschen Vertragsrechts als Werkvertrag und die klägerische Leistung im Sinne des europäischen Rechts (vgl. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher) als Dienstleistung einzuordnen ist (siehe oben und auch hier BGH v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18 – Juris-Tz. 19), weshalb auch der der Umsetzung des europäischen Rechts dienende Dienstleistungsbegriff des § 357a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB Werkverträge erfasst (MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357a Rn. 18).
57bb. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Betriebsleiters der Klägerin steht unter Beachtung der Vorgaben des § 286 Abs. 1Satz 1 ZPO an das Beweisquantum zur tatrichterlichen Überzeugung fest, dass der Treppenlift im Hause der Klägerin auftragsgemäß vollständig vorbereitet und gefertigt wurde und nur noch in der Wohnung der Beklagten und ihrer Schwiegermutter hätte eingebaut werden müssen.
58Der Zeuge hat den Betriebsablauf der Fertigung eines Treppenlifts im Hause der Klägerin während des Verhandlungstermins am 14.09.2023 nachvollziehbar und überzeugend geschildert und anhand der vorgelegten Unterlagen auch für den streitgegenständlichen Treppenlift bestätigen können, dass er vor der Widerrufserklärung (so weit wie im Hause der Klägerin möglich) produziert und seitdem dort gelagert wurde.
59cc. Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB sind erfüllt, da die Beklagte mit ihrer Unterschrift auf dem am 16.08.2022 unterzeichneten Dokument den sofortigen Leistungsbeginn der Klägerin in Textform (Nr. 2) verlangt hat (Nr. 1) und sie durch die klägerische Widerrufsbelehrung umfassend belehrt wurde (Nr. 3).
60b. Für die Bemessung der Wertersatzpflicht mussten sach- und dienstleistungsbezogenen Tätigkeiten der Klägerin unterschieden werden. Anders als es der Beauftragung des Sachverständigen zunächst zugrunde gelegt wurde, kann für die Höhe des Wertersatzes nicht wie bei der Kündigung eines Werkvertrages maßgebend sein, welche Leistungen der Werkunternehmer überhaupt bereits erbracht hat. Denn der Widerruf ist auf die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und anders als eine Kündigung nicht nur seine Beendigung ex nunc gerichtet (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 1.4.2024, BGB § 355 Rn. 97: „dogmatisch eigenständiges Rückabwicklungsregime“). Dies zeigen die grundsätzlich bestehenden Pflichten zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 357 Abs. 1 BGB.
61Soweit ersichtlich ist die insoweit erforderliche Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB neben der grundsätzlich bestehenden Rückgewährpflicht höchst- und obergerichtlich noch nicht entschieden. Für den Einbau eines Treppenlifts musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage mangels ausreichender Belehrung im Sinne des § 357 Abs. 8 BGB alter Fassung nicht befassen, da die Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht in dem damaligen Fall nicht bestanden (BGH v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17 – Juris-Tz. 35). Die Unrichtigkeit der Überlegung, die Klägerin müsse kündigungsgleich für alle erbrachten Leistungen entschädigt werden, zeigt sich aber an der Frage, was dann mit dem bereits hergestellten Treppenliftsitz und den anderen zugehörigen Sachen (Schienen und Stützen) zu geschehen hätte, die die Beklagte nach den genannten Vorschriften zurückgewähren müsste, sofern sie sie empfangen hätte.
62Die Sachen können nach dem Sinn und Zweck des Widerrufs, die Rückabwicklung des Vertrages zu bewirken, anders als bei einer Kündigung (dazu BeckOGK/Kessen, 1.7.2024, BGB § 648 Rn. 65) nicht dem widerrufenden Besteller zugeordnet werden, aber sie können neben einem umfänglichen Wertersatzanspruch auch nicht bei dem Unternehmer verbleiben, weil er dadurch bereichert wäre. Vielmehr ist es aus mehreren Gründen richtig, dass die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei einem Werkvertrag nur diejenigen Leistungen erfasst, die er dem Unternehmer nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 357 Abs. 1 BGB sachlich zurückgewähren kann.
63Dafür spricht erstens das systematische Verhältnis dieser Vorschriften, da § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB die regelhaft bestehende Rückgewährpflicht lediglich für den Fall durch eine Wertersatzpflicht ergänzt, dass die Rückgewähr grundsätzlich ausscheidet, weil die dortigen Leistungen nicht in Natur zurückgewährt werden können (HK-BGB/Fries, 12. Aufl. 2024, BGB § 357a Rn. 3). Es gibt, wie auch § 357a Abs. 1 BGB zeigt, im Widerrufsrecht anders als im Recht der werkvertraglichen Kündigung keine allgemeine Entschädigungspflicht, sondern der Unternehmer muss jenseits der eng umrissenen Ausnahmetatbestände für den Wertersatz damit leben, dass der Widerruf bei ihm vermögensmäßig zu einem Wertverlust führt, weil er seine Leistung möglicherweise nicht (mehr) anderweitig verwenden kann. Dies entspricht auch der Regelungssystematik des gleichfalls europarechtlich geprägten Rücktrittsrechts, dessen § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Wertersatzpflicht deutlicher nur „soweit“ anordnet, wie „die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist“ (dazu BeckOGK/Mörsdorf, 1.4.2024, BGB § 357a Rn. 38).
64Zweitens zeigt Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, dass bereits der europäische Gesetzgeber über das Nebeneinander von Rückgewähr- und Wertersatzpflicht nachgedacht hat und nach seiner Vorstellung „[b]ei Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, […] hinsichtlich der Waren die Vorschriften dieser Richtlinie über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Regelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen gelten [sollten]“ (vgl. dazu auch MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357a Rn. 26). Der sachliche Anwendungsbereich des § 357a Abs. 2 BGB erfasst vielmehr nur Leistungen nicht gegenständlicher Art (ebd. Rn. 18).
65Drittens lässt auch die für die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen geltende Vorschrift des § 357e Satz 1 BGB erkennen, dass Wertersatz nach der dem Gesetzgeber vorschwebenden Konzeption für die Widerrufsfolgen nur geschuldet sein soll, sofern „die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen“ ist. Was beim Bauwerkvertrag sachgerecht ist, verdient aber auch für andere Werkverträge Beachtung.
66c. Die Unterscheidung der durch die Klägerin erbrachten Leistungen nach solchen, die sich in einer der Rückgewährpflicht unterliegenden Sache materialisiert haben, und solchen, die sich nicht in einer Sache materialisiert haben, sondern vor allem planerischen Charakter haben, daher der Klägerin nicht zurückgewährt werden können und deshalb der Wertersatzpflicht gemäß § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegen, ist mit Hilfe des Sachverständigen während des Verhandlungstermins am 09.07.2024 anhand der klägerseitigen Kostenkalkulation (Anlage K7, Bl. 224 d.A.) – deren Höhe der Sachverständige im Übrigen als marktüblich beschrieben hat, sodass die Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gegeben sind – vorgenommen worden. Als gedankliche Leitlinie diente insofern, ob die jeweilige Position auch dann angefallen wäre, wenn Treppenlifte ein ohne planerische Leistungen verfügbares Produkt wären. Dies hat ergeben, dass
67die klägerseits angesetzten Materialkosten in Höhe von netto 4.736,07 Euro sachbezogenen Inhalts sind und sich in der Herstellung von zurückgewährbaren Sachen manifestiert haben;
die klägerseits angesetzten Fertigungskosten in Höhe von netto 982,20 Euro planerischen Inhalts sind und daher ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden können;
die klägerseits angesetzten Montagekosten in Höhe von netto 1.020,47 Euro nicht angefallen sind;
die klägerseits angesetzten Vertriebskosten hinsichtlich der netto 808,65 Euro für den Vertriebsaußendienst planerischer Art sind, während die Position Vertriebsinnendienst in Höhe von netto 202,16 Euro nicht eindeutig zugeordnet werden können und die Messe-, Werbe- und Marketingkosten in Höhe von netto 1.212,97 Euro Allgemeinkosten darstellen, die ebenfalls nicht eindeutig einer Leistungsart zugeordnet werden können;
die klägerseits angesetzten Verwaltungskosten in Höhe von netto 876,04 Euro und die Position Wagnis- und Gewinnzuschlag in Höhe von netto 539,10 Euro auf beide Leistungsarten anteilig entfallen.
Die Wertersatzverpflichtung der Beklagten umfasst mithin die Fertigungskosten und die Position Vertriebsaußendienst sowie einen Anteil der nicht eindeutig zuzuordnenden Positionen (Vertriebsinnendienst, Messe-, Werbe- und Marketingkosten, Verwaltungskosten und Wagnis- und Gewinnzuschlag). Der Anteil ist entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen durch das Verhältnis der eindeutig den planerischen Leistungen zuzuordnenden Positionen (Fertigungskosten, Vertriebsaußendienst) zu den eindeutig den sachbezogenen Leistungen zuzuordnenden Positionen (Materialkosten) zu bestimmen, wobei für die planerischen Leistungen auch die zwar nicht angefallene, aber als solche zu qualifizierende Position Montagekosten zu berücksichtigen ist, da es insofern anhand der klägerischen Gesamtkalkulation darum geht, die Gemeinkosten den beiden Leistungsarten zuzuordnen. Der Anteil der planerischen Leistungen an den eindeutig den beiden Leistungsarten zuzuordnenden Positionen beträgt hiernach
74( 982,20 Euro + 1020, 47 Euro + 808,65 Euro = 2811,32 Euro ) /
75( 2811,32 Euro + 4.736,07 Euro = 7547,39 Euro ) = 0,372489.
76Die Wertersatzpflicht beträgt unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer demnach
77982,20 Euro + 808,65 Euro +
78( 0,372489 x [ 202,16 Euro + 1.212,97 Euro + 876,04 Euro + 539,10 Euro = 2830,27 Euro ] = 1054,24 Euro ) = 2.845,09 Euro * 1,19 = 3.385,66 Euro.
79Darüber hinaus besteht ein Wertersatzanspruch nicht.
80II. Die geltend gemachten Nebenforderungen stehen der Klägerin nur teilweise zu, da sie zwar Verzugszinsen auf die Hauptforderung (dazu 1.), aber nur einen Teil der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nebst Prozesszinsen verlangen kann (dazu 2.).
811. Der Klägerin stehen die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2022 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1 f BGB zu. Dies folgt zwar nicht, wie wohl die Klägerin meint, aus der Übersendung der Rechnung vom 05.09.2022 (Anlage K3, Bl. 20 d.A.) mit der dortigen zehntägigen Zahlungsfrist, weil derartige Rechnungen weder Mahnungen im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB (vgl. zur Rechnungstellung mit Zahlungsfrist nur Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB § 286 Rn. 18) darstellen noch die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 erfüllen (ebd. Rn. 18 zur einseitigen Fristbestimmung durch den Gläubiger). Der Verzug folgt aber aus der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die sich hier aus dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.09.2022 (Anlage K4, Bl. 21 d.A.) ergibt. Wegen § 308 Abs. 1 ZPO konnten Zinsen gleichwohl erst ab dem beantragten Zeitpunkt, dem 16.09.2022, zugesprochen werden.
822. Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Gestalt der Gebühren ihrer späteren Prozessbevollmächtigten (deren Begleichung durch die Klägerin diese mit ihrem Zahlungsverlangen konkludent behauptet, die Beklagte aber nicht bestritten hat) kann die Klägerin als Verzugsschadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 f, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangen, jedoch nur auf der Grundlage des Streitwerts der zuerkannten Hauptforderung. Demnach ergibt sich nach §§ 13 Abs. 1, 2 Abs. 2 RVG mit der Anlage 2 zum RVG und den Ziffern 2300, 7002, 7008 der Anlage 1 zum RVG ein Gebührenbetrag in Höhe von 453,87 Euro.
83Für diesen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin weiter einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus §§ 291 Satz 1 f, 288 Abs. 1 BGB; wegen des Rechtsgedankens des § 187 Abs. 1 BGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB § 291 Rn. 6) seit dem auf die (gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit begründende) Klagezustellung folgenden Tag.
84B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 709 Sätze 1 f ZPO.
85C. Der Streitwert wird auf 10.185,09 Euro festgesetzt.
86Rechtsbehelfsbelehrung:
87A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
881. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
892. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
90Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
91Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
92Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
93Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
94B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
95Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
96Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
97Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.