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Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 08.11.2023 wird die Kostenrechnung des Notars H. in B. vom 25.05.2021 (Rechnungs-Nr.: 0000464/21) bestätigt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller hat am 09.03.2021 zur Urkundenrolle Nr. 65/2021 die Kirchenaustrittserklärung des Beteiligten zu 2) beurkundet.
4Für seine Tätigkeit der Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurfserstellung hat der Antragsteller mit Rechnung vom 25.05.2021 (Rechnungs-Nr. 0000464/21) dem Beteiligten zu 2) gegenüber 220,51 € berechnet. Dieser Rechnung hat der Notar einen Geschäftswert gemäß §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 36 Abs. 2,52 Abs. 4 GNotKG i.H.v. 50.000 € zugrunde gelegt.
5Der Beteiligte zu 3) hat den Ansatz dieses Geschäftswertes anlässlich einer Geschäftsprüfung bei dem Notar im Jahr 2022 beanstandet und ihn mit Verfügung vom 19.07.2022 angewiesen, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
6Mit Schreiben vom 08.11.2023 hat der Antragsteller aufgrund dieser Weisung eine Entscheidung über die notarielle Kostenberechnung nach §§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG beantragt.
7Der Antragsteller vertritt unter Hinweis auf die in Kommentaren vertretene Literaturmeinung die Ansicht, es handele sich bei einem Kirchenaustritt zwar um eine Erklärung, die sich unmittelbar auf eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, nämlich die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinschaft, richte, die aber unmittelbar einen vermögensrechtlichen Bezug, nämlich den Wegfall der Kirchensteuerpflicht, habe. Deshalb sei hier nicht der Auffangwert von 5000 € gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG zugrundezulegen, sondern der Wert stattdessen nach § 36 Abs. 2 GNotKG unter Berücksichtigung des Umfangs der künftig entfallenden Kirchensteuer zu schätzen. Es hätten im vorliegenden Fall auch genügend Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung nach § 36 Abs. 2 GNotKG bestanden, weil der Beteiligte zu 2) ihm mitgeteilt habe, der Kirchenaustritt erfolge auch wegen seiner hohen Kirchensteuerbelastung, welche ca. 5000 € pro Jahr betrage. Ausgehend von dieser jährlichen Steuerersparnis von 5000 € habe er entsprechend § 52 Abs. 4 GNotKG unter Berücksichtigung des Lebensalters des Beteiligten zu 2) von damals 59 Jahren, einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt und somit den Wert auf 50.000 € bestimmt.
8Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 20.12.2023 Stellung genommen. Insoweit wird auf Bl. 26, 27 der Akte Bezug genommen.
9Dem Beteiligten zu 2) ist rechtliches Gehör gewährt worden, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
10II.
11Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 130 Abs. 2 S. 1, 127 GNotKG vom 08.11.2023 ist unbegründet.
12Die Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg vom 19.07.2023 ist nicht gerechtfertigt, weil die streitgegenständliche Kostenrechnung des Antragstellers vom 25.05.2021 nicht fehlerhaft ist.
13Bei einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG der Geschäftswert - sofern er sich nicht aus den Vorschriften des GNotKG ergibt- unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens-und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen.
14Erst wenn sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbestimmung ergeben, ist von einem Auffangwert von 5000 € nach § 36 Abs. 3 GNotKG auszugehen.
15Vorliegend indessen hatte der Notar genügend Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes nach § 36 Abs. 2 GNotKG, weil ihm nach seinem unbestrittenen Vortrag der Beteiligte zu 2) als Grund für seinen Kirchenaustritt seine hohe Kirchensteuerbelastung mit ca. 5000 € jährlich angegeben hatte. In diesem Fall ist es beanstandungsfrei, dass der Notar seiner Kostenrechnung als Geschäftswert nicht den Auffangwert von 5000 € gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG zugrunde gelegt hat, sondern stattdessen den Wert nach § 36 Abs. 2 GNotKG unter Berücksichtigung des Umfangs der künftig entfallenden Kirchensteuer in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 4 GNotKG zugrunde gelegt und so im Hinblick auf das Lebensalter des Beteiligten zu 2) und seiner Steuerpflicht einen Wert von 50.000 € bestimmt hat.
16Dem Beteiligten zu 3) ist zuzubilligen, dass in den Fällen, in denen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung nach § 36 Abs. 2 GNotKG bestehen, etwa weil dem Notar die Gründe für den Kirchenaustritt nicht bekannt oder diese nicht finanzieller Natur sind, auf den Auffangwert von 5000 € nach § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen sein dürfte. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Im Hinblick auf den Auffangcharakter des § 36 Abs. 3 GNotKG besteht keine Veranlassung, bei Kirchenaustritten stets einen Geschäftswert von 5000 € anzunehmen, auch wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschäftswert nach § 36 Abs. 2 GNotKG ergeben.
17III.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 Abs.1 FamFG.